nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 10.03.1999; Aktenzeichen S 4 U 141/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. März 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer von ihm behaupteten Wirbelsäulenverletzung hat.
Der am ... geborene Kläger, ein Facharzt für Chirurgie, wandte sich mit Schreiben vom 13.4.1995 an die Bau- Berufsgenossenschaft Frankfurt. Er führte aus, er habe vom September 1959 bis August 1960 als Bauhilfsarbeiter in einem Beton-Plattenwerk in D ... gearbeitet. Dort habe er einen Arbeitsunfall erlitten. Dabei sei ein Wirbelkörper verletzt worden. Er sei deswegen mehrere Wochen arbeitsunfähig krank gewesen. Die anfänglich erträglichen Beschwerden seien in den letzten Jahren nahezu unerträglich geworden. Später ergänzte er diesen Sachverhalt und gab an, er habe auch eine Verletzung am rechten Fuß erlitten. Ferner übersandte er eine Kopie aus den Personalunterlagen seines früheren Arbeitgebers, dem W ..., die die Jahre 1959 und 1960 betrifft. Hiernach war er vom 16.9. bis 12.10.1959 wegen einer als "BU" (Betriebsunfall) bezeichneten Verletzung des rechten Vorfußes arbeitsunfähig krank. Der Unfall ereignete sich zwei Tage nach Aufnahme seiner Tätigkeit.
Die Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt holte bei Dr. O ..., Facharzt für Chirurgie/Gefäßchirurgie einen Befundbericht ein (Blatt 24 bis 26 der Beklagtenakte). Dr. O ... diagnostizierte beim Kläger einen Zustand nach alter Wirbelkörperkompressionsfraktur des fünften Lendenwirbelkörpers, die mittlerweile zu einer chronischen Lumbalgie mit Belastungsminderung und Bewegungseinschränkung geführt habe. Ferner befragte sie Herrn L ..., der am 19.8.1996 schriftlich bestätigte, dass er den Kläger kenne und dieser kurzfristig in dem Betonwerk in D ... gearbeitet habe. Angaben zu einem Arbeitsunfall des Klägers konnte Herr L ... nicht machen.
Ab Dezember 1996 wurde das Verwaltungsverfahren von der Beklagten fortgeführt. Dr. H ..., Facharzt für Orthopädie, gab am 12.2.1997 auf Anfrage der Beklagten an, der Kläger befinde sich seit 7.12.1995 in seiner Behandlung. Ihm sei im Mai 1996 eine Hüftendoprothese links eingesetzt worden. Von einer Unfallanamnese sei ihm nichts bekannt.
Mit Bescheid vom 10.4.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalles vom 16.9.1959 ab, soweit der Kläger geltend mache, er habe eine Wirbelsäulenverletzung erlitten. Die Wirbelsäulenverletzung müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dieser Nachweis könne nicht geführt werden. Als Anspruchsteller treffe den Kläger die objektive Beweislast. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die handschriftliche Notiz über den Arbeitsunfall in den Personalunterlagen dürfe nicht überbewertet werden. Für die Mitarbeiter seines früheren Arbeitgebers sei das Direkttrauma an der Wirbelsäule weniger sichtbar gewesen als die blutende Weichteilwunde am Fuß. Leider würden keine Röntgenaufnahmen mehr existieren. Während der Tätigkeit als Hilfspfleger im Krankenhaus D ...- ... von 1960 bis 1961 sowie während des Studiums und des Berufslebens (vgl. dazu Blatt 40 der SG-Akte) habe er keine weiteren, die Wirbelsäule betreffenden Unfälle erlitten. Dies gehe aus seinem Sozialversicherungsausweis auch hervor. Somit sei der indirekte Nachweis geführt, dass seine Wirbelsäule am 16.9.1959 verletzt worden sei. Ergänzend übersandte er eine von seinen Eltern unterschriebene Erklärung vom 2.6.1997 mit folgendem Inhalt:
"Wir können uns an den Unfall im Betonwerk ... in D ... erinnern und haben anschließend unseren Sohn über Wochen bettlägerig mit einer Fuß- und Rückenverletzung gepflegt." (Blatt 69 der Beklagtenakte).
Dr. O ... führte in seinem Schreiben vom 31.7.1997 (Blatt 75 der Beklagtenakte) insbesondere nochmals aus, dass die Veränderungen im unteren Lendenwirbelsäulenbereich als posttraumatisch gewertet werden müssten. Die Beklagte ermittelte weiter, schrieb erneut die Eltern des Klägers an und ließ sich von dem Gesamtvollstreckungsverwalter der Bau J ... GmbH, dem Nachfolger des Baukombinats, 14 Namen mit Adressen geben, die möglicherweise Zeugen des Arbeitsunfalls sein konnten (Blatt 94 der Beklagtenakte). Die von der Beklagten angeschriebenen früheren Arbeitnehmer des Baukombinats konnten keine sachdienlichen Angaben machen (Blatt 110 bis 121, 127 der Beklagtenakte). Der Vater des Klägers gab handschriftlich insbesondere an (Blatt 91 der Beklagtenakte):
"Unser Sohn erzählte uns, daß ihm ein Betonstück, das am Kran hing in den Rücken geschlagen hat. Dabei ist er gestürzt und hat sich noch den Fuß verletzt."
Mit Bescheid vom 18.3.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil trotz der Ermittlungen u...