Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 10.05.1995; Aktenzeichen 15 Ca 5565/94) |
Nachgehend
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.05.1995 – 15 Ca 5565/94 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 01.10.1993 bis 30.06.1995 gemäß Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz, nachdem sie im übrigen übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, noch um die Frage, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.10.1993 bis 30.06.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zusteht.
Die am 03.05.1939 geborene Klägerin ist Diplomlebensmittelchemikerin. Gemäß Arbeitsvertrag vom 10.01.1984 (Bl. 9 d. A.) war die Klägerin ab 01.02.1984 als Fachschullehrerin an der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie D. tätig. Seit 1986 leitete sie die Fachgruppe Chemie/Lebensmittelchemie an dieser Schule.
Nachdem aus den beruflichen Schuleinrichtungen in D. zum 01.08.1992 das berufliche Schulzentrum D.
gebildet worden war, ist die Klägerin nunmehr an der dortigen Fachschule für Lebensmittelverarbeitungstechnik als Fachschullehrerin/Klassenleiterin tätig.
In einer Beurteilung des amtierenden Direktors der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie vom 01.07.1992 (Bl. 26 d. A.) heißt es u. a.: „Hervorzuheben ist ihr Beitrag in Vorbereitung einer schulischen Berufsausbildung an unserer Bildungseinrichtung. Die Ausbildungsinhalte für Biologisch-Chemisch-Technische Assistenten und Umweltschutztechnische Assistenten hat sie maßgeblich beeinflußt und durch vielfältige Vorschläge bereichert und verbessert. Die umfangreichen Veränderungen im Lebensmittelrecht hat sie sich in kürzester Zeit angeeignet und damit nicht nur den Erfordernissen der Lehre entsprochen, sondern auch im Rahmen von Fachvorträgen einem größeren Interessentenkreis zugänglich gemacht. Frau S. ist eine erfahrene Fachschullehrerin, die mit Enthusiasmus und Engagement tätig ist”.
Die Parteien sind tarifgebunden. Im Änderungsvertrag vom 17.12.1992 (Bl. 41/42 d. A.) stellten die Parteien eine Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O fest, aus welcher die Klägerin bis zum 30.06.1995 vergütet wurde. Ab 01.07.1995 erhält die Klägerin Vergütung aus Vergütungsgruppe III BAT-O.
Mit Schreiben vom 28.03.1994 (Bl. 30 d. A.) machte die Klägerin eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O geltend.
Mit am 26.08.1994 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stünde Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu. Zwar habe sie nicht die in der 2. Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) geforderte pädagogische Hochschulausbildung absolviert. Durch ihre langjährige berufliche Praxis habe sie jedoch alle notwendigen Erkenntnisse auf pädagogischer Ebene erlangt. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes stünde ihr die gleiche Vergütungsgruppe zu wie Lehrkräften mit pädagogischer Hochschulausbildung.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.1993 in die Vergütungsgruppe III BAT-O einzugruppieren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat entgegnet, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O. Im übrigen sei zumindest für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs die tarifliche Ausschlußfrist nicht gewahrt, da das Schreiben der Klägerin vom 28.03.1994 nicht den Anforderungen an eine Geltendmachung entspräche.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.1995 die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 13.012,92 DM festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 52 bis 56 d. A.), u. a. ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der pädagogischen Hochschulausbildung. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz läge nicht vor, da die Klägerin nicht willkürlich ungleich behandelt würde.
Gegen dieses der Klägerin am 02.06.1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.07.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 04.09.1995, dem letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist, ausgeführte Berufung der Klägerin, die ausführt, wie aus Ziff. 4 des Arbeitsvertrages vom 10.01.1984 hervorgehe, habe sich der damalige Arbeitgeber verpflichtet, mit der Klägerin zum Zwecke der Nachholung der fachschulpädagogischen Ausbildung einen Qualifizierungsvertrag abzuschließen. Dieser sei deshalb nicht zustande gekommen, da die Klägerin mehrmals einen Antrag auf Besuchsreisen in die Bundesrepublik gestellt habe. Diese Begründung habe ihr der damalige Direktor der Ingenieurschule in einem Vier-Augen-Gespräch gegeben. Im übrigen deute hierauf auch die Aktennotiz dieses Dire...