nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 05.09.1996; Aktenzeichen S 4 U 104/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05.09.1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bei dem im Jahre ... geborenen Kläger seit 1993 bestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) oder gem. § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) wie eine BK mit einer Verletztenrente zu entschädigen ist.
Den eigenen Angaben des Klägers zufolge war er vom 02.08.1976 bis 31.07.1994 als Schmied an einer Schmiedepresse beschäftigt. Dabei musste er während der gesamten Arbeitsschicht Gegenstände mit einem Gewicht zwischen 3 bis 25 kg seitwärts mit verdrehtem Oberkörper heben und tragen. Auch musste er teilweise gebeugt arbeiten. Lasten auf der Schulter musste er allerdings keine tragen. Am 17.11.1993 wurde der Kläger wegen Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich links mit Ausstrahlung in den linken Arm krankgeschrieben. Im März 1994 erfolgte eine ärztliche Anzeige über eine BK. Darin wird mitgeteilt, dass beim Kläger überlastungsbedingte degenerative Veränderungen der HWS bestünden. Schmerzen im Bereich der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS) seien erstmals 1976 aufgetreten.
Nachdem die Beklagte Krankenunterlagen des Klägers beigezogen hatte, legte sie diese dem Sächs. Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in C ... vor. In seiner Stellungnahme kam das Landesinstitut zu dem Ergebnis, der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben keine schweren Lasten auf der Schulter tragen müssen; das bedeute, dass die haftungsbegründende Kausalität für eine BK nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO nicht gegeben sei. Es werde deshalb empfohlen, eine BK nach Nr. 2109 ohne gutachtliche Untersuchung abzulehnen.
Darauf gestützt, lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung ab, weil bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Anerkennung einer BK-Nr. 2109 nicht gegeben seien (Bescheid vom 19.10.1995). Da auch keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, wonach die Tätigkeit des Klägers geeignet sei, eine HWS-Erkrankung zu verursachen, könne auch eine Anerkennung nach § 551 Abs. 2 RVO nicht erfolgen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei sich sicher, dass seine HWS-Erkrankung auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Das langjährige Heben, Schieben und Werfen schwerer Schmiederohlinge habe sich immer schädlich auf seine Wirbelsäule ausgewirkt. Besonders belastend sei die dabei einzunehmende Körperhaltung bei verdrehtem Oberkörper gewesen. Er verlange deshalb eine umfassende Einzelfallprüfung nach § 551 Abs. 2 RVO.
Mit Bescheid vom 04.04.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger seinen eigenen Angaben nach keine schwere Lasten (über 50 kg) häufig und regelmäßig auf der Schulter habe tragen müssen, seien bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2109 nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 551 Abs. 2 RVO lägen nicht vor. Seit dem Erlass der 2. VO zur Änderung der BKVO vom 18.12.1992 seien auch keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewonnen worden, wonach Tätigkeiten, wie die des Kläger zu HWS-Beschwerden führten.
Hiergegen hat sich der Kläger an das Sozialgericht Chemnitz (SG) gewandt und geltend gemacht, er habe sich bei seiner beruflichen Tätigkeit einen HWS-Schaden zugezogen.
Mit Urteil vom 05.09.1996 hat das SG die Klage abgewiesen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Anerkennung einer BK nach Nr. 2109 bzw. nach § 551 Abs. 2 RVO nicht gegeben seien.
Das Urteil wurde dem Kläger mittels eingeschriebenen Brief am 10.10.1996 übersandt. Am 08.11.1996 hat der Kläger beim SG Berufung eingelegt. Wirbelsäulenbeschwerden könnten auch entstehen, ohne dass schwere Lasten auf der Schulter getragen worden seien. Dies gelte insbesondere für seine Tätigkeit mit einseitiger Belastung der Wirbelsäule über einen langen Zeitraum. Hier sei eine Einzelfallprüfung nach § 551 Abs. 2 RVO erforderlich, die das SG nicht vorgenommen habe. Seine Tätigkeit im Press- und Schmiedewerk sei sehr spezifisch gewesen, er habe an einer Sondermaschine arbeiten müssen, bei der es sich eigentlich um eine Fehlkonstruktion gehandelt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05.09.1996 sowie den Bescheid vom 19.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung seiner HWS-Erkrankung als Berufskrankheit dem Kläger Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chem nitz vom 05.09.1996 zurückzuweisen.
Sie hält nach wie...