Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. Änderungskündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 5 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung Deutsche Telekom vom 29.06.2002 (TV Ratio) ist für die einseitige Versetzung des Arbeitnehmers in die Personalserviceeinheit Vivento keine Änderungskündigung erforderlich.
2. Die Regelungen des TV Ratio dienen dazu, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Eine Umgehung des Kündigungsschutzes liegt darin nicht.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 315; KSchG § 2; BetrVG § 95 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen 12 Ca 3285/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom14. Juli 2004 – 12 Ca 3285/03 – abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ab 1. August 2003 durch die Beklagte vorgenommenen Versetzung des Klägers zur PAgentur.
Der am 22. September 1968 geborene Kläger ist seit 1. September 1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt, zuletzt seit 1. Oktober 2002 als Teamleiter Front Office Hotline (FO) in der Niederlassung Halle. Die Tätigkeit des Klägers ist seit 1. Juli 2001 in die Entgeltgruppe T 6 der Anlage 1 zum Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) der Deutschen Telecom AG eingruppiert. Das monatliche Gehalt des Klägers beträgt 3.146,65 EUR brutto.
Aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der Deutschen Telecom AG Anwendung, darunter der mit Wirkung vom 31. Juli 2002 in Kraft getretene Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio).
Der TV Ratio enthält folgende Regelungen, die vorliegend von Interesse sind:
„Abschnitt I
Schutzregelungen für Arbeitnehmer der Deutschen Telecom AG
Unterabschnitt 1
Besondere Schutzregelungen für Arbeitnehmer in einem ununterbrochenenArbeitsverhältnis von mindestens zwei Jahren
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung, Sicherung und Steigerung sowohl der Wettbewerbsfähigkeit als auch der Marktanteile der Deutschen Telecom AG sind wirtschaftliche, organisatorische und personelle Maßnahmen erforderlich, um eine kontinuierliche Qualitäts- und Produktivitätsverbesserung sowie eine flexible Anpassung an technologische und nachfragebezogene Veränderungen sicherzustellen. Dieser Tarifvertrag dient der sozialverträglichen Umsetzung dieser Maßnahmen.
(2) Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind
- Änderungen der Aufbauorganisation
- Änderungen der Ablauforganisation
- Maßnahmen zur Nutzung des technischen Fortschritts
- andere personalwirtschaftliche Maßnahmen
(3) Eine Verringerung des Personalbedarfs, die durch gesamtwirtschaftlich bedingten allgemeinen Verkehrsrückgang ausgelöst ist, zählt nicht zu den Maßnahmen nach Absatz 2.
Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2:
1. zu Buchstabe a):
Unter Aufbauorganisation ist die Bildung von Organisationseinheiten, die Zuteilung von Aufgaben zu diesen Einheiten, die Aufgabenverteilung innerhalb der Einheiten sowie die Festlegung ihrer Zuständigkeiten zu verstehen. Sie umfasst z. B. die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Niederlassungen, die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Ressorts oder Abteilungen, die Aufgabenverteilung auf Niederlassungen oder Ressorts sowie die Arbeitsverteilung auf Funktionsträger
2. zu Buchstabe b) und c)
Die Ablaufordnung ist die Ordnung für das zeitlichräumliche Hinter- und Nebeneinander von Arbeitsvorgängen zur Erfüllung der im Rahmen der Aufbauorganisation vorgesehenen Aufgaben. Sie umfasst die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsvorschriften, Arbeitsfeldern und Arbeitsplätzen sowie den Einsatz von Arbeitsmittel.
3. Betrieblich veranlasste Maßnahmen, in deren Folge die Gesamttätigkeit, die der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend ausübt, einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist (anforderungsändernde Maßnahmen) werden ebenfalls von diesem Tarifvertrag erfasst.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für Arbeitnehmer,
- die unter den Geltungsbereich des MTV und des ERTV der Deutschen Telecom AG fallen und
- die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telecom AG stehen,
- soweit dieses Arbeitsverhältnis seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen besteht.
§ 3 Identifizierung
(1) Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind, nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt oder verlegt wird, so werden alle auf den gleichen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. von der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl (Identifizierung) richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.
(2) …
(3) Wenn im Falle des Absatzes 1 und 2 innerhalb der Organisationseinheit andere gleiche Arbeitsplätze bestehen, d...