Gegen diese Entscheidung wurde am 23.08.02 unter dem Az.: 5 AZN 630/02 ein Rechtsmittel eingelegt.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Probezeitkündigung nach BBiG § 15 Abs. 1. Probezeit. Abdingbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses mit einer Probezeit nach BBiG § 13 Satz 1 ist auch bei Fortsetzung der Ausbildung nach Wechsel des Ausbilders nicht abdingbar, weil sich eine derartige Vereinbarung i. S. d. BBiG § 18 zuungunsten des Auszubildenden auswirken könnte.
Normenkette
BBiG § 13 S. 1, § 15 Abs. 1, § 18
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 02.08.2001; Aktenzeichen 4 Ca 2937/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 02. 08 2001 – 4 Ca 2937/01 –
abgeändert:
Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2 in dem angefochtenen Urteil in der Hauptsache erledigt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Revisionszulassung: keine.
Tatbestand
Nach übereinstimmender Teilerledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache geht es in dem Berufungsverfahren nur noch darum, ob das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien aufgrund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist erklärter Probezeitkündigung der Beklagten vom 30.04.2001, dem Kläger zugegangen am 02.05.2001, sein Ende gefunden hat.
Wegen des Tatbestands in dem ersten Rechtszug kann aufgrund der Regelung in § 543 Abs. 1 ZPO a. F. auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz verwiesen werden. Dieser gibt das Vorbringen der Parteien vollständig und richtig wieder. Insbesondere sind auch keine Tatbestandsrügen erhoben.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Prozeßbeschäftigung des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.08.2001 zugestellte Urteil am 28.09.2001 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2001 ausgeführt.
Die Beklagte bleibt dabei, daß mit Abschluß eines neuen Berufsausbildungsvertrages eine neue Probezeit nicht nur vereinbart werden durfte, sondern vereinbart werden mußte.
Es sei zwar richtig, daß ihr Geschäftsführer den Kläger aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit bei der… kannte. Dieser Umstand allein bedeute aber nicht, daß mit der Vereinbarung einer Probezeit im Sinne der Regelung des § 18 BBiG zuungunsten des Klägers von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes abgewichen worden sei.
In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß das Berufsbildungsgesetz den Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses mit einer Probezeit vorschreibe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 02.08.2001 – 4 Ca 2937/01 – abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Berufung
und erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2 in dem angefochtenen Urteil, also hinsichtlich des ausgeurteilten Prozeßbeschäftigungsantrages, für erledigt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Kläger ist in Sonderheit der Auffassung, daß der Berufsausbildungsvertrag mit der Beklagten aus Rechtsgründen keinen Vertragsschluß mit einem neuen Ausbilder darstelle. Denn es sei der Betrieb der… auf die Beklagte übergegangen, damit auch sein Berufsausbildungsvertrag.
Für die Annahme eines Betriebsüberganges sprächen alle Umstände. Die Beklagte entfalte dieselbe Geschäftstätigkeit wie die … Sie sei – und das ist auch nicht strittig – am selben Ort geschäftsansässig wie die … Der Geschäftsführer der Beklagten … sei auch Geschäftsführer der … gewesen und habe hier wie dort die Verantwortung für die Ausbildung des Klägers gehabt.
Unabhängig von dem Vorstehenden sei auch inhaltlich eine neue Probezeit entbehrlich gewesen. Denn Herr… habe den Kläger schon mehr als zwei Jahre gekannt. Eine erneute Überprüfung dessen Eignung zum Maurerberuf sei deswegen nicht erforderlich gewesen.
Der Kläger weist darauf hin, daß auch bei einer Stufenausbildung eine neue Probezeit nicht hätte vereinbart werden dürfen.
Schließlich macht er in der Berufungsverhandlung geltend, daß die Vereinbarung einer Probezeit an den Vorschriften des Gesetzes über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) zu messen und unwirksam sei.
Die Beklagte stimmt der Teilerledigungserklärung des Klägers zu.
Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist begründet und führt deshalb zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
1.
Mit Blick auf die übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärungen der Parteien ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2 in dem angefochtenen Urteil, also hinsichtlich der dort ausgeurteilten Prozeßbeschäftigung, in der Hauptsache erledigt.
2.
Im übrigen ist die (zulässige) Klage als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte konnte das Be...