Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Wert des Beschwerdegegenstandes gem § 144 Abs 1 S 1 SGG. Begrenzung des Streitgegenstandes gem § 41 Abs 1 S 4 und S 6 SGB 2. maßgeblicher Zeitpunkt der Wertberechnung
Leitsatz (amtlich)
§ 41 Abs 1 SGB 2 begrenzt den Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw maximal zwölf Monaten (Anschluss an BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B)
Orientierungssatz
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus dem, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer ausgehend von dessen Begehren versagt hat und von ihm in der Rechtsmittelinstanz weiter verfolgt wird. Für die Wertberechnung ist nach § 202 SGG iVm § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Bei einem eine Geldleistung betreffenden Rechtsmittel ist der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 06.11.2009 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit im 01.10.2009 bis 31.01.2010 ohne Kürzung wegen Aufrechnung zur Tilgung eines wegen Stromschulden gewährten Darlehens.
Der 1969 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17.07.2009 bewilligte ihm die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 635,85 EUR. Mit Bescheid vom 10.09.2009 änderte die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.01.2010 und rechnete monatlich einen Betrag i. H. v. 34,70 EUR zur Tilgung eines zuvor nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II gewährten Darlehens (Höhe insgesamt 280,79 EUR) auf. Ferner wurden für die Monate Oktober 2009 und November 2009 von der Regelleistung ein Betrag von 26,00 EUR und ein Betrag von 6,79 EUR abgezogen, wobei die 26,00 EUR als Abschlag für Stromkosten direkt an die Stadtwerke L. GmbH und die 6,79 EUR als Warmwasseraufbereitungspauschale direkt - mit den Kosten der Unterkunft und Heizung -an den Vermieter überwiesen wurden. Für Oktober und November 2009 wurden jeweils 291,51 EUR an den Antragsteller ausbezahlt.
Am 12.10.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Leipzig (SG) einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren der Auszahlung seiner Regelleistung ohne Kürzung wegen Aufrechnung zur Tilgung des Darlehens gestellt. Er sei in einer Notlage, da er monatlich 60,00 EUR zur Begleichung einer Geldstrafe, deren Gesamtsumme derzeit 2754,59 EUR betrage, zahlen müsse, anderenfalls werde er inhaftiert. Bis er diese Summe abbezahlt habe, benötige er die volle Regelleistung.
Das SG hat mit Beschluss vom 06.11.2009 den Antrag vom 12.10.2009 sowohl als Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.09.2010 als auch als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgelegt, festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Aufrechnungsverfügung im Bescheid vom 10.09.2009 aufschiebende Wirkung habe und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Aufrechnungsbeträge in Höhe von jeweils 34,70 EUR für Oktober und November 2009 im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung auszuzahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Soweit eine Auszahlung der nicht um die Aufrechnungsbeträge gekürzten Leistungen über den 31.01.2010 hinaus begehrt werde, sei der Antrag bereits unzulässig. Insoweit habe der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis, da es an der entsprechenden vorherigen Antragstellung bei der Antragsgegnerin fehle. Zudem seien insoweit weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beschluss sei nicht anfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2009 ist der Änderungsbescheid vom 10.09.2009 dahin geändert worden, dass die Aufrechnung der Darlehensschuld ab dem 01.01.2010 in Höhe von monatlich 34,70 EUR erfolge. Klage gegen den Bescheid ist nicht erhoben worden; auch sind weitere Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz beim SG nicht gestellt worden.
Am 04.01.2010 hat der Antragsteller einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt.
Mit Bescheid vom 21.01.2010 sind für Januar 2010 Leistungen in Höhe von 635,85 EUR bewilligt worden, somit ohne dass eine Aufrechnung eines Teils der Darlehensschuld vorgenommen wurde.
Mit weiterem Bescheid vom 21.01.2010 sind vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 Leistungen in Höhe von monatlich 635,85 EUR ...