Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Nachweis eines aktuellen Bedarfs an Heizmaterial. Verweigerung der Besichtigung der Holzlagerräume. Bevorratung von Brennholz. Angemessene Heizkosten. Bewilligungszeitraum. Heizperiode. Hausbesuch

 

Leitsatz (amtlich)

Es gibt nach dem SGB 2 keine Verpflichtung zur Duldung unangekündigter Hausbesuche. Dies ändert aber nichts daran, dass ein geltend gemachter Bedarf (hier der an Brennholz) glaubhaft zu machen ist.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. Juli 2013 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II. Die notwendigen außergerichtliche Kosten der Antragsteller sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Heizung.

Die Antragsteller befinden sich im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen.

Mit vorläufigem Bescheid vom 28. Januar 2013 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013. Hierbei wurden Leistungen in Höhe von monatlich zwischen 999,40 EUR und 1.385,89 EUR bewilligt. Heizkosten für die von den Antragstellern betrieben Holzheizung waren hierin nicht enthalten.

Am 7. Januar 2013 beantragten die Antragsteller die Übernahme der Anschaffungskosten für Brennholz (20 Raummeter Birke) für die Beheizung ihres Einfamilienhauses. Am 16. Januar 2013 führte der Antragsgegner daraufhin einen unangemeldeten Hausbesuch durch in der Absicht zu prüfen, ob der Bedarf an Brennstoffen tatsächlich gegeben ist. Zwar gewährte der Antragsteller zu 2 den Zugang zum Haus, verweigerte aber die Prüfung der Räumlichkeiten für die Lagerung der Brennstoffe. Ausweislich der gefertigten Niederschrift des Antragsgegners über den Hausbesuch forderte er unter anderem die Mitführung technischer Hilfsmittel durch die Mitarbeiter des Antragsgegners sowie Sachkenntnisse über Nässe oder Trockenheit von Brennstoffen. Schließlich bestand er auf einen Sachverständigen, der die Sachlage vor Ort prüfen könne.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung weiterer Heizkosten ab, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Hausbesuch nicht hätte durchgeführt werden können. Die Antragsteller erhoben hiergegen am 12. Februar 2013 Widerspruch. Am 18. Februar 2013 berechnete die Firma N… W… den Antragstellern für die Lieferung von 20 Raummetern Brennholz einen Betrag in Höhe von 1.284,00 EUR. Diese Rechnung haben die Antragsteller bislang nicht bezahlt. Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Heizkosten in Höhe von 1.284,00 EUR ab. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 21. Mai 2013 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Am 28. Mai 2013 haben die Antragsteller beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Der Antrag sei zur Abwehrung einer Notsituation eilbedürftig. Sie, die Antragsteller, bestünden auf angemeldete Hausbesuche. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 hat A… D…, Inhaber der Firma N… W…, gegenüber dem Antragsteller bestätigt, dass bei der Lieferung von Brennholz im Februar 2013 kein altes bzw. abgelagertes Brennholz auf dem Grundstück der Antragsteller zu sehen gewesen sei. Zudem stelle ein Verbrauch von 20 Raummeter Brennholz pro Heizperiode für einen Haushalt von 6 Personen das Minimum dar. Aufgrund des lang anhaltenden Winters könne er sich nicht vorstellen, dass die Antragsteller die Heizperiode 2012 auf 2013 mit 20 Raummeter Brennholz ausgekommen seien. 1 Raummeter Brennholz ersetze etwa 100 Liter Heizöl. Zwar könne frisches Birkenbrennholz verbrannt werden. Er sehe aber kein Problem, dass Holz, welches im Februar gespalten und über den Sommer getrocknet sei, noch in der nächsten Heizperiode verbrannt werde.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2013 Leistungen nach dem SGB II für die Heizung in Höhe von weiteren 1.284,00 EUR zu zahlen. Die Antragsteller hätten im Februar 2013 unstreitig Brennholz für Heizzwecke für 1.284,00 EUR geliefert bekommen. Durch die Vorlage der Bescheinigung vom 12. Juni 2013 hätten sie glaubhaft gemacht, dass diese Lieferung auch erforderlich gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller über Holzvorräte verfügt hätten, seien nicht ersichtlich. Zudem sei vom Antragsgegner weder dargelegt worden, dass er zuvor den Antragstellern Brennstoffe bewilligt habe, die im Februar 2013 noch nicht hätten verbraucht sein können, noch dass die M...

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