Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsanspruch. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft. angemessene Unterkunftskosten. schlüssiges Konzept. Einpersonenhaushalt in Leipzig
Leitsatz (amtlich)
Jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass das der Richtlinie der Stadt Leipzig vom 18.12.2014 zugrunde liegende Konzept den vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Angemessenheit der Aufwendungen der Kosten der Unterkunft und Heizung entspricht (Anschluss an LSG Chemnitz vom 29.8.2016 - L 8 AS 675/16 B ER).
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts L... vom 5. September 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zustimmung zum Umzug in eine in der T... Straße in A... gelegene Dachgeschosswohnung.
Der 1969 geborene Antragsteller ist nach der Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe am 08.06.2016 aus der Justizvollzugsanstalt T... entlassen worden. Er verfügt seitdem über keine eigene Wohnung. Er ist von einem Bekannten, H..., auf dem Betriebsgelände von dessen Firma "S...", E... Straße 11 in A..., in einem Transporterfahrzeug untergebracht worden bzw. verbringt dort die Nächte.
Am 16.06.2016 beantragte der Antragsteller beim Antrags- und Beschwerdegegner (Antragsgegner) die Zustimmung zum Umzug in die oben genannte Dachgeschoßwohnung in A... Diese Wohnung ist 45 m² groß. Für sie fällt eine Nettokaltmiete i.H.v. monatlich 249,00 € an. Hinzu kommen Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten i.H.v. monatlich 62,56 €, sodass insgesamt eine Bruttokaltmiete für diese Wohnung i.H.v. monatlich 311,56 € anfällt. Hinzu kommen noch Vorauszahlungen auf die Heizkosten in Höhe von monatlich 52,44 €; die Gesamtmiete beträgt mithin monatlich 364,00 €. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Zustimmung zum Umzug mit Bescheid vom 17.06.2016 ab. Die Grundmiete von 249,00 € bei einer Wohnungsgröße von 45 m² entspreche nicht den Angemessenheitskriterien der Verwaltungsrichtlinie - Kosten der Unterkunft - der Stadt L... Die Grundmiete des Angebots liege mit gerundet 5,53 €/m² über dem Wert der Angemessenheit der derzeitig gültigen Richtlinie der Stadt L... in Höhe von 4,6002 €/m ², gerundet 207,01 € monatlich.
Am 17.06.2016 hat der Antragsgegner einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht L... (SG) beantragt. Er hält den Antragsgegner gleichwohl zur Übernahme der tatsächlichen also kompletten Kosten der Unterkunft für diese Wohnung verpflichtet, weil ihm als rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäter keine andere, insbesondere günstigere Wohnung vermietet werden würde bzw. durch diese Vorbelastung die Suche nach angemessenem Wohnraum für ihn zusätzlich erschwert sei.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts, wegen dessen Inhalts auf Bl. 38/39 Gerichtsakte (GA) Bezug genommen wird, durch Beschluss vom 05.09.2016 abgelehnt. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Zwar sei der Umzug aus dem jetzigen Provisorium in eine Wohnung erforderlich, um die Obdachlosigkeit des Antragstellers zu beenden. Die Aufwendungen für die vom Antragsteller begehrte Dachgeschoßwohnung in der T... Straße in A... seien aber nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht angemessen. Nach der Neufassung der Richtlinie (Konzept) der Stadt L... zu den Kosten der Unterkunft vom 18.12.2014 betrügen die maximalen angemessenen Kosten für eine übernahmefähige Wohnung für eine Person mit max. 45 m ² für die Grundmiete 207,01 €. Die vom Antragsteller begehrte Wohnung liege aber hinsichtlich der Grundmiete von 249,00 € mit 41,99 € monatlich über den Angemessenheitsgrenzen der Richtlinie. Das Sächsische Landessozialgericht (SächsLSG) habe in einer ersten Entscheidung diese Richtlinie im Falle einer Ein-Personen-Gemeinschaft bestätigt. Diese Entscheidung sei Gegenstand des Erörterungstermins am 31.08.2016 gewesen. Nachdem sich das Rechtsmittelgericht zu dieser Frage festgelegt habe, sei es höchst unwahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren im hiesigen Verfahren) bzw. in einem möglichen späteren Klageverfahren Erfolg haben werde. Nach allem sei es nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner auf seine Verwaltungsrichtlinie berufe und die Zustimmung zur Anmietung der hier streitgegenständlichen Dachgeschoßwohnung nicht erteile. Zu einer anderen Beurteilun...