Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines datenverarbeitungstechnischen Systemverwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Systemverwalter in der Datenverarbeitungstechnik ist nicht in Vergütungsgruppe VIb BAT-O einzugruppieren.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT-O Anlage 1 a Teil II Abschn. B Unterabschn. VII (Angestellte in der Maschinenbedienung); BAT-O VergGr. VI b Fallgr. 2; BAT-O VergGr. VII Fallgr. 1; BAT-O VergGr. VII Fallgr. 2

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 14.06.2001; Aktenzeichen 8 Sa 300/00)

ArbG Chemnitz (Urteil vom 24.02.2000; Aktenzeichen 3 Ca 5320/99)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2001 – 8 Sa 300/00 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 13. Juli 1960 geborene Kläger steht seit dem 1. Januar 1992 in den Diensten des beklagten Landes. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O.

Spätestens seit 1996 ist dem Kläger neben der Tätigkeit eines Grundbucheintragers ohne Unterschriftsbefugnis die Aufgabe des „Systemverwalters” der Datenverarbeitungsanlage des Amtsgerichts Annaberg-Buchholz für das Grundbuchamt einschließlich der Nachlaß- und Vormundschaftsgeschäftsstelle übertragen worden. Als Systemverwalter ist der Kläger für die Bedienung und Betreuung des bestehenden Datenverarbeitungssystems verantwortlich, das aus einer Zentraleinheit und 25 Bildschirmarbeitsplätzen besteht. Auf der Grundlage von Arbeitsaufzeichnungen für die Monate Januar/Februar 1998 wurde die „Feststellung der Vergütungsgruppe/Tätigkeitsbeschreibung” vom 15. Juli/27. August 1998 erstellt, die die folgenden Arbeitsvorgänge aufführte:

lfd.Nr.

Darstellung d. Arbeitsvorgänge

Zeitanteil in %

1

Grundbucheintrager ohne Unterschriftsbefugnis einschl. aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten

36

2

Inbetriebnahme des Systems und Kontrolle

27

3

Organisation und Bestellung

6

4

Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen

24

5

Reparieren von Schreibmaschinen, Reinigung von Geräten, Auf- und Abbau PC

7

Die tarifliche Bewertung der Arbeitsvorgänge 1, 2 und 4 wurde nach den zusätzlichen Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a Teil II Abschn. B (Angestellte in der Datenverarbeitung) und Abschn. T (Angestellte im Justizdienst) wie folgt vorgenommen:

Arb.

Vorg. Nr.

VergGr.

Fg.

Anl.

Teil

Abschn./Unterab.

1.

VIII

1 a

II

T/I

2.

VII

2

1 a

II

B/VII

4.

V c

1 a

II

B/III

Hinsichtlich der Arbeitsvorgänge 3 und 5 wurde die Erforderlichkeit gründlicher Fachkenntnisse angenommen. Als Ergebnis wurde festgestellt, daß der Kläger ab dem 1. August 1998 in der VergGr. VII BAT-O eingruppiert sei. Dementsprechend wurde am 29. September 1998 ein Änderungsvertrag geschlossen, der für die Zeit ab dem 1. August 1998 die Vergütung nach VergGr. VII BAT-O ausweist. Indessen begehrt der Kläger Vergütung nach VergGr. VI b BAT-O; das beklagte Land lehnte dies zuletzt mit Schreiben vom 10. Mai 1999 ab.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger dieses Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfülle zum überwiegenden Teil die Voraussetzungen der VergGr. VII Fallgr. 1 der Anlage 1 a zum BAT-O Teil II Abschn. B Unterabschn. VII (Angestellte in der Maschinenbedienung). Sowohl die „Inbetriebnahme und Kontrolle des Systems” als auch die „Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen” seien unter dieses Tätigkeitsmerkmal zu subsumieren. Nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit in VergGr. VII Fallgr. 1 BAT-O stehe ihm Vergütung nach VergGr. VI b (Fallgr. 2) BAT-O zu. Hilfsweise hat der Kläger sich darauf berufen, seine Tätigkeit entspreche dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI b Fallgr. 1 a der Anlage 1 a zum BAT-O Teil I Allgemeiner Teil.

