Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 08.12.1994; Aktenzeichen 13 Ca 501/94) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten Ziff. 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.12.1994 – 13 Ca 501/94 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.12.1994 wird
zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Von den erstinstanzlich entstandenen Kosten trägt der Kläger 5/6, der Beklagte Ziff. 1 1/6 mit Ausnahme der erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2; diese trägt der Kläger.
4.
Die Revision für den Kläger wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 verschiedenartige Ansprüche in Höhe von DM 91.358,21 geltend.
Der 41 Jahre alte Kläger wurde seit 01.10.1992 als Vertriebsleiter beschäftigt. Grundlage war der vom Beklagten Ziff. 2 unterzeichnete Anstellungsvertrag vom 31.08.1992, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (10 Sa 968/94, Bl. 13 ff. d. A.). Als Arbeitgeber wurde die „Firma B. … D.” genannt.
Mit Schreiben vom 28.02.1993, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (a. a. O., Bl. 19 d. A.), kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos.
Mit Beschluß des Amtsgerichts D. vom 26.02.1993 wurde über das Vermögen der „B. …” die Gesamtvollstreckung eröffnet (a. a. O., Bl. 20 d. A.). Diese Gesellschaft war im Handelsregister des Kreisgerichts Dresden eingetragen (a. a. O., Bl. 60 d. A.). Danach wurde diese am 01.04.1991 begonnene offene Handelsgesellschaft von den persönlich haftenden Gesellschaftern B. GmbH … sowie dem Beklagten Ziff. 1 betrieben.
Im Juli/August 1992 führten der Kläger und der Beklagte Ziff. 2 Einstellungsgespräche, deren Inhalte streitig sind.
Am 13.03.1992 wurde die Komplementär-GmbH, nämlich die B. gesellschaft D., mit einem Stammkapitel von DM 200.000,00 gegründet. Mit notariellem Antrag vom 06.04.1992 (a. a. O., Bl. 189 f. d. A.) wurde die Gesellschaft sowie die Bestellung u. a. des Beklagten Ziff. 2 als Geschäftsführer zur Eintragung angemeldet. Eine Eintragung erfolgte nicht. Zur Gründung einer Kommandit-GmbH kam es nicht.
Der Beklagte Ziff. 2 wurde zum 15.11.1992 von seiner Tätigkeit freigestellt.
Das Gehalt für Oktober 1992 erhielt der Kläger am 07.12.1992, das Novembergehalt in Teilen am 29.12.1992 und am 21.01.1993.
Mit Fax vom 13.09.1992 erteilte die iranische Firma A. einen Auftrag über einen Wert von ca. DM 3,7 Mio.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, daß ihm aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllte Restansprüche sowie Schadensersatzansprüche zustünden. Im Anstellungsvertrag sei die „Firma B. D. GmbH & Co KG” fälschlicherweise angegeben worden. Tatsächlich habe es sich um eine OHG gehandelt. Ca. 14 Tage nach Arbeitsaufnahme habe er, der Kläger, überraschenderweise von anderen Mitarbeitern erfahren, daß die Firma B. OHG zahlungsunfähig sei.
Der Beklagte Ziff. 1 hafte als persönlich haftender Gesellschafter der B. OHG gem. § 128 HGB. Der Beklagte Ziff. 2. hafte gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo.
Anläßlich der Einstellungsgespräche habe er, der Kläger, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihm noch ein weiteres Angebot mit einem jährlichen Bruttogehalt von DM 160.000,00 nebst Dienstfahrzeug vorliegt. Tatsächlich habe er am 21.07.1992 ein annahmereifes Angebot der C. … erhalten. Für die Unterzeichnung des Vertragsangebotes sei der 31.08.1992 vorgesehen gewesen. Er habe sich für das Angebot der B. OKG entschieden, weil ihm der Beklagte Ziff. 2 versichert habe, daß es sich bei der B. OHG um ein gesundes Unternehmen handele, welches erheblich expandieren werde. Ihm, dem Kläger, sowie weiteren neu eingestellten Mitarbeitern sei vom Beklagten Ziff. 2. anläßlich der am 20. und 25.08.1992 geführten Gespräche außerdem vorgetäuscht worden, daß die B. OHG Eigentümerin eines Grundstücks von ca. 35.000 Quadratmetern mit einem Verkehrswert von über DM 35 Mio sei, so daß genügend Liquidität vorliege. Außerdem seien für 1993 Aufträge mit einem Umsatz von DM 3,5 Mio vorhanden. Zudem liege ein großer Auftrag aus dem Iran vor. In den USA und Japan entstünden Tochtergesellschaften. Hierdurch habe der Beklagte Ziff. 2 den Kläger hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der B. OHG vorsätzlich getäuscht und falsche Tatsachen vorgespiegelt. Bereits bei Abschluß des Arbeitsvertrages sei dem Beklagten Ziff. 2 klar gewesen, daß die OHG zahlungsunfähig ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien die Gehälter mehrerer Mitarbeiter nur schleppend und teilweise gar nicht mehr bezahlt worden. In Kenntnis dieser Umstände wäre der Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen. Vielmehr wäre das Angebot der C. angenommen worden.
Der Beklagte Ziff. 2 hafte auch gem. § 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz i. V. m. § 628 Abs. 2 BGB. Bei den Vertragsverhandlungen sei er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auf getreten. Entsprechend seien schon bei Vertragsabschluß die Briefbögen, der B. D. GmbH & Co. KG gestaltet gewesen. Best...