Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsleistung. konkret individuelle Gefahr. Entstehung einer Berufskrankheit. Verschlimmerung eines Anlageleidens. bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Antrag auf Berentung. Antrag auf Übergangsleistung. Baumaschinist

 

Orientierungssatz

1. Zum Anspruch eines Versicherten auf Übergangsleistung gem § 3 Abs 2 BKV, der seine langjährige berufliche Tätigkeit als Baumaschinist wegen der konkret individuellen Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit (hier gem BKV Anl Nr 2110) - in der Form der Verschlimmerung eines Anlageleidens - einstellen musste.

2. Lehnt eine Berufsgenossenschaft die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Nichtvorliegens einer Berufskrankheit ab, liegt darin auch eine Ablehnung einer Leistung gem § 3 BKV. Denn in dem Antrag des Versicherten auf Berentung einer Berufskrankheit ist der Antrag auf Übergangsleistung als Minus zu sehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen B 2 U 28/04 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24. Juni 1999 mit dem Bescheid vom 19.07.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.1995 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV zu erbringen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Rückenleidens als Berufskrankheit (BK), hilfsweise, die Gewährung einer Übergangsleistung nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der ... 1941 geborene Kläger absolvierte von 1955 bis 1958 eine Bäckerlehre, bis 1959 arbeitete er als Geselle. Von 1959 bis 1962 war er als Bohrarbeiter im VEB Braunkohlen- und Schachtbau W tätig. Als Maschinist arbeitete der Kläger von 1960 bis 1966, anschließend bis 1969 als Straßenbauer. Von 1969 an wurde er als Baumaschinist beschäftigt. Ab 24.1.1995 war der Kläger (mit einer kurzen Unterbrechung) arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Von November 1995 bis Oktober 1996 war der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungs-Maßnahme (ABM) als Baumaschinist beschäftigt und ist seitdem arbeitslos.

Am 01.03.1994 zeigte Dipl. med. Z der Beklagten eine BK an. Der Kläger leide unter Nacken- und Rückenschmerzen bei Belastung und in Ruhe. Es bestehe eine vorzeitige degenerative Veränderung am Stütz- und Bewegungsapparat. Der Kläger führe diese auf seine Arbeit als Baumaschinist bei der S S GmbH in D zurück. Erstmals habe er 1961 Wirbelsäulenschmerzen verspürt. Frau Z diagnostizierte eine Bogenschlussstörung bei S1, eine Spondylosis deformans ab L5 und eine beidseitige Spondylolyse bei L5. Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten berichtete am 30.03.1995, der Kläger sei im Sinne einer BK Nr. 2110, nicht jedoch nach einer BK Nr. 2108 gefährdet tätig gewesen. Dr. N empfahl der Beklagten in seiner gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 16.06.1995, eine BK nach der Nr. 2110 BKV abzulehnen, da der Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule keinen Bandscheibenschaden ausweise.

Die Beklagte entschied daraufhin mit Bescheid vom 19.07.1995, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden nicht gewährt werden könnten, denn es bestehe keine Berufskrankheit. Da der Kläger nicht in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV ausgeführt habe, sei seine Erkrankung nicht als BK anzusehen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach der Nr. 2110 seien ebenfalls nicht erfüllt, da er nicht an einer bandscheibenbedingten Erkrankung leide. Den mit der Begründung eingelegten Widerspruch vom 15.08.1995, er befinde sich seit 25 Jahren in orthopädischer Behandlung, wies die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.1995 zurück. Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien nicht objektivierbar. Dagegen fänden sich anlagebedingte Veränderungen im Übergangsbereich von Lendenwirbelsäule zu Steißbein, ferner eine anlagebedingte Seitverbiegung der Wirbelsäule (Skoliose).

Dagegen hat der Kläger am 03.08.1996 das Sozialgericht Leipzig (SG) angerufen. Aus einem nunmehr beigezogenen arbeitsamtsärztlichen Gutachten v. 11.10.1995 (Sachverständiger Dr. H, SG-Akte Bl. 28) ergibt sich, dass der Kläger nicht mehr für schwere körperliche Arbeiten wie Heben und Trage schwerer Lasten und Arbeiten in Körperzwangshaltungen geeignet ist, ferner sollten Erschütterungen des Bewegungsapparats und Vibrationen vermieden werden. Der Sachverständige hatte "größte Bedenken", dass das Leistungsbild noch den Anforderungen an einen Baumaschinisten entspreche. In gleichem Sinn äußerte sich D Z im Schr. v. 4.10.1995 an das Arbeitsamt Oschatz (SG-Akten Bl. 52).

Das SG hat Prof. Dr. G, L, zum Sachverständigen bestellt, der im Gutachten vom 18.02.1999 zum Ergebnis gelangt, die Verschleißveränderungen ...

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