Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsschutzbedürfnis. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft bzw zur Anerkennung von Umzugskosten und einer Mietkaution. Erledigung auf andere Weise. anderweitige Vergabe der Wohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Scheidet der Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft aus, da sie nicht mehr verfügbar ist, erledigt sich der Verwaltungsakt über die Ablehnung einer Zusicherung über die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft auf andere Weise und besteht weder ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Begehren auf Verpflichtung des zuständigen Trägers zur Erteilung einer entsprechenden Zusage noch ein berechtigtes Interesse an der isolierten Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs.

 

Orientierungssatz

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Zusicherungen zur Anerkennung von Umzugskosten und einer Mietkaution bei einem Umzug in eine neue Unterkunft, da sich beide Zusicherungen ebenso auf eine konkrete Unterkunft und konkrete (Kosten-)Angebote beziehen.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 31. März 2021 über die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Im Streit sind Zusicherungen wegen eines beabsichtigten Umzugs.

Die 1985 geborene Antragstellerin ist seit Juni 2007 Mieterin einer ca. 27 m² großen Wohnung (Mietvertrag v. 08.05.2007), für die seit Januar 2021 monatlich 278,42 € (160,42 € Grundmiete + 73,- € Vorauszahlung ≪VZ≫ für Betriebskosten + 45,- € VZ für Heizkosten) zu zahlen sind (Mietanpassung v. 26.10.2020, Zustimmung v. 11.11.2020).

Der Antragsgegner erbringt der Antragstellerin seit Juni 2020 erneut Arbeitslosengeld II (Bescheid v. 11.06.2020). Dabei erkannte er auch für Dezember 2020 bis Januar 2021 die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarfe an (Bescheid v. 28.10.2020, für Zeiten ab Januar 2021 zuletzt ersetzt durch Bescheid v. 21.11.2020).

Am 19.02.2018 beantragte die Antragstellerin erstmals eine Zusicherung zur Angemessenheit der Aufwendungen für "die Wohnung ihrer Oma" in der Y....-Str., A...., da sie "durch den Buttersäureanschlag … große Angst habe" (Schreiben v. 18.02.2018). Der Antragsgegner erteilte die Zusicherung "der höheren Aufwendungen", da diese angemessen seien und der Umzug notwendig sei (Bescheid v. 28.03.2018), obwohl ihm die Antragstellerin zuvor mitteilte, dass sie "die Wohnung … nicht bekomme" (Schreiben v. 18.03.2018).

Am 04.03.2021 legte die Antragstellerin dem Antragsgegner ein Angebot vom 02.03.2021 für eine 33,78 m² große Mietwohnung am X...., 4. OG rechts (nachfolgend: neue Unterkunft), mit einer Gesamtmiete von 390,26 € (307,40 € Nettokaltmiete + 43,10 € VZ Betriebskosten + 39,76 € VZ Heizkosten) vor und beantragte Zusicherungen zur Berücksichtigung dieser Aufwendungen sowie zur Übernahme der Mietkaution und Umzugskosten, da sie in ihrer bisherigen Wohnung mehrmals bedroht und angegriffen worden sei (Schreiben v. 04.03.2021). Nach Aufforderung des Antragsgegners (Schreiben v. 04.03.2021) zur Vorlage von Nachweisen legte die Antragstellerin ein Schreiben ihres Bevollmächtigten über "Vorfälle betr. Whg. Fr. …" vom 05.03.2021 nebst Anlagen hierzu vor.

Der Antragsgegner gab der Antragstellerin in Gestalt eines Bescheids eine "Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SGB II" bekannt, in der er nach Benennung der Daten der neuen Unterkunft ausführt: "wird Ihnen zugesichert, dass die zukünftigen Aufwendungen angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind. Da sich die zukünftigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jedoch erhöhen würden und der Umzug nicht erforderlich ist, können die o.g. Kosten nicht berücksichtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SGB II)"; die Übernahme der Mietkaution, Umzugs- und Wohnbeschaffungskosten könne nicht erfolgen, worauf der Antragsgegner unter "Belehrung über die Rechtsfolgen, falls Sie trotz des nicht erforderlichen Umzuges … einziehen" hinwies (Bescheid v. 05.03.2021). Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er zurück (Widerspruchsbescheid v. 22.04.2021, W 1343/21).

Am 22.03.2021 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dresden (SG) einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt (Antragsschrift v. 20.03.2021). Die Sache sei eilbedürftig, da die Gefahr der anderweitigen Wohnungsvergabe bestehe. Auf Nachfrage des SG (Schreiben v. 23.03.2021) trug sie u.a. vor, für die neue Unterkunft gebe es weder eine Zusage noch einen Vorvertrag (Schreiben ihres Bevollmächtigten v. 27.03.2021).

Das SG hat einstweiligen Rechtsschutz und PKH abgelehnt (Beschluss v. 31.03.2021, der Antragstellerin am 14.04.2021 zugestellt). D...

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