Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Haushalt- und Kassenwesen nach dem Überleitungsrecht der kirchlichen Dienstvertragsordnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Überleitung in die Eingruppierungsordnung für die Zeit ab 01.01.2013 richtet sich die Stufenzuordnung eines kirchlichen Arbeitnehmers gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 47a Abs. 3 Satz 2 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KDVO) nach den Regelungen für Höhergruppierungen in § 16 Abs. 3 KDVO. Im Rahmen dieser Folgenverweisung ergibt sich die höhere Eingruppierung nicht aufgrund einer veränderten Tätigkeit sondern lediglich aufgrund einer Neubewertung der Tätigkeit.
2. Bei der Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe ist die Zuordnung unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 KDVO (Zuordnung zu derjenigen Stufe, in der der Arbeitnehmer mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält) gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KDVO so vorzunehmen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.
Normenkette
KDVO § 16 Abs. 3 S. 1 Hs. 1, § 16 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, § 47a Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Entscheidung vom 12.11.2015; Aktenzeichen 6 Ca 221/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.11.2015 - 6 Ca 221/15 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil
a b g e ä n d e r t
und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug unverändert um die zutreffende Einstufung des Klägers, hilfsweise um einen Garantiebetrag.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.09.2008 bis zum 31.01.2015 als Sachbearbeiter für Haushalt- und Kassenwesen in Vollzeit bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.561,80 € zzgl. einer Jahressonderzahlung in Höhe von 1.405,33 € beschäftigt.
Für das Arbeitsverhältnis galten das Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der ... und die Neufassung der kirchlichen Dienstvertragsordnung jener Landeskirche (KDVO) vom 30.08.2007 sowie die sonstigen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils geltenden Fassung. Der Kläger wurde in die danach anwendbare Entgeltgruppe 6 eingruppiert sowie der danach geltenden Stufe 3 zugeordnet.
Am 01.09.2011 erfolgte ein Stufenaufstieg gemäß § 15 Abs. 3 KDVO in die Entgeltstufe 4 der Entgeltgruppe 6. Dies war der Stand der Eingruppierung des Klägers bei der Einführung einer (der) neuen anwendbaren Vergütungsordnung für die Zeit ab 01.01.2013.
Mit Schreiben vom 19.06.2013 beantragte der Kläger rückwirkend zum 01.01.2013 "Entgeltgruppe 8 Stufe 4 nach § 47 a KDVO".
§ 47 a (Überleitung in die Eingruppierungsordnung am 01.01.2013) Abs. 2 Satz 1 KDVO bestimmt:
"In die Neufassung der kirchlichen Dienstvertragsordnung übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Mitarbeiter,
- deren Dienstverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich dieser Dienstvertragsordnung hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2013 unter den Geltungsbereich dieser Dienstvertragsordnung fallen,
sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2013 in die Eingruppierungsordnung übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt."
Absatz 3 bestimmt auszugsweise:
"Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Eingruppierungsordnung eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 16 Abs. 3)."
Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 lautet:
"Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 ... kann nur bis zum 31. Dezember gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2013 zurück; ..."
§ 16 (Allgemeine Regelungen zu den Stufen) Absatz 3 KDVO lautet auszugsweise:
"Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktische eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2015 weniger als 29,62 € und ab dem 1. Juni 2015 weniger als 30,08 € in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. ab dem 1. Januar 2015 weniger als 59,28 € und ab 1. Juni 2015 weniger als 60,17 € in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag ab 1. Januar 2015 von monatlich 29,64 € und ab 1. Juni 2015 von monatlich ...