Der Kläger hat der Sache nach zuletzt beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab 1. Februar 1999 nach VergGr. VI b BAT-O zu vergüten und den Nettonachzahlungsbetrag seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit des Klägers falle nicht unter die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Maschinenbedienung (Anlage 1 a Teil II Abschn. B Unterabschn. VII). Der Kläger sei auch nicht in der Dialogverarbeitung tätig. Bei der Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen arbeite der Kläger nicht in vollständig eigener Verantwortung. Als Systemverwalter oblägen dem Kläger ua. lediglich gerichtsspezifische Programmanpassungen, die Mitarbeit bei der programmtechnischen Erstellung und Änderung von Textbausteinen sowie in Abstimmung mit der ADV-Stelle kleinere Programmanpassungen, die im Zusammenhang mit geänderten oder neuen Vorschriften stünden. Die Entwicklung eigener Programm- bzw. Ablaufstrukturen seien einem Systemverwalter und damit auch dem Kläger grundsätzlich versagt und falle nicht in dessen Aufgabenprofil. Deshalb handele es sich bei der vom Kläger durchgeführten Textbausteinprogrammierung auch nicht um Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen im Sinne der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Anwendungsprogrammierung (Anlage 1 a Teil II Abschn. B Unterabschn. III). Die Tätigkeit des Klägers entspreche auch nicht den Voraussetzungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VI b BAT-O (Anlage 1 a Teil I).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge ohne den Zinsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß dem Kläger nicht ab dem 1. Februar 1999 Vergütung nach VergGr. VI b BAT-O zusteht.

1. Für das Arbeitsverhältnis gilt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf Grund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O.

2. Der Klage kann nicht stattgegeben werden, weil die vom Kläger nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich nicht mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. VI b BAT-O erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O).

3. Die vom Kläger vorrangig für sein Eingruppierungsbegehren herangezogenen einschlägigen tariflichen Regelungen für die Eingruppierung von Angestellten in der Datenverarbeitung (Anlage 1 a Teil II Abschn. B) lauten:

B. Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)

Allgemeine Vorbemerkungen:

(1) Unter diesen Abschnitt fallen Angestellte als Leiter von DV-Gruppen, in der DV-Organisation, in der Anwendungsprogrammierung, in der DV-Systemtechnik, in der Datenerfassung, in der Produktionssteuerung und in der Maschinenbedienung ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.

III. Angestellte in der Anwendungsprogrammierung

Vorbemerkungen:

(1) Die Anwendungsprogrammierung umfaßt die Neuprogrammierung, die Programmänderung und die Programmpflege, ggf. auf der Basis der Ergebnisse der DV-Organisation, insbesondere auf der Basis der Festlegung des Ablaufs der maschinellen Verarbeitung und der Programmiervorhaben sowie der Festlegungen durch den Leiter der DV-Gruppe; …

Vergütungsgruppe V c

Angestellte,

die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 6)

Protokollnotizen:

Nr. 5 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte

mit einer DV-Aus- oder Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen sowie das DV-Fachwissen – Themenbereiche Programmentwicklung sowie Dateiverwaltung und Datenkommunikation – vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) entspricht,

sowie

mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung.

VII. Angestellte in der Maschinenbedienung

Vorbemerkungen:

(1) Unter diesen Unterabschnitt fallen Angestellte, die Zentraleinheiten von DV-Anlagen oder DV-Geräte bedienen, sowie Angestellte, die Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten ausüben, wie sie üblicherweise bei der Maschinenbedienung anfallen können (z.B. Leitung eines Maschinensaals, Leitung einer Schicht).

Angestellte, die bei Erledigung ihrer Fachaufgaben DV-Anlagen oder DV-Geräte benutzen (z.B. Angestellte in der Textverarbeitung, an Schalterterminals, an Abfragebildschirmen, in der Maschinenbuchhaltung von Amtskassen und Zahlstellen, in der Nachrichtenübermittlung), fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.

