Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen. wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit. Bindungswirkung vorangegangener Bewilligungsbescheide
Leitsatz (amtlich)
1. Wirtschaftlich tragfähig iS von § 16c Abs 1 S 1 SGB 2 aF (seit 1.4.2012: § 16c Abs 3 S 1 SGB 2) ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgabe deckt (Fortführung von LSG Chemnitz vom 13.10.2009 - L 3 AS 318/09 B ER = juris RdNr 27).
2. Eine mittelbare Bindungswirkung dergestalt, dass frühere, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördernde Bewilligungsbescheide bei einer Entscheidung über eine Leistungsbewilligung nach § 16c Abs 2 S 1 SGB 2 aF zu berücksichtigen wären, um unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die zuvor bewilligten, beitrags- oder steuerfinanzierten Leistungen in ihrer Wirkung nicht zu entwerten, kann allenfalls in eine Ermessensentscheidung einfließen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 18. März 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm einen Zuschuss in Höhe von 5.000,00 EUR als Leistung zur Eingliederung von Selbstständigen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu bewilligen.
Der am … 1949 geborene Kläger, der in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem volljährigen Sohn lebt, ist seit dem 24. September 2008 als privater Arbeitsvermittler und Schuldnerberater selbstständig tätig. Die Aufnahme dieser Tätigkeit wurde durch die Agenturen für Arbeit T… und B… zunächst für den Zeitraum vom 24. September 2008 bis zum 23. Juni 2009 und sodann für den Zeitraum 24. Juni 2009 bis zum 23. September 2009 durch Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 57 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) gefördert.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II vom 27. Oktober 2009 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2010 ab. Der Kläger habe die aktuelle Tragfähigkeit seines Unternehmens nicht nachweisen können. Eine Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle habe er ebenfalls nicht eingereicht. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen zur Einkommensermittlung von Selbstständigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die erzielten Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben deckten. Wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens sei damit nicht nachgewiesen.
Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2010) hat der Kläger am 16. Juni 2010 Klage erhoben, die das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2013 abgewiesen hat. Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung in Höhe von 5.000,00 EUR als Zuschuss sei § 16c SGB II in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung. Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II könnten Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnähmen oder ausübten, nur gewährt werden, wenn zu erwarten sei, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig sei und die Hilfebedürftigkeit durch diese innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft überwunden oder verringert werde. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit solle der Leistungsträger nach § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. nach § 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II könnten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnähmen oder ausübten, Darlehen oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen seien. Zuschüsse dürften nach § 16c Abs. 2 SGB II einen Betrag von 5.000,00 EUR nicht übersteigen. Wirtschaftlich tragfähig in diesem Sinne sei nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts eine selbstständige Tätigkeit, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgaben decke. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit solle die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden. Das bedeute, dass der Kläger auf Verlangen eine solche Stellungnahme vorzulegen und damit den Nachweis, dass die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, zu führen habe. Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass seine selbstständige Tätigkeit als privater Arbeitsvermittler und Schuldnerberater wirtschaftlich tragfähig sei. Auf die im Jahr 2008 aufgestellte Prognose einer Steuerberaterin könne nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr habe es im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vom 27. Oktober 2009 der Erstellung einer erneuten Prognose bedurft, o...