Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 23.02.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1747/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 23.02.1994 – Az.: 1 Ca 1747/93 – wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 15.09.1992 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren.
Die am 10.06.1952 geborene Klägerin hat eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen. Sie hat ferner ein Zeugnis über den Hochschulabschluß mit der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Lehrer für intellektuell Geschädigte” am 31.07.1987 erworben. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um zweijähriges Fernstudium. Seit dem 01.08.1973 unterrichtet sie an einer Sonderschule. Die Klägerin ist Mitglied des Sächsischen Lehrerverbandes.
Mit Änderungsvertrag vom 01.07.1991 (Bl. 5 d.A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des BAT-O und legten in § 3 fest, daß „für die Eingruppierung” der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gelten solle. Sie stellten in diesem Vertrag die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a fest.
Mit Schreiben vom 04.09.1992 teilte das Staatliche Schulamt C. der Klägerin mit, daß die bisherige Eingruppierung fehlerhaft gewesen sei. Der Klägerin stünde Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 19.02.1993 beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangenen Klage.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß sie Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a BAT-O habe. Dies ergebe sich aus der Anwendung der 2. Besoldungsübergangsverordnung, wonach sie in die Vergütungsgruppe A 11 und dementsprechend in die Vergütungsgruppe IV a einzugruppieren sei. Sie sei nämlich eine Lehrerin mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und könne außerdem ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren nachweisen. Ferner erteile sie Unterricht an einer Sonderschule. Abgesehen davon komme eine Einstufung nach der Vergütungsgruppe IV a in Betracht, weil sie länger als acht Jahre als Lehrerin unterrichte.
Die Klägerin hat beantragt.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 15.09.1992 nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Eingruppierung in die Stufe IV b BAT-O zutreffend sei. Weder nach den Eingruppierungsvorschriften der 2. Besoldungsübergangsverordnung noch nach den Richtlinien der TdL könne die Klägerin die begehrte Eingruppierung verlangen. Die Klägerin verfüge nämlich nur über ein zweijähriges Fernstudium. Nach beiden Eingruppierungsvorschriften (BAT-O und TdL) sei jedoch ein zweijähriges Direktstudium gemeint. Um eine Gleichsetzung mit den maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften zu erzielen, müsse die Klägerin ein vierjähriges Direktstudium nachweisen; daran fehle es jedoch.
Das Arbeitsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 23.02.1994 1 Ca 1747/93 – der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 53 bis 54 d.A.).
Das Urteil des Arbeitsgericht Chemnitz wurde dem Beklagten am 22.04.1994 zugestellt. Hiergegen hat der Beklagte mit einem am 24.05.1994 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingehenden anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und mit einem weiteren am 24.06.1994 eingehenden Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und greift das Urteil im wesentlichen mit Rechtsausführungen an. Seiner Auffassung nach genüge das zweijährige Fernstudium der Klägerin nicht, um die Anspruchsvoraussetzungen der Eingruppierungsrichtlinien zu erfüllen. Vielmehr sei mit dem Begriff „zwei Studienjahre” ein Direktstudium gemeint. Außerdem richte sich die Vergütung der Klägerin aufgrund des Änderungsvertrages vom 09.10.1991 ausschließlich nach den TdL-Richtlinien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im wesentlichen mit Rechtsausführungen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 23.02.1994 – 1 Ca 1747/93 – ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht ab dem begehrten Zeitraum Vergüt...