Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 10.02.1995; Aktenzeichen 10 Ca 4516/93 PL) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 10.02.1995, Az.: 10 Ca 4516/93 PL, teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger am 01.07.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Berufung einschließlich des im 2. Rechtszug gestellten Hilfsantrags zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab 01.11.1992.
Der Kläger ist seit 1980 als Lehrer in den Klassen 1 bis 10, zuletzt an der Grundschule in P. beschäftigt. Er hat im Jahr 1980 am Institut für Lehrerbildung „… L.” in C. E. einen Fachschulabschluß als Lehrer für untere Klassen erworben.
In § 2 des Arbeitsvertrages vom 18.08.1992 haben die Parteien vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt. § 4 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert”.
Mit Schreiben vom 31.05.1993 machte der Kläger die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT-O vergeblich gegenüber dem Beklagten geltend.
Die Parteien sind tarifgebunden, der Kläger ist seit 01.02.1991 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften.
Der Beklagte hat mit Wirkung vom 01.07.1995 Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte in Kraft gesetzt. In diesem Zusammenhang erfolgte ein Rundschreiben des Sächsischen Staatsministers für Kultus an alle Grundschullehrer, daß im Interesse der Lehrkräfte und zur Beilegung der anhängigen Rechtsstreite Lehrer für untere Klassen, die eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen können, ab 01.01.1995 höher gruppiert werden, sofern die entsprechende Klage zurückgenommen bzw. nicht erhoben wurde. Der Kläger hat sich zur Klagrücknahme nicht verpflichtet.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, daß ihm bereits seit 01.11.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zustehe, da er über eine pädagogische Fachschulausbildung verfüge und mehr als acht Jahre als Lehrer tätig sei. Damit seien die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11 der 2. Besoldungsübergangsverordnung, die der Vergütungsgruppe IV a BAT-O entspreche, erfüllt. Die fachliche Eignung des Klägers für das Aufstiegsamt ergebe sich aus der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers als Lehrer. Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, weil er 1991 und 1992 keine Aufstiegsstellen nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O im Haushaltsplan ausgewiesen hat.
Die Vergütung des Klägers richte sich wegen der beiderseitigen Tarifbindung nicht nach den TdL-Richtlinien, sondern nach dem BAT-O und der 2. Besoldungsübergangsverordnung.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
festzustellen, daß der beklagte Freistaat den Kläger ab dem 01.11.1992 nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren und zu vergüten hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O nicht zustehe. Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O könne nur beansprucht werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet und die betreffende Planstelle im Haushaltsplan ausgewiesen sei. Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Kläger nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten. Der Anspruch des Klägers scheitere vorliegend bereits daran, daß die erforderliche Planstelle im Haushaltsplan nicht vorhanden sei.
Im übrigen richte sich die Eingruppierung des Klägers nach den TdL-Richtlinien und nicht nach den Regelungen des BAT-O in Verbindung mit der 2. Besoldungsübergangsverordnung.
Das Arbeitsgericht Zwickau hat die Klage durch Urteil vom 10.02.1995 abgewiesen. Was die Begründung anlangt, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 10.02.1995 (Bl. 89 bis 101 d.A.) Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 10.02.1995 wurde dem Kläger am 02.04.1995 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 02.05.1995 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht ein und wurde mit einem am 12.05.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, daß ihm bereits seit 01.11.1992, spätestens jedoch seit 01.01.1995 Vergütung nach Vergü...