Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit. Förderung der beruflichen Weiterbildung. Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme. Einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 7 BerRehaG ist nur bei der Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme der Weiterbildungsförderung möglich.
2. Wenn eine Maßnahme nicht durchgeführt wird (hier wegen zu geringer Teilnehmerzahl), kann die Antragstellerin auch nicht nachträglich, das heißt nach deren Beginn, noch an der Maßnahme teilnehmen. Damit sind insoweit sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Übernahme von Weiterbildungskosten nicht glaubhaft gemacht.
Normenkette
BerRehaG § 6 Abs. 1, § 7; SGB III § 181 Abs. 6 S. 2 Nr. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zum Musiktherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie" des Maßnahmeträgers c… n… GmbH in B….
Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales D… vom 5. September 2005 wurde bescheinigt, dass die Antragstellerin aufgrund der Ablehnung ihres Antrages auf Besuch der Erweiterten Oberschule im Jahr 1968 durch den Rat der Stadt D… von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Beruflichen Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) betroffen war.
Mit Schreiben vom 22. April 2014 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin unter Hinweis auf diesen Rehabilitierungsbescheid Leistungen für die Teilnahme an der Ausbildung zur Musiktherapeutin und psychologischen Beraterin im Zeitraum vom 7. Juli 2014 bis 6. Juli 2016 bei der c… n… GmbH in B….
Mit Bescheid vom 19. Juni 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da die Voraussetzungen einer Förderung nach § 81 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) nicht vorlägen. Trotz des vorgelegten Rehabilitierungsbescheides müssten die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 1 SGB III erfüllt sein, was bei der Antragstellerin jedoch nicht der Fall sei.
Die Antragstellerin hat am 23. Juni 2014 beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Förderung der begehrten Weiterbildungsmaßnahme ab dem 7. Juli 2014 gestellt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es mangele bereits an der Glaubhaftmachung der Zulassung der Maßnahme zur psychologischen Beraterin und Heilpraktikerin für Psychotherapie und Musiktherapie als Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 181 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 SGB III. Die Antragstellerin verweise allein auf die Eintragung auf der Internetseite "kursnet" zur Weiterbildungsmaßnahme, die jedoch vom Maßnahmeträger selbst vorgenommen werde, und auf die Modalitäten zur Vergabe einer Maßnahmenummer, die jedoch nicht das Maßnahmezertifikat ersetzten. Es mangele an der Vorlage eines Zertifikates über die Zulassung der Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Darüber hinaus habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie alle vom Maßnahmeträger benannten Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Maßnahme erfülle. Dies sei aber zweifelhaft, da ein ärztliches Gutachten vom 2. September 2011 von wiederkehrenden seelischen Störungen und einer raschen körperlichen und psychischen Überforderung bei Krankheitsfehlverarbeitung mit Schmerzverstärkung ihrer Person spreche.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 17. Juli 2014 Beschwerde eingelegt. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht. Sie mache ausschließlich Ansprüche nach den §§ 6 und 7 BerRehaG geltend. Diesem Anspruch stünde nicht entgegen, dass sie bereits über einen Berufsabschluss als Heilpädagogin verfüge. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III müssten nicht vorliegen. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei ihr nicht zumutbar. Der Maßnahmeträger sei bereit, sie ab 22. August 2014 nachträglich in den Kurs aufzunehmen, wo sie das bis dahin bereits versäumte Modul nachholen könne. Mit einem Abwarten würde die Möglichkeit zur Teilnahme an exakt diesem Kurs unwiederbringlich verloren. Etwas anderes könne auch nicht vor dem Hintergrund gelten, dass die begehrte Weiterbildungsmaßnahme mehrfach im Jahr angeboten werde.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vom 7. Juli 2014 bis 6. Juli 2016 für die Teilnahme an der Weit...