Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 20.12.1993; Aktenzeichen 8 Ca 654/93) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 20.12.1993 – 8 Ca 654/93 – wird
zurückgewiesen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b BAT-O mit Wirkung zum 01.01.1993.
Die Klägerin studierte am Institut für Lehrerbildung „E. H.” in R. Mit dem Abschlußzeugnis vom 04.07.1975 erlangte die Klägerin den staatlichen Abschluß als Erzieher in Heimen und Horten sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Sport und Werkunterricht in unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen.
Die Klägerin arbeitete seit 01.08.1975 zunächst als Horterzieherin im Schuldienst. Seit 01.09.1981 ist sie ausschließlich als Lehrerin in unteren Klassen tätig, zuletzt an der Grundschule in F.
Der Änderungsvertrag vom 16.04.1992 enthält u. a. folgende Bestimmungen:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert”.
Mit Schreiben vom 21.12.1992 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.1993 in Vergütungsgruppe V c BAT-O eingestuft.
Beide Parteien sind tarifgebunden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, daß sie im Hinblick auf ihre Lehrbefähigung einem Lehrer gleichzustellen sei. Ihre Ausbildung sei nahezu identisch mit einer Lehrerausbildung gewesen. Die höhere Vergütung stehe ihr auch deshalb zu, weil ihr seit 1981 das höherwertige Amt einer Lehrerin übertragen worden ist.
Die Klägerin hat erstinstanzlich folgenden Klagantrag gestellt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.1993 entsprechend der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß für die Eingruppierung die TdL-Richtlinien maßgebend seien. Es bestehe ein geregelter Unterschied zwischen Erziehern und Lehrern. Außerdem habe die Klägerin keine Ausbildung in den Hauptfächern der Grundschule in Deutsch und Mathematik. Die Klägerin sei nicht in Methodik des Deutschunterrichts ausgebildet worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß sich die Eingruppierung nach der 2. Besoldungsübergangsverordnung richte. Zwar habe die Klägerin keinen Abschluß als Lehrer erlangt, allerdings sei der von der Klägerin erlangte Abschluß, der sie zum Unterricht in unteren Klassen berechtigt, nach Art. 37 des Einigungsvertrages einem Lehrer gleichzusetzen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 20.12.1993 wurde dem Beklagten am 04.02.1994 zugestellt. Mit am 04.03.1994 eingehendem Schriftsatz vom 02.03.1994 hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese mit am 05.04.1994 eingehendem Schriftsatz vom 31.03.1994 begründet.
Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, daß sich die Eingruppierung nach den TdL-Richtlinien richte. Die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O setze den Abschluß als Lehrer voraus. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Grund für die Differenzierung sei der unterschiedliche Ausbildungsinhalt.
Der Beklagte stellt folgenden Antrag:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 20.12.1993 – 8 Ca 654/93 – wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Die Klägerin trägt vor, daß im Hinblick auf ihre Tarifbindung die zweite Besoldungsübergangsverordnung gelte. Sie verfüge über eine staatlich anerkannte Lehrbefugnis.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der beiderseits vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
2.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin ist mit Wirkung zum 01.01.1993 in Vergütungsgruppe IV b BAT-O einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.
a)
Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist zulässig (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil v...