Verfahrensgang
KreisG Zittau (Urteil vom 12.05.1992; Aktenzeichen Ca 372/91) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Kreisgerichts … vom 12. Mai 1992 – Ca 372/91 –
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 48jährige Kläger war von 1964 bis 1989 Offizier der ehemaligen Volksarmee der DDR (NVA), zuletzt im Range eines Oberstleutnants. Während dieser Zeit absolvierte er von 1967 bis 1972 ein Fernstudium mit dem Abschluß eines Maschinenbauingenieurs. 1986 schloß er ein von der NVA organisiertes militärpädagogisch-psychologisches Hochschulteilstudium ab.
Der Kläger war an der ehemaligen Offiziershochschule … eingesetzt. Dort war er zunächst Zugführer in einer Sicherstellungseinheit, die sich mit der Fahrzeug- und Gerätewartung befaßte; dabei hatte er Ausbildungsaufgaben gegenüber Zeitsoldaten und Soldaten im Grundwehrdienst wahrzunehmen. Von 1985 bis 1989 war der Kläger Lehrgruppenleiter/Kompaniechef in einer Ausbildungseinheit für Offiziersschüler, zu denen auch Angehörige des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gehörten, die zur militärischen Ausbildung abgeordnet waren. Hierbei hielt er vor allem Vorlesungen zum Problembereich „Dienstvorschriften” sowie zu Fragen Exerzierausbildung. Die Exerzierausbildung führte er auch selbst durch. Ferner überwachte er praktische Übungen im Bereich der Technikerausbildung.
Als Mitglied der SED war der Kläger von 1974 bis 1988 in mehreren Wahlperioden Mitglied der Leitung der Grundorganisation der SED sowie innerhalb der Grundorganisation Gruppenorganisationsleiter für eine kleine Gruppe.
Ab 1. September 1989 wurde der Kläger vom Rat des Kreises … als Berufsschullehrer für das Fach Kraftfahrzeugtechnik eingestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Landratsamt … fortgeführt, das mit dem Kläger am 1. Oktober 1990 einen Arbeitsvertrag abschloß, nach dem der Kläger als „Fachlehrer Metall” weiterbeschäftigt wurde.
Mit Schreiben vom 28. Mai 1991, dem Kläger zugegangen am 30. Mai 1991, kündigte der beklagte Freistaat durch das Oberschulamt … das Arbeitsverhältnis zum 31. August 1991 wegen fehlender Eignung für eine Verwendung als Lehrer und Erzieher im Schuldienst des Beklagten.
Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei rechtswidrig. Er sei für den Lehrerberuf nicht ungeeignet. Die zuständige Personalvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28. Mai 1991, dem Kläger zugegangen am 29. Mai 1991, nicht aufgelöst ist, sondern auch über den Kündigungstermin hinaus fortbesteht,
- den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den im Kündigungsschreiben genannten Termin hinaus zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die mangelnde persönliche Eignung des Klägers ergebe sich aus seiner individuellen beruflichen Lebensgeschichte. Als ehemaliger langjähriger NVA-Berufsoffizier sei der Kläger nicht geeignet, die Grundwerte des Grundgesetzes glaubhaft zu vermitteln. Eine Personalvertretung sei nicht zu beteiligen gewesen, da bei der zuständigen Dienststelle (Oberschulamt) im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat) bestanden habe. Unabhängig davon habe er den Kreispersonalrat ordnungsgemäß beteiligt.
Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben, weil es den Kläger nicht als ungeeignet für den Dienst als Lehrer des Beklagten angesehen hat.
Gegen das dem Beklagten am 7. Juli 1992 zugestellte Urteil des Kreisgerichts hat dieser mit einem am 6. August 1992 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie am 7. September 1992 begründet.
Der Beklagte trägt vor, außer der langjährigen Zugehörigkeit des Klägers zur NVA sei zu berücksichtigen, daß er als Parteigruppenorganisator neben seiner beruflichen Tätigkeit freiwillig für die SED tätig geworden sei. Darüber hinaus verfüge der Kläger in fachlicher Hinsicht lediglich über eine militärpädagogische Teilausbildung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Kreisgerichts … vom 12. Mai 1992 – Ca 372/91 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er trägt vor, nach dem Einigungsvertrag würde für ihn bei einer Weiterbeschäftigung als Berufssoldat der Bundeswehr eine Loyalitätsvermutung bestehen. Das müsse dann auch bei einer Tätigkeit als Gewerbeschullehrer gelten. Innerhalb der SED habe er nur auf der untersten Ebene eine Funktion begleitet. Wenn der Beklagte nunmehr auch seine fachliche Eignung in Zweifel ziehe, handle es sich um ein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung ist ...