nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 16.03.1999; Aktenzeichen S 3 KG 3/98) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. März 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf rückwirkende Gewährung ungekürzten Kindergeldes für das Jahr 1994 streitig.
Der am ... geborene, verheiratete Kläger ist Vater dreier ehelicher Kinder, für welche er von der Beklagten seit 1991 Kindergeld (Kig) in wechselnder Höhe erhält. Der Kläger ist als Schwerbehinderter im Sinne des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SchwbG) anerkannt.
Wegen ausstehender Nachweise über das endgültige Jahreseinkommen 1992 bewilligte ihm die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 11.02.1994 für das Jahr 1994 die Leistung vorläufig nur in Höhe der Sockelbeträge von insgesamt 210,00 DM monatlich. Ob ein höherer Anspruch zustehe, könne nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 01.02.1995 legte der Kläger der Beklagten den Steuerbescheid für das Jahr 1992, datiert vom 08.11.1994, unter Hinweis auf einen hiergegen eingelegten Einspruch vor und beantragte die "Abrechnung des Kindergeldes für 1994". In der Folgezeit führte der Kläger wegen der ihm für die Jahre 1991, 1992 zustehenden Kig-Ansprüche bzw. einer nachträglichen Erstattungsforderung der Beklagten ein Widerspruchs- und ein Überprüfungsverfahren durch, welches mit Bescheid vom 30.01.1996 abgeschlossen wurde. Wegen ausstehender Kindergeldzahlungen für den Zeitraum zwischen 1991 und 1995 erhob er am 28.07.1996 Klage zum Sozialgericht Leipzig. In diesem Klageverfahren ließ sich der Kläger durch den seinerzeitigen cand. jur. P. W ... vertreten. Hierzu legte dieser dem Sozialgericht eine Prozessvollmacht vom 03.03.1997 vor, welche besagte, dass der Bevollmächtigte den Kläger als Rechtsbeistand in dem Verfahren S 3 Kg 43/96 Sozialgericht Leipzig vertreten solle. Die Vollmacht werde insbesondere für Prozesshandlungen in der mündlichen Verhandlung erteilt. Zustellungen sollten weiterhin an die angegebene Adresse des Klägers selbst erfolgen. Das Klageverfahren wurde durch einen im Verhandlungstermin am 24.03.1997 geschlossenen Vergleich beendet, in welchem sich die Beklagte u.a. verpflichtete, die Anträge des Klägers auf ungeminderte Kindergeldzahlung für 1994 zu verbescheiden.
In Ausführung des gerichtlichen Vergleiches vom 24.03.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 21.05.1997 u.a. für das Jahr 1994 nachträglich ein auf 280,00 DM monatlich erhöhtes Kindergeld, woraus sich eine Nachzahlung von 840,00 DM für das Gesamtjahr errechnete. Bei der Festsetzung der monatlichen Anspruchshöhe ging sie von dem im Steuerbescheid für das Jahr 1992 von der Finanzbehörde festgestellten Jahreseinkommen 1992 in Höhe von 61.343,00 DM sowie der für das Jahr 1994 kindergeldrechtlich geltenden Einkommensgrenze von 54.679,00 DM aus. Die Bescheide vom 21.05.1997 wurden an den Kläger selbst bekannt gegeben, Abdrucke davon sandte die Beklagte mit einem Begleitschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren S 3 Kg 43/96 zur Kenntnisnahme.
Mit einem am 13.06.1997 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 11.06.1997 legte der später ausdrücklich bestellte Bevollmächtigte namens und vollmachts des Klägers gegen die Leistungsfestsetzung für das Jahr 1994 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 10.11.1997 forderte die Beklagte daraufhin diesen auf, bis zum 30.11.1997 eine diesen Widerspruch betreffende, vom Kläger unterschriebene Vollmacht vorzulegen. Ansonsten sei sie gehalten, über den Widerspruch nach Lage der Akten zu entscheiden.
Nachdem ein Eingang einer Antwort auf das Schreiben vom 10.11.1997 nicht zu verzeichnen war, verwarf die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.1997 als unzulässig. Der am 11.06.1997 nicht von dem Berechtigten selbst unzulässig, denn die gemäß § 73 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderliche Vollmacht sei nicht vorgelegt worden. Eine Überprüfung des Bescheides in der Sache sei daher im Rahmen des Vorverfahrens nach dem SGG nicht möglich gewesen. Nach Abschluss des Vorverfahrens reichte der Bevollmächtigte des Klägers mit einem beim Arbeitsamt Leipzig am 12.01.1998 eingegangenen Schreiben vom 08.01.1998 eine vom Kläger am 05.01.1998 unterzeichnete Vollmacht ein, in welcher er berechtigt wird, für den Kläger "allumfänglich" gegenüber dieser Behörde tätig zu werden. Der Kläger führt darin außerdem aus, er habe angenommen, die in der Akte des Sozialgerichts vorliegende Vollmacht sei ausreichend gewesen.
Unter Vorlage einer weiteren Vollmacht des Klägers vom 17.01.1998 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen am 19.01.1998 gegen die Bescheide der Beklagten Klage zum Sozialgericht erhoben, mit welcher er die nachträgliche Zahlung ungeminderten Kindergeldes für das ...