Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 05.07.1994; Aktenzeichen 6 Ca 1067/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.1996; Aktenzeichen 6 AZR 444/95)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.07.1994, Az. 6 Ca 1067/94, teilweise unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Klägerin seit 01.08.1993 nach Vergütungsgruppe III BAT-O vom Beklagten zu vergüten ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe IV a oder III BAT-O ab 01.01.1992.

Die Klägerin hat 1959 nach einem Lehrerstudium in R. die Lehrbefähigung für die Unterstufe erworben. Im Januar 1973 hat sie ein vierjähriges Fernstudium an der H. Universität B. in der Fachrichtung Rehabilitationspädagogik/Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen aufgenommen und am 01.12.1976 mit dem Hochschulabschluß als Diplompädagoge abgeschlossen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 bis 10 d. A.).

Von 1963 bis 1965 war die Klägerin als Lehrerin in der Hilfsschule A. eingesetzt, zum 01.09.1965 wechselte sie zur Hilfsschule K. B. S. die 1990 umbenannt wurde in „F.-F.-S..”

Mit Änderungsvertrag vom 01.07.1991 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 d. A.) haben die Parteien vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) – vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. § 3 des Änderungsvertrages lautet wie folgt:

„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a eingruppiert”.

Die Arbeitsvertragsparteien sind tarifgebunden, die Klägerin ist Mitglied im Sächsischen Lehrerverband.

Mit Schreiben vom 07.01.1992 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.04.1994, Bl. 31 d. A.) erklärte das Staatliche Schulamt, daß die Eingruppierung der Klägerin korrekt sei.

Mit der am 24.01.1994 beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangenen, dem Landesamt für Finanzen des Beklagten am 04.02.1994 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, daß sich ihre Eingruppierung nach der zweiten Besoldungsübergangsverordnung richte. Sie erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12, da sie Sonderschullehrerin sei, als solche eingesetzt werde und über einen für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren verfüge. Auch nach den insoweit gleichlautenden TdL-Richtlinien könne die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe III beanspruchen.

Die Klägerin habe auch die tarifliche Ausschlußfrist des § 70 BAT-O beachtet, da sie mit Schreiben vom 27.10.1991 Einspruch gegen die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT-O erhoben habe. Dieses Schreiben sei dem Beklagten auch zugegangen, da das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 07.01.1992 dieses Schreiben der Klägerin beantwortet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Klägerin ab 01.01.1992 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert und entsprechend zu vergüten ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, daß die Klage unschlüssig sei, weil sich aus dem Änderungsvertrag nicht ergebe, daß die Klägerin als Sonderschulpädagogin arbeite. Im übrigen erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III, die ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren voraussetze. Ein Fernstudium, wie es die Klägerin an der H. – Universität B. absolviert habe, sei nicht vergleichbar mit einem Direktstudium. Für ein Fernstudium sei im Hinblick auf die Eingruppierung eine doppelte Studiendauer zu verlangen.

Mit Schriftsatz vom 23.06.1994, mithin nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, hat der Beklagte vorgetragen, daß die tarifliche Ausschlußfrist nicht gewahrt sei, weil die erstmalige schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe III mit der Klage vom 19.01.1994 erfolgt sei. Ein Schreiben der Klägerin vom 27.10.1991 liege dem Oberschulamt C. nicht vor.

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat der Klage durch Urteil vom 05.07.1994 (Bl. 47 bis 58 d. A.) stattgegeben. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, daß sich die Eingruppierung der Klägerin gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O nach den beamtenrechtlichen Vorschriften der zweiten Besoldungsübergangsverordnung richte, für die Anwendung der TdL-Richtlinien sei mangel...

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