Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich eines Tarifvertrages
Leitsatz (redaktionell)
Den Tarifvertragsparteien ist es gestattet, den Geltungsbereich eines Tarifvertrages auf einen abgrenzbaren Teil der Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes zu beschränken.
Normenkette
TVG §§ 3-4
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 05.02.2014; Aktenzeichen 11 Ca 983/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.02.2014 - 11 Ca 983/13 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.02.2014 - 11 Ca 983/13 - teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit Differenzvergütungsforderungen des Klägers für die Zeit von September 2012 bis September 2013 sowie den Forderungen des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung und einer tariflichen Einmalzahlung für das Jahr 2012 über die Frage, ob die Beklagte seit dem 01.05.2002 noch an die jeweils geltenden Tarifverträge des Streitverkündeten gebunden ist.
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten, welche diverse Niederlassungen in Sachsen unterhält und dort ca. 550 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ausweislich des Handelsregisters die Durchführung von Umweltdiensten jeglicher Art, insbesondere Entsorgung der Städte und Gemeinden sowie Industriebetriebe von Haus- und Industriemüll, Asche und anderen Abfällen sowie Abfallverwertung, Straßenreinigung und Durchführung des Straßenwinterdienstes, Kanalinspektion, Kanalreinigung und Kanalsanierung, Durchführung von Bestattungen aller Art, alle damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Tätigkeiten sowie weitere Geschäftsoperationen, die direkt oder indirekt der Gesellschaft der Beklagten förderlich sind. Die Beklagte war seit dem 01.05.1991 ordentliches Mitglied des Streitverkündeten.
Die Satzung des Streitverkündeten enthält in der Fassung vom 19.09.1986 (Anlage HWL 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2013; Bl. 168 ff. d. A.) u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Name, Sitz
(1) Die Betriebe der Entsorgungswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bilden einen Verband. Er hat auch die Aufgaben eines Arbeitgeberverbandes.
(2) Der Verband führt den Namen ... e. V. - VPS -. (...)
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Verbandes ist
1. (...)
6. der Abschluss von Tarifverträgen. (...)
Abweichend vom Vorstehenden bestimmt die Satzung des Streitverkündeten in der Fassung vom 10.11.1994 (zu den Einzelheiten der Satzung vgl. die Anlage HLW 16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2013; Bl. 246 ff. d. A.) unter ihrem § 1 Abs. 1 Satz 2: "Er hat die Aufgaben eines Fach- und Arbeitgeberverbandes". § 5 Abs. 2 der Satzung des Streitverkündeten in der Fassung vom 10.11.1994 lautet wie folgt:
Ordentliche und diesen gleichgestellte Mitglieder erwerben in der Regel mit der Mitgliedschaft im Bundesverband sowohl die Mitgliedschaft im Fachverband und im Arbeitgeberverband (§ 1 Abs. 1). Auf besonderen Antrag, der dem Präsidium zur gesonderten Entscheidung vorgelegt werden muss, kann auch nur die Mitgliedschaft im Fachverband erworben werden, insbesondere, wenn eine tarifliche Bindung aufgrund eines anderen Tarifvertrages nachgewiesen wird Weitergehende Satzungsänderungen erfolgten in der Fassung vom 17.09.1999 (Anlage HLW 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2013; Bl. 173 ff. d. A.).
Darin heißt es u.a. wie folgt:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bilden einen Verband.
Er hat die Aufgaben eines Wirtschafts- und Arbeitgeberverbandes.
(2) Der Verband führt den Namen ... e. V. (...)
§ 2 Verbandszweck
(1) Der Zweck des Bundesverbandes ist
1. (...)
6. der Abschluss von Tarifverträgen. (...)
§ 3 Mitgliedschaften
(2) Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentlichen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern: (...)
§ 4 Rechte und Pflichten
(2) Nur ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. In die Organe (§ 9 Abs. 1) können nur gesetzliche Vertreter der ordentlichen Mitglieder gewählt werden; fallweise kann der Präsident aus dem Bereich der übrigen Mitglieder Gäste ohne Stimmrecht in die Organe des Bundesverbandes berufen. (...)
§ 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
(2) Ordentliche und diesen gleichgestellte Mitglieder erwerben in der Regel mit der Mitgliedschaft im Bundesverband sowohl die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband als auch im Arbeitgeberverband (§ 1 Abs. 1). Auf besonderen Antrag, der dem Präsidium zur gesonderten Entscheidung vorgelegt werden muss, kann auch nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband erworben werden, insbesondere, wenn eine tarifliche Bindung aufgrund eines anderen Tarifvertrages nachgewiesen wird.
(3) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftli...