Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung im einer im Sachgebiet "Wirtschaftliche Jugendhilfe" mit der Zuweisung von Aufgaben bei der Vergabe von Fördermitteln für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen beschäftigten Angestellten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Verwendungsnachweisverfahren dient der Feststellung der rechtmäßigen Verwendung bewilligter Zuwendungen durch die Zuwendungsempfänger; die von einer Angestellten im Sachgebiet "Wirtschaftliche Jugendhilfe" in diesem Rahmen nach bestimmten Maßgaben vorzunehmenden Prüfungen und mit der Erteilung eines Bescheids einschließlich eines hierin enthaltenen Prüfvermerks endenden Arbeitsleistungen führen zu einem Arbeitsergebnis, das von weiteren Arbeitsleistungen abzugrenzen ist.

2. Ein Heraushebungsmerkmal ist dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit der Angestellten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Vergütungsgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt; das Merkmal fordert allerdings nicht, dass die Angestellte die letzte oder alleinige Verantwortung trägt.

3. Unter einer nicht näher qualifizierten Verantwortung ist als "Normalverantwortung" die Verpflichtung der Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden; dabei kann sich je nach Lage des Einzelfalls die tariflich geforderte Verantwortung der Angestellten auf andere Beschäftigte oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auch auf technische Zusammenhänge beziehen.

4. Für das Vorliegen der tariflich geforderten herausgehobenen Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit der betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt; gefordert wird eine besondere Verantwortung der Tätigkeit, die ihren Grund im Behördenapparat und auch den Auswirkungen der Tätigkeit für die Lebensverhältnisse Dritter haben kann.

5. Eine besondere Verantwortung der Tätigkeit kann sich auch aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen oder der Durchführung besonders schwieriger Aufgaben oder auf sonstige ideelle oder materielle Belange des öffentlichen Arbeitgebers oder schließlich der Lebensverhältnisse Dritter ergeben.

6. Eine im Sachgebiet "Wirtschaftliche Jugendhilfe" mit der Zuweisung von Aufgaben bei der Vergabe von Fördermitteln für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen beschäftigten Angestellten erfüllt nicht das tarifliche Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll", wenn das Ergebnis der Tätigkeit nach außen nicht durch sie selbst sondern durch unterschriftsberechtigte vorgesetzte Personen verantwortet wird, insbesondere wenn die Angestellte selbst lediglich darlegt, dass ihre Bearbeitung "selbständig und eigenverantwortlich bis zur Unterschriftsreife" erfolgt und nicht näher erläutert, ob oder in welcher Weise vorgesetzte Personen auf ihre Arbeitstätigkeit, insbesondere aber auf das von ihr erarbeitete Arbeitsergebnis, Einfluss nehmen und ob die Unterzeichnung der erarbeiteten und vorbereiteten Bescheide durch Vorgesetzte "unbesehen" erfolgt oder erst nach einer mehr oder minder erfolgenden Nachprüfung.

7. Das Merkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" ist den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten; nur wenn insoweit eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität gegenüber der Anforderungskombination "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Merkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt.

 

Normenkette

BAT-O § 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; BAT-O Anlage 1a; TVÜ-VKA § 17; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 08.03.2013; Aktenzeichen 5 Ca 2427/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.03.2013 - 5 Ca 2427/12 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.2009 in die Vergütungsgruppe IV b, hilfsweise in die Vergütungsgruppe V b BAT-O einzugruppieren und entsprechend den Bestimmungen des TVöD zu vergüten.

Die am ...1979 geborene Klägerin, die verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist, ist seit 29.08.2000 beim Beklagten beschäftigt.

Seit 05.06.2008 ist die Klägerin im ... tätig und wird im Sachgebiet "Wirtschaftliche Jugendhilfe" beschäftigt. Die Klägerin wurde in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O eingruppiert und inzwischen nach der Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet.

Der Klägerin sind Aufgaben bei der Vergabe von Fördermitteln für Investitionen in Kindertageseinrich...

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