Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Urteil vom 16.03.1995; Aktenzeichen 9 Ca 9891/94 ZI) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des vom 16.03.1995, – Az.: 9 Ca 9891/94 ZI, in den Ziff. 1 bis 3 abgeändert.
2.
Die Klage wird abgewiesen.
3.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die Frage streitig, ob die Klägerin nach Teilnahme am Fallgruppenaufstieg Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT-O hat.
Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV ist, wurde am 03.09.1964 bei der ehemaligen … als Chemielaborantin eingestellt. Die Dienststelle … wurde nach Reformen des Hochschulwesens der ehemaligen DDR im Jahre 1969 … ab 01.09.1988 war sie Teil der …. Nach Weiterbildung zum Ingenieurökonom war die Klägerin ab 1970 als Laboringenieurin tätig. Am 31.08.1976 schloß die Klägerin ein … als Diplomchemikerin ab. Seit 1977 übte sie Tätigkeiten einer „Laborleiterin mit Lehrtätigkeit”, seit 1978 einer „Ingenieurin für Lehre und Forschung” aus.
Der ebenfalls tarifgebundene beklagte Freistaat und die Klägerin schlossen am 01.07.1991 einen Änderungsvertrag (Bl. 37 d. A.), in dem die Regelungen des Arbeitsvertrages vom 03.09.1964 aufgehoben und durch die Regelungen des BAT-O ersetzt wurden. Seit 01.07.1991 erzielte die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT-O. Auf die am 09.08.1991 vom Beklagten gefertigte Stellenbeschreibung für die Tätigkeit der „Ingenieurin für Lehre und Forschung” (… d. A.) wird Bezug genommen. Am 31.12.1992 setzte der Beklagte den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin gemäß § 19 BAT-O auf den 03.09.1964 fest (Bl. 32 bis 34 d. A.). Am 17.07.1993 teilte der Beklagte der Klägerin in einem „Umstufungsbescheid infolge Bewährungs-/Fallgruppenaufstiegs”, auf den verwiesen wird (Bl. 38 d. A.), mit, die Klägerin sei nach Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewärung von Bewährungs-/Fallgruppenaufstiegs … ab 01.12.1991 bis 30.09.1992 in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 2 BAT-O eingestuft.
Infolge der Bestimmungen des Sächsischen Hochschulstrukturgesetzes löste der Beklagte … zum 30.09.1992 auf. Gleichzeitig wurde als … (im folgenden: …) gegründet.
Im Rahmen der Neugründung schrieb der Beklagte verschiedene Stellen an der HTWS Zittau/Görlitz aus. Darunter befand sich die Stelle eines „Ersten Laborleiters” bei der ….
Die Klägerin bewarb sich um die Tätigkeit des „Ersten Laborleiters” bei der …. Am 31.08.1992 teilte der Beklagte der Klägerin schriftlich (Bl. 40 d. A.) mit, sie werde mit Wirkung vom 01.10.1992 von der … … an die … auf die Stelle MN 3/301 versetzt. Ab 01.10.1992 wurde die Klägerin als „Erste Laborleiterin” tatsächlich tätig. Am 08.12.1992 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten, endvertreten durch die … zum Abschluß eines weiteren Arbeitsvertrages (Bl. 41 bis 43 d. A.), nachdem die Klägerin an der … als vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde. Seit 01.10.1992 erhielt die Klägerin entsprechend ihrer Tätigkeit als Erste Laborleiterin Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O. Auf die vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Stellenbeschreibung der Stelle MN 3/301 „Erster Laborleiter” (Bl. 103 bis 108 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 08.02.1993 (Bl. 45 d. A.) machte die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT-O geltend, da die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg in diese Vergütungsgruppe vorlägen.
Die Klägerin hat vor dem … die Auffassung vertreten, ihr stehe ab 01.10.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT-O zu. Mit der Versetzung an die … ab 01.10.1992 sei der wissenschaftliche Zuschnitt ihrer vorher geschuldeten Tätigkeit als Ingenieurin für Lehre und Forschung weggefallen. Ihre Tätigkeit sei bis zum 30.09.1992 die einer akademischen Lehrerin gewesen, danach diejenige einer technischen Angestellten. Die Tätigkeit des Ersten Laborleiters sei deswegen richtig nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 a der Anlage 1 zum BAT-O bewertet.
Aus dieser Vergütungsgruppe habe sie aber den Fallgruppenaufstieg in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 8 a der Anlage 1 zum BAT-O bereits vollzogen. Die für den Aufstieg geforderte achtjährige Bewährung in Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 a der Anlage 1 a zum BAT-O liege bereits vor. Ihre Tätigkeit als Ingenieurin für Lehre und Forschung bis zum 30.09.1992 sei höherwertig gewesen. Vor dem 30.09.1992 sei die Klägerin deswegen richtig in die Vergütungsgruppe II a bzw. I b Fallgruppe 2 der Anlage 1 a zum BAT-O eingestuft gewesen. Für den Bewährungsaufstieg regele § 23 a Satz 2 Ziff. 5 a BAT-O, daß auf vorgeschriebene Bewährungszeiten auch Zeiten anzurechnen seien, wahrend derer der Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war. Dasselbe müsse erst recht für den von der Klägerin begehrten Fallgruppenaufstieg gelten, da sich der Beklagte die in der früheren höherwertigen Tätigkeit erworbe...