Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Freundschaftspionierleiterin mit Zusatzstudium als Diplompädagogin ohne weitere Lehrbefähigung
Normenkette
BAT-O §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 24.06.1998; Aktenzeichen 17 Ca 14394/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.06.1998 – 17 Ca 14394/97 –
abgeändert.
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin
abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab dem 01.11.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O hat.
Die Klägerin verfügt über einen Abschluss als Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Sport. Diesen Abschluss erwarb sie 1979 nach einem vierjährigen Fernstudium an dem Zentralinstitut für Aus- und Weiterbildung der Pionierorganisation „Ernst Thälmann”. Am 20.03.1986 wurde ihr nach zweijährigem Direktstudium an der … Sektion Pädagogik „F. A. W. Diesterweg” der akademische Grad „Diplompädagoge” verliehen. Thema der Diplomarbeit war „Auswertung von Beschlüssen der kommunistischen deutschen Kinderorganisation zur Ausbildung von Verantwortung bei den Mitgliedern und ihre schöpferische Umsetzung in der Kindergruppe”. Die Abschlussprüfungen und -belege erfolgten in den Fächern Marxismus-Leninismus, Pädagogik, Pädagogische Psychologie, Pädagogik der Jugend- und Kinderorganisation sowie in der Theorie und Leitung der Planung des Bildungswesens.
Am 26.08.1991 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in dessen § 3 es heißt:
„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.”
Im Übrigen wurde die Geltung des BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung vereinbart (vgl. Bl. 21 d.A.).
Seit 1992 unterrichtet die Klägerin an der … und zwar in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sport und Englisch als Begegnungssprache. Seit 1991 erhielt die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Einen Antrag der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O lehnte der Beklagte im Juni 1996 ab. Im November 1996 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die bisherige Vergütung fehlerhaft erfolgt sei und sich diese vielmehr nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O richten würde. Zugleich machte er die Rückzahlung überzahlter Beträge seit dem 01.05.1996 geltend. Seit dem 01.11.1997 erhält die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr zumindest Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zustehe. Auch wenn der Diplompädagoge nicht dem Diplomlehrer gleichzusetzen sei, stehe der Abschluss über dem des Freundschaftspionierleiters und rechtfertige die begehrte Vergütung nach IV b BAT-O. Jedenfalls habe ein entsprechender Anspruch bis zur Neuregelung der Eingruppierung im Juli 1995 bestanden, und aufgrund der Protokollnotiz Nr. 6 der Eingruppierungsrichtlinien genieße sie Bestandsschutz.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.11.1997 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O erfülle. Die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O sei fehlerhaft erfolgt. Aufgrund des Abschlusses der Klägerin als Freundschaftspionierleiterin mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Körpererziehung und ihrer Tätigkeit als Lehrkraft im Bereich Grundschulen sei entsprechend der TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 22.06.1995 nur eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT-O gerechtfertigt. Auf die von der Klägerin zitierte Protokollnotiz könne sich die Klagpartei nicht wirksam berufen.
Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 24.06.1998 der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Seite 5 bis 12 (Bl. 85 bis 92 d.A.) wird Bezug genommen.
Gegen das am 29.06.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.07.1998 Berufung eingelegt und diese am 27.08.1998 begründet.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Klägerin weder nach der 2. Besoldungsübergangsverordnung noch nach den alten und neuen TdL-Richtlinien noch nach den Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates Sachsen eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zustehe. Es liege auch keine regelungsbedürftige Lücke in den vorhandenen Eingruppierungsrichtlinien vor. Es sei unzutreffend, dass bei der Gestaltung der Eingruppierungsrichtlinien...