Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Urteil vom 24.08.1995; Aktenzeichen 9 Ca 9196/95 ZI) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.08.1995 – 9 Ca 9196/95 ZI –
aufgehoben.
Die Sache wird an das Arbeitsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung,
zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende Industriegewerkschaft Metall verfolgt gegen die Beklagte die Feststellung, daß der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07. März 1991, der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07. März 1991 sowie das Tarifabkommen über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens vom 07. März 1991 der vorgenannten Branche im Betriebe der Beklagten auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder weiterhin anzuwenden sind.
Die Klägerin ist Partei der vorgenannten Tarifverträge. Die Beklagte ist nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Tarifverträge aus dem tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e. V. ausgetreten.
Anlaß für die Klage ist, daß die Beklagte ihre Tarifbindung an die vorgenannten Tarifverträge in Abrede stellt. In diesem Zusammenhang spielt nicht nur der Verbandsaustritt eine Rolle. Es geht u. a. auch darum, daß von den vorgenannten Tarifverträgen möglicherweise erfaßte Arbeitnehmer Aufhebungsverträge mit der Beklagten geschlossen haben und zu einem dritten Unternehmen gewechselt sind. Andererseits sollen eben jene Arbeitnehmer aufgrund von Umständen, die den Tatbestand einer unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerlassung erfüllten, weiter oder wieder bei der Beklagten beschäftigt sein bzw. beschäftigt werden. In diesem Zusammenhang spielt möglicherweise eine konzernrechtliche Verflechtung zwischen der Beklagten und dem dritten, die Arbeitnehmer möglicherweise überlassenden Unternehmen eine Rolle.
Die Klägerin hatte bei dem Arbeitsgericht Bautzen keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden. Es hat angenommen, daß die Klägerin ihren Anspruch nicht im Wege der Feststellungsklage verfolgen könne. Diese hat es demgemäß durch Prozeßurteil abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. September 1995 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 20. Oktober 1995 Berufung eingelegt und diese am 13. November 1995 begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24. August 1995 – 9 Ca 9196/95 ZI – festzustellen, daß der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07. März 1991, der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07. März 1991 sowie das Tarif abkommen über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens vom 07. März 1991 der vorgenannten Branche im Betrieb der Beklagten auf die Arbeitsverhältnisse ihrer, der Klägerin, Mitglieder weiter anzuwenden sind.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird aufgrund § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil das Landesarbeitsgericht aus den nachstehenden Entscheidungsgründen nicht zur Sache entschieden hat. Jedoch wird wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist jedenfalls deshalb begründet, weil durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist. Dies erweist sich jedoch als unrichtig. Denn die Klägerin verfolgt ihren Anspruch zu Recht als Feststellungsklage:
Die Klage betrifft eine Streitigkeit im Sinne der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig u. a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen. Darum geht es hier. Die Klägerin ist eine Tarifvertragspartei, die sich mit einem Dritten, der Beklagten, über das Bestehen von Tarifverträgen streitet. Um das Bestehen von Tarifverträgen im Rechtssinne geht es hier insoweit, als die Frage nach der fortbestehenden Tarifgebundenheit der Beklagten zu klären ist. Derartige Streitigkeiten sind regelmäßig auf eine Feststellungsklage hin zu entscheiden. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist schon deswegen zu bejahen, weil die Klägerin nicht eine vollstreckungsfähige Leistung erstrebt, sondern zwischen den Parteien nur über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen gestritten wird, wofür praktisch überhaupt nur eine Feststellungsklage in Betracht kommt (vgl. BAG, AP Nr. 2 zu § 39 Tarifvertrag Angestellte Bundespost; BAG, AP Nr. 1 zu § 9 TVG 1969; BAG, AP Nr. 3 zu § 9 TVG 1969). Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage steht nicht entg...