(2) Unter Bedienung von DV-Anlagen oder DV-Geräten wird das Inbetriebsetzen, Steuern, Überwachen, Rüsten und Abschalten verstanden.

(5) Der Schwierigkeitsgrad der Bedienung von DV-Anlagen wird – bezogen auf die von dem Angestellten zu bedienende Steuerungseinrichtung (z.B. Steuerpult, Bedienfeld, Konsolbildschirm) – durch die Nutzungsform bestimmt, die entsprechende Hardware-Konfigurationen und Systemsoftware … voraussetzt.

Nutzungsformen in diesem Sinne sind:

  1. Stapelverarbeitung …, d. h. eine Aufgabe muß vollständig gestellt sein, bevor mit der Abwicklung begonnen werden kann.

  2. Dialogverarbeitung …, d. h. während der Verarbeitung findet eine aufgabenorientierte Kommunikation zwischen der DV-Anlage und den Benutzern in folgenden Formen statt;

Die Nutzung einer DV-Anlage für betriebliche Funktionen (z.B. Bedienung, Systemtechnik, Produktionssteuerung) gilt nicht als Dialogverarbeitung im Sinne dieses Unterabschnitts, auch wenn hierfür Benutzerstationen benutzt werden, die an die DV-Anlage angeschlossen sind.

Vergütungsgruppe VI b

2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat,

nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 9)

Vergütungsgruppe VII

  1. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

    (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 5)

  2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

    (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Protokollnotizen:

Nr. 2 Für die Schwierigkeitsgrade gilt folgendes:

a) Die Bedienung von DV-Anlagen hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn

aa) in der Stapelverarbeitung mindestens 1,5 Jobs gleichzeitig verarbeitet werden

oder

bb) in der Dialogverarbeitung der Ablauf einer Dialoganwendung mit mindestens 20 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu steuern ist

oder

cc) gleichzeitig der Ablauf von Stapel- und Dialogverarbeitung zu steuern ist.

Nr. 5 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte

mit einer DV-Aus- oder Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Bediener von DV-Anlagen) entspricht,

mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoftware

sowie

mit einer praktischen Ausbildung oder in einer praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung.

4. Nach diesen tariflichen Regelungen steht dem Kläger nicht ab 1. Februar 1999 Vergütung nach VergGr. VI b BAT-O zu. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, daß er ab 1. August 1998 in der VergGr. VII (Fallgr. 1) der Anlage 1 a zum BAT-O Teil II Abschn. B Unterabschn. VII (Maschinenbedienung) eingruppiert ist; somit kommt der Aufstieg in die VergGr. VI b (Fallgr. 2) nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit nicht in Betracht.

a) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Beklagte in der Feststellung der Vergütungsgruppe/Tätigkeitsbeschreibung vom 15. Juli/27. August 1998 und in dem Änderungsvertrag vom 29. September 1998 die Eingruppierung in der VergGr. VII anerkannt habe, so daß sich nach der sechsmonatigen Einarbeitungszeit zwingend der Aufstieg in die VergGr. VI b (Fallgr. 2) ergebe. Die Angabe der Vergütungsgruppe in der Tätigkeitsbewertung bzw. in dem Änderungsvertrag hat grundsätzlich lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. ua. BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99BAGE 93, 340, 348). Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Im übrigen würde eine arbeitsvertragliche Festlegung der Vergütung nach VergGr. VII BAT-O nicht beinhalten, daß auch der Aufstieg in die VergGr. VI b BAT-O vereinbart ist.

