Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Vergütung bei Übertritt von der Bundesagentur für Arbeit in einen kommunalen Regiebetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Wechseln Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufgrund des § 6c Abs. 1 SGB II im Rahmen des Personalübergangs bei Zulassung kommunaler Träger in den Dienst eines anderen Trägers, tritt der neue Träger nach § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen; vom Zeitpunkt des Übertritts an sind jedoch gemäß § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ausschließlich die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden.
2. § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere auch europarechtskonform; gemäß Art. 1 Abs. 1 c Satz 2 der Richtlinie 23/2001/EG vom 12.03.2001 (Betriebsübergangsrichtlinie) handelt es sich bei der Übertragung von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere nicht um einen Übergang im Sinne dieser Richtlinie.
Normenkette
SGB II § 6c Abs. 1, 3 Sätze 2-3; EGRL 23/2001 Art. 1 Abs. 1c S. 2 Fassung: 2001-03-12
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Entscheidung vom 29.10.2013; Aktenzeichen 6 Ca 6116/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 29.10.2013 - 6 Ca 6116/13 - wird auf Kosten des Klägers
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist für ihn zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten für den Zeitraum von Januar 2012 bis August 2013 über die bezogene Vergütung hinaus einen Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 277,00 € brutto hat.
Der Kläger war bis 30.12.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: BA) zuletzt in der Position eines stellvertretenden Geschäftsführers im "..." in Vollzeit beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lagen die Änderungsvereinbarungen vom 06.10.2006 und 14.05.2007 zugrunde. In dem Arbeitsvertrag vom 06.10.2006 heißt es unter anderem:
"§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA).
Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für den Tarifvertrag Ost Anwendung."
Der Kläger war bei der BA zuletzt in die Tätigkeitsebene II Stufe 5 TV-BA eingruppiert.
Er ist Mitglied von ...
Das "..." wurde zum 01.11.2011 als Gemeinsame Einrichtung der BA und des Beklagten aus den bisherigen ARGEN "..." und "..." gegründet. Zum 01.01.2012 wurde das Jobcenter "...." und das "..." vereint und seitdem als Regiebetrieb unter dem Namen "..." beim Beklagten geführt. Seit diesem Zeitpunkt wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten fortgeführt. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der BA auf den Beklagten erfolgte auf der Grundlage der Absätze 1 bis 3 des § 6 c SGB II.
Der Beklagte konnte dem Kläger keine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen, sondern beschäftigt ihn nunmehr in der Beschäftigungsgruppe 11 Stufe 3 TVöD/VKA.
Der Kläger erhielt bei der BA im Dezember 2011 eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.759,00 € zuzüglich einer Zulage in Höhe von 286,48 €. Bei dem Beklagten erhält er einen Ausgleichsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen den 5.045,85 € brutto und dem tariflichen Anspruch, den er gemäß der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TVöD/VKA erhalten würde, errechnet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, darüber hinaus weitere 277,00 € brutto monatlich beanspruchen zu können. Denn bei der BA wäre er für die Zeit ab 1. Januar 2012 in die Entwicklungsstufe 6 des TV-BA höherzugruppieren gewesen. Dabei habe es um einen zu dem Zeitpunkt des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten bereits abgemachten tariflichen Anspruch gehandelt. Dieser dürfe ihm nun nicht entzogen werden.
Außerdem hat sich der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Beträge hilfsweise auch auf seinen auf die bei der BA geltenden Tarifverträge verweisenden Arbeitsvertrag bezogen.
Den strittigen Anspruch auf Zahlung der Differenz zur Entwicklungsstufe 6 des TVBA hat der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2012 geltend gemacht. Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2012 zurückgewiesen.
Mit seiner bei dem von ihm angegangenen Arbeitsgericht Bautzen am 15. Mai 2013 eingegangenen und dem Beklagten am 17. Mai 2013 zugestellten Klage hat der Kläger im Streitzeitraum bis einschl...