Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. selbst genutztes Hausgrundstück. Heizmaterialbedarf. Angemessenheitsprüfung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Antragsteller ohne Rücksicht auf die Bescheidlage den gesamten voraussichtlichen Jahresbedarf an Heizöl kauft, macht er dies auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.

 

Orientierungssatz

Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial ist nicht systemwidrig. Bei der angemessenen Menge des Heizmaterials muss auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum abgestellt werden (vgl BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 4). Eine weitergehende "Bevorratung" kann sinnvoll sein, wenn ein weiterer Leistungsbezug hinreichend wahrscheinlich ist.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Übernahme der vollständigen Kosten für den Heizölkauf zu verpflichten, begehrt. Nunmehr begehrt er, die Aufwendungen für einen Ratenkredit, den er zur Begleichung der Heizölrechnung aufgenommen habe, zu übernehmen.

Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner 1990 geborenen Tochter ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 95 m². Beide Personen sowie die inzwischen verstorbene Ehefrau des Antragstellers bezogen seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Bereits am 7. Dezember 2010 hatte der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz für sich und seine Tochter nachgesucht (Az.: S 3 AS 7931/10 ER). In diesem Verfahren hatte er unter anderem geltend gemacht, dass über seinen Antrag auf Bestellung von Heizöl für sein Haus noch nicht entschieden sei. Im Tank sei nur noch ein Rest von 200 Liter. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 stellte der Antragsgegner fest, dass für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 ein Bedarf an Heizmaterial - Öl - von 1.200 Litern bestehe. Dies gelte unter der Bedingung, dass die Betankung/Beschaffung bis zum 18. Januar 2011 erfolge. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem auf die Urteile des Bundessozialgerichtes vom 16. Mai 2007 (Az.: B 7b AS 40/06 R) und vom 2. Juli 2009 (Az.: B 14 AS 36/08 R) hingewiesen. Nach weiteren Erläuterungen zur Berechnung wurde erklärt, dass nur die Kosten für Heizmaterial von 1.200 Litern abzüglich eines Anteils für die Warmwasserbereitung von insgesamt 69,90 EUR übernommen werden könnten. Der Antragsteller machte danach zunächst gegenüber dem Antragsgegner einen Bedarf von 2.500 Litern Heizöl geltend, nahm den Eilantrag dann aber nach einem richterlichen Hinweisschreiben, wonach die Notlage mit dem Kauf der vom Antragsgegner anerkannten Heizölmenge beseitigt werden könne, am 21. Januar 2011 zurück.

Am 22. März 2011 hat der Antragsteller erneut beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Dem Antragsgegner sei im Verfahren Az.: S 3 AS 7931/10 ER aufgegeben worden, die notwendigen Heizkosten zu übernehmen. Eine diesbezügliche Überweisung sei nicht erfolgt. Er habe inzwischen die 2. Mahnung nebst Zinsen und Mahngebühren erhalten. Aus den vorgelegten Unterlagen und weiteren Erkenntnissen im erstinstanzlichen Verfahren hat sich ergeben, dass der Antragsteller am 17. Januar 2011 Heizöl für einen Gesamtbetrag von 1.952,11 EUR gekauft hatte, dass er vom Antragsgegner am 8. Februar 2011 einen Betrag von 864,87 EUR erhalten hatte, und dass er diesen Betrag nicht zur Begleichung der Heizölrechnung, sondern zur Schuldentilgung eingesetzt hatte.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5. April 2011 abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Es hat ausgeführt, dass für den 2-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 60 m² angemessen sei. Nach dem bundeseinheitlichen Heizkostenspiegel für 2010 sei ein Wert pro Quadratmeter von 238 kWh pro Jahr angemessen, was vorliegend eine Anspruch bezüglich 14.280 kWh oder 1.428 Liter Heizöl ergebe. Diese Werte stünden unter dem Vorbehalt des Nachweises, dass tatsächlich auf Grund der Beschaffenheit des Gebäudes erheblich darüber liegende Kosten verbraucht würden. Der Antragsteller habe angegeben, dass er für 95 m² mindestens 2.500 Liter Heizöl benötige. Nach dem bundeseinheitlichen Heizkostenspiegel seien für diese Wohnfläche 2.261 Liter angemessen. Bei einem Nachweis über erhöhten Verbrauch wegen der Gebäudebeschaffenheit sei gegebenenfalls ein Aufschlag von 10% zu machen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der vom Antragsgegner akzeptierte Anteil etwa der Hälfte des vom Antragsteller geltend gemachten Jahresbedarf entspreche, sowie dass der Antragste...

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