Der Kläger kann sich auf die Tätigkeitsbewertung und den Änderungsvertrag zur Begründung seines Eingruppierungsbegehrens auch nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast bei der korrigierenden Rückgruppierung (ua. BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – aaO; 20. Juni 2001 – 4 AZR 288/00 – ZTR 2002, 178) berufen. Dem steht bereits entgegen, daß darin die Eingruppierung des Klägers in Fallgr. 1 (Maschinenbedienung) der VergGr. VII gar nicht ausgewiesen ist. Es wird lediglich festgestellt, offensichtlich auf Grund einer tariflichen Bewertung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit als Mischtätigkeit, daß dem Kläger ab 1. August 1998 Vergütung nach VergGr. VII BAT-O zusteht. Die zugrunde liegende Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge in der Feststellung der Vergütungsgruppe/Tätigkeitsbeschreibung vom 15. Juli/27. August 1998 ordnet den Arbeitsvorgang Nr. 2 (Inbetriebnahme des Systems und Kontrolle) gerade nicht der VergGr. VII (Fallgr. 1) (Maschinenbedienung) zu, aus der nach sechsmonatiger Einarbeitung der Aufstieg in die VergGr. VI b (Fallgr. 2) (Maschinenbedienung) eröffnet ist, sondern der VergGr. VII (Fallgr. 2), aus der kein Aufstieg vorgesehen ist. Somit trägt der Kläger für die von ihm begehrte Eingruppierung in die VergGr. VI b (Fallgr. 2) (Maschinenbedienung) auf Grund des Aufstiegs aus der VergGr. VII (Fallgr. 1) die Darlegungs- und Beweislast. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht stillschweigend ausgegangen.

b) Die Eingruppierung des Klägers in der VergGr. VI b BAT-O ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger nach der Tätigkeitsbeschreibung auszuübenden Tätigkeit. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

c) Das Landesarbeitsgericht ist entsprechend der übereinstimmenden Auffassung der Parteien von den fünf Arbeitsvorgängen ausgegangen, die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt sind. Zur Begründung hat es lediglich ausgeführt, daß die „Inbetriebnahme des Systems und Kontrolle” dem Ziel diene, das „Datenverarbeitungssystem insgesamt für die Angestellten des Amtsgerichts nutzbar zu machen”, während die „Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen” darauf gerichtet sei, Elemente der einzelnen Anwendungsprogramme zu verbessern bzw. an spezielle Bedürfnisse der Nutzer anzupassen. Diese Begründung für die Feststellung der Arbeitsvorgänge ist rechtsfehlerhaft, weil sie abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O und der ständigen Rechtsprechung des Senats (ua. BAG 16. April 1986 – 4 AZR 595/84BAGE 51, 356, 360) nicht auf abgrenzbare Arbeitsergebnisse, sondern lediglich auf das Ziel der Tätigkeit abstellt. Auf diesen Rechtsfehler kommt es jedoch vorliegend nicht an. Welche Tätigkeiten welche Arbeitsvorgänge bilden, kann offenbleiben. Der Kläger stützt sein Eingruppierungsbegehren in VergGr. VII (Fallgr. 1)/VI b (Fallgr. 2) (Maschinenbedienung) darauf, daß die Aufgaben „Inbetriebnahme des Systems und Kontrolle” (27 %) und „Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen” (24 %) dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VII (Fallgr. 1)/VI b (Fallgr. 2) (Maschinenbedienung) zuzuordnen sind. Das trifft jedenfalls für die letztgenannte Aufgabe nicht zu. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen würde, daß diese beiden Aufgaben jeweils einheitliche Arbeitsvorgänge bilden, ist deshalb sein Eingruppierungsbegehren nicht begründet.

d) Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, daß die Tätigkeit des von ihm angenommenen Arbeitsvorgangs „Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen” (24 %) nicht dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VII (Fallgr. 1) (Maschinenbedienung) entspreche. Dabei gehe es nicht um die Bedienung von DV-Anlagen bzw. -geräten iSv. Nr. 2 der Vorbemerkungen (Maschinenbedienung). Die Arbeit an den Programmbausteinen falle nicht unter den Begriff des „Rüstens”. Das ergebe sich aus dem allgemeinen Sprachverständnis und der Tarifsystematik. Dem kann im Ergebnis gefolgt werden.

aa) Das ergibt sich allerdings entgegen der Argumentation des Landesarbeitsgerichts nicht schon aus dem allgemeinen Sprachverständnis des Begriffes „Rüsten”. Das Landesarbeitsgericht hat dazu im wesentlichen ausgeführt, daß danach unter „Rüsten” die Vorbereitung der DV-Anlage für den Betrieb, dh. die Herstellung der Betriebsbereitschaft zu verstehen sei. Für die Herstellung der Betriebsbereitschaft sei aber die „Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen” nicht erforderlich. Diese Auslegung des Begriffes „Rüsten” wird, worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat, der Stellung des Begriffes „Rüsten” in Ziff. 2 der Vorbemerkungen, dh. in der chronologischen Aufzählung „Inbetriebsetzen, Steuern, Überwachen, Rüsten und Abschalten” nicht gerecht. Die Betriebsbereitschaft ist bereits für das Inbetriebsetzen erforderlich. Insoweit kann mit dem Begriff „Rüsten” nicht lediglich die Herstellung der Betriebsbereitschaft gemeint sein.

bb) Dagegen verweist das Landesarbeitsgericht zu Recht auf die Tarifsystematik. Die in der Tätigkeitsbeschreibung als Arbeitsvorgang Nr. 4 benannte Tätigkeit „Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen” entspricht inhaltlich den Tätigkeiten, die die speziellen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c der Anlage 1 a Teil II Abschn. B Unterabschn. III (Angestellte in der Anwendungsprogrammierung) kennzeichnen, dh. die Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen. Dort wird lediglich danach unterschieden, ob es sich um Programmiervorgaben mit einfachem, mittlerem oder hohem Schwierigkeitsgrad handelt bzw. ob die Programmierung selbständig erfolgt oder lediglich daran mitgewirkt wird. Die „Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen” kann somit nicht als „Rüsten”, und auch nicht, wie die Revision geltend macht, als „Steuern” iSd. Vorbemerkung Nr. 2 zu Unterabschn. VII (Maschinenbedienung) angesehen werden.

e) Weil die Aufgabe „Anpassung, Änderung und Pflege von Programmbausteinen” nicht dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VII (Fallgr. 1) (Maschinenbedienung) zuzuordnen ist, kommt es nicht darauf an, ob das jedenfalls für die Tätigkeiten des vom Landesarbeitsgericht angenommenen Arbeitsvorgangs „Inbetriebnahme des Systems und Kontrolle” angenommen werden kann, wovon das Landesarbeitsgericht möglicherweise stillschweigend ausgegangen ist. Denn dieser Arbeitsvorgang umfaßt nach der Arbeitsplatzbeschreibung lediglich einen Zeitanteil von 27 %. Er allein kann die begehrte Eingruppierung in der VergGr. VII (Fallgr. 1)/VI b (Fallgr. 2) BAT-O nicht begründen, weil er die quantitativen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT nicht erfüllt. Andere als die hier unter Ziff. I 4 d aufgeführten Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge, die unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen könnten, hat der Kläger nicht behauptet oder dargelegt. Sie sind auch nicht ersichtlich.

5. Die von dem Kläger begehrte Eingruppierung in der VergGr. VI b BAT-O ergibt sich auch nicht nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Anlage 1 a Teil I Allgemeiner Teil). Das einschlägige Tätigkeitsmerkmal lautet:

Vergütungsgruppe VI b

1 a. Angestellte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

Das Landesarbeitsgericht hat die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal entsprechend Nr. 1 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, wonach die Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils nicht für Angestellte gelten, deren Tätigkeit außerhalb der vorgenannten Fallgruppen des Allgemeinen Teils mit besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, ausgeschlossen, weil die Arbeitsvorgänge 1, 2 und 4 mit dem überwiegenden Zeitanteil unter die speziellen Tätigkeitsmerkmale (Anlage 1 a Teil II) fielen. Selbst wenn das nicht zuträfe, kommt die Eingruppierung in der VergGr. VI b (Fallgr. 1 a) BAT-O nicht in Betracht. Es fehlt an jeglichen substantiierten Vortrag des Klägers dazu, daß die von ihm auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllt. Das ergibt sich auch nicht aus der Tätigkeitsbeschreibung, die für die Arbeitsvorgänge 3 und 5 mit einem Zeitanteil von zusammen 13 % lediglich das Merkmal der gründlichen Fachkenntnisse als erfüllt ansieht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Wolter, Gotsche, Jürgens

 

Fundstellen

Dokument-Index HI927734

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