Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 26.04.1996; Aktenzeichen 13 Ca 11606/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26. April 1996 – 13 Ca 11606/95 – abgeändert und die Klage auf Kosten der Klägerin
abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die tarifgebundenen Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und hierbei insbesondere über die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf eine Erzieherzulage hat.
Die am 07. Dezember 1947 geborene Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1991 unterrichtsbegleitend an einer Förderschule für geistig behinderte Kinder tätig. Von 40 Wochenstunden ist die Klägerin überwiegend, d. h. 23 Stunden einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts begleitend zum Unterricht des jeweiligen Klassenlehrers eingesetzt. Die verbleibende Zeit ist sie mit der Betreuung der Kinder vor und nach Schulschluß beschäftigt.
Die Klägerin wurde auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 21. Oktober 1991 bis 31. Juli 1995 nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O vergütet. Am 31. Juli 1995 unterzeichnete die Klägerin einen Änderungsvertrag. Danach wird sie seit 01. August 1995 als vollbeschäftigte pädagogische Unterrichtshilfe auf unbestimmte Zeit beschäftigt. Die Arbeitszeit richtet sich nach § 15 BAT-O (§ 1 des Änderungsvertrages). Nach § 3 des Änderungsvertrages ist die Klägerin nach Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in die Vergütungsgruppe V c BAT-O eingruppiert. Die Klägerin unterschrieb am 31. Juli 1995 den Arbeitsvertrag mit dem Zusatz: „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Arbeitszeitregelung nach § 15 BAT-O”.
Vor Abschluß des Änderungsvertrages vom 31. Juli 1995 wurde der Personalrat vom Beklagten über die beabsichtigte Vertragsänderung nicht unterrichtet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auch nach Abschluß des Änderungsvertrages vom 31. Juli 1995 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O einschließlich Erzieherzulage beanspruchen zu können. Der Änderungsvertrag habe an ihrer Tätigkeit nichts geändert. Vor und nach Abschluß des Änderungsvertrages vom 31. Juli 1995 habe sie die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Sie habe keine Betreuung außerhalb des Unterrichts im Sinne von § 16 Abs. 1 SächsSchulG ausgeführt, sondern sei überwiegend unterrichtsbegleitend tätig gewesen. Ihr stehe daher ungeachtet des Änderungsvertrages auch die Erzieherzulage nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O zu.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Klägerin über den 31. Juli 1995 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bei dem Beklagten mit unterrichtsbegleitender Funktion an einer Förderschule für geistig Behinderte unter Zahlung einer Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe V c BAT-O und Erzieherzulage beschäftigt ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin werde seit 01. August 1995 als pädagogische Unterrichtshilfe beschäftigt. Als solche stehe ihr keine Erzieherzulage zu.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. April 1996 der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil (Bl. 45 bis 58 d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 23. Juli 1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 23. August 1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 23. Oktober 1996 am 23. Oktober 1996 ausgeführt. Der Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26. April 1996 – 13 Ca 11606/95 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.
Wegen des weiteren Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
1.
Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist als Eingruppierungsfeststellungsantrag auszulegen, weil die Klägerin nach ihrem Prozeßvortrag im wesentlichen die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O einschließlich der Erzieherzulage zu vergüten.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat nicht entsprechend § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O dargelegt, daß die von ihr auszuübende Tätigkeit den Merkmalen einer Erzieherin der Vergütungsgruppe V c BAT-O entspricht.
a)
In der Anlage 1 a Abschnitt G zum BAT-O ist zur Eingruppierung von Erziehern – soweit hier von Interesse – folgendes bestimmt:
„Vergütungsgruppe V c
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Täti...