Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 04.04.1996; Aktenzeichen 5 Ca 6094/95) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.04.1996 – 5 Ca 6094/95 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung. Des weiteren begehrt der Kläger im Wege des Hilfsantrages die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG.
Der am 21.09.1940 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit 01.05.1991 als Leiter der Abteilung … in der Sparte Bauwesen in der Zweigniederlassung … zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.676,00 DM beschäftigt.
Die Beklagte wurde am 01.07.1992 nach einer Abspaltung von der … gegründet; Alleingesellschafterin der Beklagten ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hat die Aufgabe, die zu ihr gehörenden Betriebe und Betriebsteile zu sanieren und dann – soweit möglich – zu veräußern; unveräußerliche Betriebe sollen von der Beklagten stillgelegt werden.
Die Unternehmenssparte Bauwesen der Beklagten hatte Standorte in … und …. Die Niederlassungen in … sowie die Niederlassung in … wurden Anfang 1995 stillgelegt. Die Niederlassungen in …, die zum 01.04.1993 eingegliedert wurden, hatten zu diesem Zeitpunkt eigene Betriebsräte. Im übrigen gab es bei der Beklagten einen Betriebsrat, der von allen Arbeitnehmern der zur Beklagten gehörenden Niederlassungen gewählt worden war und seinen Sitz bei der Niederlassung in … hatte.
Mit Wirkung vom 01.03.1995 verkaufte die Beklagte das gesamte zur Niederlassung … gehörende Betriebsvermögen einschließlich der Immobilien an die …,. Mit Schreiben vom 15.02.1995, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 108 d. A.), unterrichtete die Beklagte den Kläger über den beabsichtigten Betriebsübergang zum 01.03.1995. Unter dem 06.03.1995 (Bl. 7 d. A.) widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin. Auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens des Klägers vom 06.03.1995 (Bl. 7 d. A.) wird verwiesen. Ebenso wie der Kläger haben 46 von 53 in der Zweigniederlassung … beschäftigte Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die … … widersprochen.
Die Beklagte kündigte sodann das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 21.03.1995 zum 30.04.1995 aus betriebsbedingten Gründen (Bl. 51 d. A.). Der Kläger hat die Kündigung nicht angegriffen.
Die Geschäftsführung der Beklagten und die Betriebsräte der Sparte Bauwesen haben am 23.04.1993 für die Geschäftsbereiche der Sparte Bauwesen einen Sozialplan abgeschlossen, der u. a. folgende Regelung enthält:
„Zum Ausgleich oder zur Milderung auftretender wirtschaftlicher Nachteile für die Belegschaft der Sparte Bauwesen durch die Betriebsänderung gemäß §§ 111 ff. BetrVG wird folgender Sozialplan abgeschlossen, der zugunsten der betroffenen Mitarbeiter folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1
Geltungsbereich
1. Der Sozialplan gilt für alle unter das Betriebsverfassungsgesetz fallenden Mitarbeiter der Sparte Bauwesen, insbesondere der Geschäftsbereiche Hoch- und Tiefbau, Industriemontage, Baumaschinen, Verkehrsbau, Baustoffe/Vorprodukte, SF-Bau, Bauträger, … denen aus Anlaß der genannten Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile entstehen.
…
3. Jeder Mitarbeiter, der das Arbeitsverhältnis durch einen vom Arbeitgeber angebotenen Aufhebungsvertrag beendet, erhält ebenfalls eine Abfindung nach den Regelungen des Sozialplanes. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
…
– Mitarbeiter, die einen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz (§ 3 des Sozialplanes) ablehnen.
§ 2
Versetzung innerhalb der …
Mitarbeiter, denen wegen des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betriebsteil, an einem anderen Ort, in einer anderen Struktureinheit der …, einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft bzw. Konzerngesellschaft angeboten wird, haben Anspruch auf folgende Leistungen:
…
9. Kündigung nach erfolgter Versetzung
Wird ein Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Versetzung betriebsbedingt gekündigt, so hat er Anspruch auf die Leistungen des Sozialplanes.
Mitarbeiter, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Versetzung aus Gründen, die in der nachweislich nicht mehr gegebenen Zumutbarkeit liegen, kündigen, haben Anspruch auf Leistungen des Sozialplanes.
Bereits erhaltene Leistungen aus dem Sozialplan werden angerechnet.
§ 3
Zumutbarkeit
Die Zumutbarkeit eines gemäß § 2 angebotenen Arbeitsplatzes muß in funktioneller, materieller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht gegeben sein.
…
2. Materielle Zumutbarkeit
Die materielle Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Verdienstmöglichkeiten am neuen Arbeitsplatz denen des bisherigen Verdienstes entsprechen.
Eine Versetzung, die mit einer Abgruppierung bzw. einer Lohnmin...