Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe; Rückerstattung
Normenkette
SGB X § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3 Satz 1; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 4 Satz 2, § 24 Abs. 2 Nr. 5; SGB III § 71 Abs. 1, 2 Satz 1; BAföG § 21 Abs. 3 Nr. 2, § 22 Abs. 1; SGB III § 71 Abs. 2 Satz 2; SGB X § 50 Abs. 1 Satz 1; SGB III § 426 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe sowie die damit verbundene Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.964,00 DM.
Die ... 1980 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 04. August 1997 bis 03. August 2000 eine Ausbildung als Konditoreifachverkäuferin bei der Confiserie M. GmbH in P. Während ihrer Ausbildung behielt sie ihren ständigen Erstwohnsitz in D. bei. Ihre monatliche Bruttoausbildungsvergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr 500,00 DM, im zweiten Ausbildungsjahr 600,00 DM und im dritten Ausbildungsjahr 800,00 DM. Für die Verpflegung erhielt sie außerdem Sachleistungen im Wert von 44,60 DM monatlich.
Mit Bescheid vom 02. September 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 12. Mai 1997 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 06. August 1997 bis 03. Mai 1998 in Höhe von monatlich 1.132,00 DM gemäß § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Dabei gab die Klägerin an, keine anderweitigen Förderungsleistungen oder Beihilfen beantragt zu haben.
Das Regierungspräsidium Dresden gewährte der Klägerin auf ihren Antrag vom 11. August 1997 durch Bescheid vom 30. Dezember 1997 für die Dauer ihrer Ausbildung bis zum 03. August 2000 einen rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 10.800,00 DM (3.600,00 DM jährlich) in Form eines "Darlehens des Freistaates Sachsen zur Mobilitätshilfe für Lehrlinge zur Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung mit notwendiger auswärtiger Unterbringung" . Die Auszahlung des Zuschusses sollte in drei Teilraten, eine pro Ausbildungsjahr, erfolgen.
Am 04. Mai 1998 beantragte die Klägerin für den an diesem Tag beginnenden neuen Bewilligungsabschnitt abermals Berufsausbildungsbeihilfe bei der Beklagten. Dabei gab sie in der Anlage zu diesem Antrag an, in der Zeit vom 04. Mai 1998 bis 03. August 1999 neben ihrer Ausbildungsvergütung voraussichtlich über kein weiteres Einkommen zu verfügen. Unter Punkt 10 des Formulars waren als Einkommen "Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln" mitzuteilen. Die Klägerin unterstrich lediglich das Wort "Ausbildungsbeihilfen" .
Mit Bescheid vom 23. Juni 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 04. Mai 1998 bis 30. September 1998 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 704,00 DM und für die Zeit vom 01. Oktober 1998 bis 03. August 1999 in Höhe von monatlich 790,00 DM gemäß §§ 59 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Einkommensanrechnung beruhe auf § 71 SGB III in Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 15. Juli 1998 wegen der zu geringen Höhe der bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe erließ die Beklagte unter Bezugnahme auf § 44 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III im Hinblick auf Korrekturen bezüglich der Einkommensanrechnung der Eltern, bezüglich der Zugrundelegung des Kindergeldes sowie wegen des zwischenzeitlich im Raum M. erfolgten Umzugs der Klägerin am 01. September 1998 einen Änderungsbescheid vom 30. Oktober 1998, in welchem sie für die Zeit vom 04. Mai 1998 bis 31. August 1998 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 713,00 DM bewilligte.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30. Oktober 1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. Juni 1998 über die Bewilligung der Berufsausbildungsbeihilfe ab 01. September 1998 teilweise gemäß § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III auf und nahm zum einen Korrekturen bezüglich der Einkommensanrechnung der Eltern und bezüglich der Zugrundelegung des Kindergeldes und zum anderen eine Neuberechnung wegen des zwischenzeitlich im Raum M. erfolgten Umzugs der Klägerin vor. Für die Zeit vom 01. September 1998 bis 30. September 1998 gewährte sie nunmehr eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 124,00 DM, für die Zeit vom 01. Oktober 1998 bis 03. August 1999 eine solche in Höhe von monatlich 220,00 DM.
Durch Erstattungsbescheid - ebenfalls vom 30. Oktober 1998 - forderte die Beklagte von der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X unter Bezugnahme auf den Aufhebungsbescheid vom gleichen Tag die Erstattung eines Betrags in Höhe von 1.150,00 DM.
Mit Schreiben vom 16. November 1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie werde im I. Quartal 1999 vom Regierungspräsidium Dresden für die Zeit vom 04. Mai 1998 bis 03. Mai 1999 ein monatliches Darlehen in Höhe von 300,00 DM als Einmalzahlung erhalten. Tatsächlich wurde der Gesamtbetrag für den angegebenen Zeitraum an die Klägerin im Januar 1999 überwiesen.
Daraufhin hob die...