Entscheidungsstichwort (Thema)

Fiktion der Bewährung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer nimmt am Bewährungsaufstieg teil, auch wenn er sich nicht in einer entsprechenden Tätigkeit bewähren konnte, wenn Umstände vorliegen, unter denen sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen kann, der Angestellte habe tatsächlich eine geringwertigere Tätigkeit ausgeübt.

 

Normenkette

Anl 2 BMT-G-O

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 24.11.1999; Aktenzeichen 13 Ca 3081/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.2003; Aktenzeichen 4 AZR 451/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.11.1999 – 13 Ca 3081/99 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht für den Zeitraum von Juli 1998 bis September 1999 Restlohnansprüche. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien über die eingruppierungsrechtliche Bewährung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 11.03.1991 als Kraftomnibusfahrer beschäftigt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen regelten die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 01.07.1991 (Bl. 12 d. A.). Hierin vereinbarten die Parteien die Geltung des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe/Ost (BMT-G-O) sowie der diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge.

Am 07.05.1993 wurde das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Anlass der Kündigung waren Fahrweisen des Klägers, die am 11.04. und 13.04.1993 festgestellt worden sind. Am 13.04.1993 wurde dem Kläger die Betriebsfahrberechtigung entzogen. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.11.1993 wurde die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festgestellt. Mit Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21.10.1994 wurde zudem festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 07.05.1993 aufgelöst worden ist. Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.1996 wurde die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Während des Kündigungsschutzverfahrens, und zwar vom 13.04.1993 bis 30.06.1997, wurde der Kläger von der Beklagten nicht beschäftigt. Seit 01.07.1997 wird der Kläger wieder als Busfahrer eingesetzt. Er wird nach der Lohngruppe 3 BMT-G-O vergütet.

Mit Schreiben vom 04.03.1999 machte der Kläger Vergütung nach der Lohngruppe 4 a, Stufe 4 BMT-G-O geltend und beanspruchte Differenzlohn für die Zeit von Juli 1998 bis Februar 1999.

Am 11.04.1993 befuhr der Kläger nachmittags die …. Zirka 100 m vor der Haltestelle „…”, welche auf einer Kuppe liegt, fuhr der Kläger an das Ende eines sich stadteinwärts bildenden Staus heran. Der Kläger stand zunächst am Stauende. Unmittelbar vor dem Bus des Klägers stand ein Pkw, dessen Fahrer ausgestiegen war und zum Kläger gewandt wild gestikuliert hat. Der Kläger lenkte daraufhin auf die linke Fahrbahnseite. Weitere Einzelheiten sind streitig.

Am 13.04.1993 überholte der Kläger rechts ein Fahrzeug, welches sich im Bereich der Einmündung … nach links eingeordnet hatte und langsam rollte oder stand.

Im weiteren Verlauf fuhr der Kläger auf der einspurigen … und wollte in die zweispurige … nach rechts einbiegen. Im Einmündungsbereich befanden sich drei bis vier Pkw. Der Kläger fuhr an diesen Fahrzeugen links vorbei und bog nach rechts in die … auf deren linke Fahrbahnseite ein.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er so zu vergüten sei, als ob er seit 11.03.1991 ununterbrochen tätig gewesen ist und sich als Busfahrer bewährt hat. Die Beklagte habe mit dem rechtswidrigen Entzug der Betriebsfahrberechtigung und den nachfolgenden Kündigungen die Ursache dafür gesetzt, dass der Kläger sich nicht mehr bewähren konnte. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich hierauf beruft.

Am 11.04.1993 habe sich der Kläger nicht ordnungswidrig verhalten. Vor dem Bus des Klägers befand sich am Ende des Staus ein Pkw, der die Warnblinkanlage eingeschaltet hat. Der Fahrer habe wild gestikuliert und angezeigt, dass er nicht weiterfahren könne. Daraufhin habe er, der Kläger, auf die linke Fahrbahn gewechselt. Als er, der Kläger, sich auf der Höhe des stehenden Pkws befand, sei dieser unerwartet angefahren. Der Kläger sei daraufhin stehen geblieben.

Am 13.04.1993 sei vor dem Bus des Klägers ein Lastwagen gefahren. In Höhe der … habe dieser links geblinkt. Da die … an jener Einmündung zweispurig wird, sei er, der Kläger, rechts vorbeigefahren.

Im weiteren Verlauf habe er, der Kläger, gemeint, dass die im Einmündungsbereich befindlichen Fahrzeuge nicht fahren, sondern parken. Deshalb sei er links vorbeigefahren.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Juli 1998 bis Februar 1999 458,17 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag p. a. ab Klagezustellung zu zahlen, darüber hinaus die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum März 1999 bis Juli 1999 einen Betrag in Höhe von 526,79 DM b...

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