Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 24.09.1997; Aktenzeichen 5 Ca 10493/96 RI) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.09.1997 – 5 Ca 10493/96 RI – wird
zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für 1992 und 1993 eine Zusatzrente auf der Grundlage der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 09.03.1954 (im folgenden: AO 54; GBl. DDR I, S. 301) in Höhe von insgesamt 1.200,00 DM zusteht.
Der Kläger schied nach einer mehr als 20-jährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei der Beklagten wegen Erreichens der Altersgrenze aus und bezieht Altersrente. Demgemäß bezahlte die Beklagte bis 31.12.1991 an den früher bei ihr beschäftigten Kläger auf der Grundlage der AO 54 eine monatliche Zusatzrente in Höhe von 50,00 DM. Im Januar 1994 nahm die Beklagte die Rentenzahlung wieder auf.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die auf 1992 und 1993 entfallenden Rentenansprüche nicht verjährt seien. Es gelte nicht die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB. Für Ansprüche nach der AO 54 gelte vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Grundlage der Ansprüche sei öffentliches Recht und nicht eine Privatvereinbarung.
Der Kläger hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 DM brutto und 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass Rentenansprüche für 1992 und 1993 verjährt seien. Es gelte die Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die auf den Zeitraum 1992 und 1993 entfallenen Ansprüche des Klägers verjährt seien. Es gelte die Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB. Allein die staatliche Verpflichtung des Arbeitgebers spreche gegen die arbeitsrechtliche Natur der Zusatzrente. Gleichwohl seien Ansprüche nach der AO 54 privatrechtlicher Natur. In diesem Fall gelte auch nicht die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB, die öffentlich-rechtliche Ansprüche regelt.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.09.1997 5 Ca 10493/96 RI –, mit welchem die Berufung zugelassen worden war, wurde dem Kläger am 01.10.1997 zugestellt. Der Kläger hat mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 30.10.1997 Berufung eingelegt und diese mit ebenfalls am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 28.11.1997 begründet.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, dass es sich zwar um betriebliche Leistungen handele, allerdings auf der Grundlage von Normen des öffentlichen Rechts. § 196-BGB regele nicht Betriebsrentenansprüche. Nicht erkennbar sei, dass § 197 BGB nur öffentlich-rechtliche Ruhegehälter regelt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die ehemalige DDR eine Vertragsfreiheit im engeren Sinn nicht gekannt hat.
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.09.1997 – 5 Ca 10493/96 RI – wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 DM netto zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vom 03.01. und 25.04.1997 Bezug und trägt weiter vor, dass Ansprüche nach der AO 54 keine öffentlich-rechtlichen Ansprüche seien. Es handele sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Sie seien als betriebliche Altersversorgung anzusehen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der beiderseits vorgelegten Schriftsätze, insbesondere vom 28.11., 19.12.1997, 28.04., 04.05. und 11.05.1998 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die vom Kläger eingelegte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.09.1997 – 5 Ca 10493/96 RI – ist zulässig. Sie ist aufgrund ausdrücklicher Zulassung statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Den vom Kläger für 1992 und 1993 auf der Grundlage der AO 54 geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung einer Zusatzrente in Höhe von insgesamt 1.200,00 DM steht ein Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Die Beklagte hat die Leistung gemäß § 222 Abs. 1 BGB berechtigt verweigert.
Nach § 222 Abs. 1 BGB ist der Verpflichtete berechtigt, nach Vollendung der Verjährung die Leistung zu verweigern.
1.
Jedenfalls mit Schriftsatz vom 03.01.1997, mit welchem sich die Beklagte auf die Verjährung der Ansprüche berufen hat, hat die Beklagte von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
2.
Die für 1992 und 1993 geltend gemachten Ansprüche sind gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB verjährt.
a)
Beginn der Verjährung ist gemäß §§ 198 Satz 1, 201 Satz 1 BGB das Ende des Jahres, in dem de...