Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde im PKH-Verfahren auch bei Teilbewilligung
Orientierungssatz
1. Seit dem 1. 4. 2008 ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint.
2. Auch die Teilablehnung eines Antrags auf Bewilligung von PKH fällt unter die Ausschlussregelung. Entscheidet das Sozialgericht, dass der Antragsteller einen Teilbetrag der außergerichtlichen Kosten aus seinem Vermögen zu zahlen hat, so ist die Beschwerde gegen einen solchen Beschluss ausgeschlossen.
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Die hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
III. Außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beschwerde, die gegen einen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vermögen verbunden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen (ebenso zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS-Dokument; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR - JURIS-Dokument; SächsLSG, Beschlüsse vom 18. August 2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH - und - L 2 B 411/08 AS-PKH - jeweils JURIS-Dokument. A.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS-PKH - JURIS-Dokument).
Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444 ff) zum 1. April 2008 ist eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die neue Regelung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten vorliegend maßgebend. Denn nach den Gründsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48 [64]; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], Vor § 143 Rdnr.10e, m.w.N.). Etwas anderes gilt dann, wenn ein Beteiligter eine schutzwürdige Position erlangt hat. Denn nach dem Prinzip der Rechtsmittelsicherheit lässt eine prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nicht Rechtsmittel unzulässig werden, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn dies - was vorliegend nicht der Fall ist - durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung angeordnet wird. Eine solche schutzwürdige Position hatte der Kläger zum Zeitpunkt, als § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in Kraft getreten ist, noch nicht erlangt, weil der angegriffene Beschluss erst nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung erlassen wurde. Der Kläger hatte vielmehr nur die Erwartung, eine für ihn ungünstige Entscheidung des Sozialgerichtes über den Prozesskostenhilfeantrag wie bislang ohne Beschränkung mit der Beschwerde anfechten zu können. Ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsmittelmöglichkeiten ist jedoch nicht geschützt (ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Niedersachens-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 - L 8 SO 80/08 ER - JURIS-Dokument Rdnr. 3).
Die Ausschlussvoraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sind hier erfüllt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 14. Juli 2008 zwar Prozesskostenhilfe bewilligt und den Klägerbevollmächtigten beigeordnet, jedoch zugleich entschieden, dass der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 463,47 EUR aus seinem Vermögen zu zahlen hat. Da der Kläger eine Bewilligung ohne Einschränkungen begehrt, liegt in der Entscheidung des Sozialgerichtes eine Teilablehnung (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS-Dokument Rdnr. 4; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR - JURIS-Dokument Rdnr. 7). Diese ist ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe erfolgt. Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält aber keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständ...