Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Systemverwalters eines Amtsgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Arbeit an Programmbausteinen unterfällt nicht dem Begriff das „Rüsten” i. S. des Absatzes 2 der Vorbemerkungen des Unterabschnitts VII.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BAT-O § 22 VergGr. VII Fallgr. 1 Teil IIB Unterabschnitt VII (Angestellte in der Maschinenbedienung)

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 24.02.2000; Aktenzeichen 3 Ca 5320/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2002; Aktenzeichen 4 AZR 385/01)

 

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24.02.2000 (– 3 Ca 5320/99 –) wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1992 bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Spätestens seit 1996 ist dem Kläger neben der Tätigkeit eines Grundbucheintragers ohne Unterschriftsbefugnis die Aufgabe des Systemverwalters bezogen auf das Grundbuchamt und die Nachlass- und Vormundschaftsgeschäftsstelle des Amtsgerichts … übertragen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist der Kläger für die Bedienung und Betreuung des bestehenden Datenverarbeitungssystems verantwortlich, das aus einer Zentraleinheit und 25 Bildschirmarbeitsplätzen besteht.

In der Zeit vom 01.01. bis 28.02.1998 wurde eine Arbeitsplatzanalyse betreffend den Arbeitsplatz des Klägers durchgeführt. Das Ergebnis wurde in einer „Feststellung der Vergütungsgruppe/Tätigkeitsbeschreibung” mit Datum vom 15.07.1998 (Bl. 5 ff. d. A.) festgehalten und am 27.08.1998 durch das Oberlandesgericht Dresden genehmigt. Unter anderem ist darin Folgendes ausgeführt:

„…

lfd.Nr.

Darst. d. Arbeitsvorgänge

Zeitanteil/%

1

Grundbucheintrager ohne Unterschriftsbefugnis einschl. aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten

36

2

Inbetriebnahme des Systems und Kontrolle

27

3

Organisation und Bestellung

6

4

Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen

24

5

Reparieren von Schreibmaschinen, Reinigung von Geräten, Auf- und Abbau PC

7

Arb.Vorg. Nr.

VGr.

FaGr.

Anl.

Teil

Abschn./Unterab.

Zeitant./%

1.

VIII

1 a

II

T/I

36

2.

VII

2

1 a

II

B/VII

27

4.

V c

1 a

II

B/III

24

…”

Die Darstellung schließt mit dem Ergebnis, dass die gesamte auszuübende Tätigkeit des Klägers nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a BAT-O bewertet ist. Entsprechend erhält der Kläger seit dem 01.08.1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT-O.

Mit seiner dem Beklagten am 19.08.1999 zugestellten Klage hat der Kläger für die Zeit ab 01.02.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT-O geltend gemacht. Insoweit hat er die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfülle zum überwiegenden Teil die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 der Vergütungsordnung Teil II B Unterabschnitt VII (Angestellte in der Maschinenbedienung). Sowohl die Inbetriebnahme und Kontrolle des Systems als auch die Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen sei unter die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der genannten Vergütungsgruppe zu subsumieren. Hilfsweise hat sich der Kläger darauf berufen, seine Tätigkeit sei von der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des allgemeinen Teils (Teil I) der Vergütungsordnung umfasst.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass er seit dem 01.02.1999 aus der Vergütungsgruppe VI b 2 der Anlage 1 a BAT-O zu entlohnen ist;
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit aus dem sich aus der Einreihung in die Vergütungsgruppe VI b 2 zu Anlage 1 a BAT-O gegenüber der Vergütungsgruppe VII ergebenden Nettonachzahlungsbetrag zu zahlen;

    hilfsweise:

  3. festzustellen, dass er seit dem 01.02.1999 aus der Vergütungsgruppe VI b Ziffer 1 a Teil I BAT-O zu entlohnen ist;
  4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit aus dem sich aus der Einreihung in die Vergütungsgruppe VI b Ziffer 1 a Teil I BAT-O gegenüber der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a Teil II B Unterabschnitt VII – Angestellte in der Maschinenbedienung – BAT-O ergebenden Nachzahlungsbetrag zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, bei dem Datenverarbeitungssystem des Amtsgerichts … handele es sich nicht um eine Datenverarbeitungsanlage i. S. des Tarifvertrages. Unter Datenverarbeitungsanlage sei immer eine Anlage zu verstehen, die für andere externe Behörden oder Nachfrager die Datenverarbeitung übernehme. Das Netzwerk im Grundbuchamt werde dagegen lediglich für eigene Zwecke genutzt. Auch in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a des allgemeinen Teils des BAT-O sei die Tätigkeit des Klägers nicht einzuordnen. A...

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