Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 26.05.1994; Aktenzeichen S 3 Kg 3/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Leipzig vom 26. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
II. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch für das Berufungsverfahren nicht statt.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beigeladene ist die Mutter von vier Kindern, darunter des am 23.09.1969 geborenen F. Der Kläger gewährt seit 01.01.1992 F., welcher sich wegen erheblicher geistiger Behinderung seit 1987 im Pflegeheim Technitz/S. befindet, Hilfe in besonderen Lebenslagen als erweiterte Hilfe.
Die Beklagte gewährt der Beigeladenen Kindergeld u.a. für F. ab 01.01.1992 i.H.v. 200,00 DM mtl. (Mitt. v. 12.01.1993) und ab 01.07.1993 660,00 DM (Änderungsbescheid vom 21. Juni 1993. Die Leistung wird dem Kläger im Wege der Abzweigung ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 20.02.1991 hatte die Beklagte F. Arbeitslosengeld ab 01.01.1991 i.H.v. 129,12 DM wöchentlich bewilligt. Vom 01.06.1991 bis 01.06.1992 bezog er Arbeitslosenhilfe i.H.v. 162,00 DM wöchentlich. Mit Bescheid v. 02.09.1992 wurde F. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1992 bewilligt, der monatliche Zahlbetrag machte ab 01.11.1992 818,97 DM aus. Ab 01.07.1993 erhöhte sich der Rentenbetrag von bisher 927,84 DM auf 1058,85 DM monatlich. Die Unterbringskosten im Pflegeheim betrugen seit November 1992 1485,00 DM monatlich, im Juni 1993 1676,35 DM monatlich und im Dezember 1993 3.356,75 DM. Wohngeld bezog F. nicht (Besch. v. 13.11.1992). Sein Sparguthaben erhöhte sich von Oktober 1992 (4.576,12 DM) auf 4.834,20 DM am 17.01.1994. Über weiteres Vermögen verfügte F. nicht.
Die Beigeladene bezog seit 01.01.1993 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 132,60 DM wöchentlich (Mitteilung v. 12.01.1993. Bis zum 27.02.1993 ergab sich ein Leistungsbetrag von insgesamt 1.185,00 DM. Der Gesamtbetrag für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.1993 machte 7.476,40 DM aus.
Mit Schreiben v. 28.04.1993 beantragte der Kläger die Auszahlung des der Beigeladenen für F. ab 01.01.1993 zustehenden Zuschlages nach § 11 a BKGG bereits während des laufenden Jahres.
Mit Bescheid v. 06.07.1993 (an die Beigeladene gerichtet) lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeldzuschlag für das Jahr 1993 ab (versehentlich auch als für die Kinder P. und S. zu zahlen bezeichnet), da für behinderte Kinder, die sich in einem Heim befänden und für welche die Eltern keinen Unterhalt zahlten, kein Anspruch bestehe. Nachdem die Beigeladene den Kläger zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Kindergeldzuschlages ihren Sohn F. betreffend bevollmächtigt hatte, widersprach der Kläger der Ablehnung am 03.08.1993.
Mit Bescheid v. 18.10.1993, dem Kläger mitgeteilt mit Schreiben vom 18.10.1993, lehnte die Beklagte den Kindergeldzuschlag nunmehr auch bezüglich F. ab und wies mit Bescheid vom 07.12.1993 den Widerspruch zurück, da bei der Berücksichtigung behinderter Kinder nach den Lohnsteuerrichtlinien Unterhaltsleistungen der Sozialhilfe als Einkünfte des Kindes angesehen würden, soweit das Sozialamt von einer Rückforderung bei den unterhaltsverpflichteten Personen absehe. Soweit diese Leistungen zusammen mit sonstigen Einkünften des Kindes seinen gesamten Lebensbedarf deckten, stehe für dieses Kind kein Kinderfreibetrag und damit auch kein Kindergeldzuschlag zu, auch wenn Kindergeld wegen der Nichtanrechenbarkeit der Sozialhilfeleistungen zu gewähren sei. Da die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen ergeben habe, daß sie aufgrund ihrer Leistungsunfähigkeit nicht zum Unterhalts- und Kostenbeitrag für den Heimaufenthalt ihres Sohnes F. verpflichtet werden könne, trage sie nicht zum Lebensunterhalt des behinderten Kindes bei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 09.12.1993 zugestellten Bescheid am 04.01.1994 Klage beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen für 1993 Kindergeldzuschlag in gesetzlichem Umfang zu bewilligen und an ihn selbst auszuzuahlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Kind F. nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten und deshalb für einen Kinderfreibetrag berücksichtigungsfähig. Die Beigeladene habe für das Kind F. Anspruch auf einen steuerlichen Kinderfreibetrag und erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des § 11 a BKGG, da das zu versteuernde Einkommen der Beigeladenen im Jahre 1993 geringer als der Grundfreibetrag gewesen sei. Die Beiladung hat das SG mit Beschluß vom 11.01.1994 vorgenommen.
Mit Urteil vom 26. Mai 1994 hat das SG den Bescheid vom 06.07.1993 und vom 18.10.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1993 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung des Kindergeldzuschlages für 1993 an die Beigeladene und über die Auszahlung an den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung führt das SG im wesentlichen aus, nach...