Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Betriebskostenguthaben. Verrechnung mit einer fälligen Mietzahlung
Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Mieter ein Betriebskostenguthaben entsprechend einer Abrede mit dem Vermieter mit einer fälligen Mietzahlung verrechnet, erfolgt der wertmäßige Zuwachs beim Mieter erst mit der Verrechnung und nicht bereits mit der Bekanntgabe des Betriebskostenguthabens durch den Vermieter.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufung ist gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juli 2018 gerichtet, mit welchem die Klage der im Dezember 2019 verstorbenen, vormaligen Klägerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Anrechnung eines Betriebskostenguthabens auf die ihr bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitslose - (SGB II) für November 2016 in Höhe von 516,40 EUR abgewiesen wurde. Ihre Tochter ist die Alleinerbin; sie führt das Verfahren fort.
Die alleinstehende Klägerin lebte mit ihrer 1988 geborenen Tochter und ihrem Enkelkind in einer gemeinsamen Wohnung in A..., deren Gesamtmiete sich bis September 2016 auf monatlich 563,36 EUR (= 267,36 EUR [Grundmiete] + 123,00 EUR [Vorauszahlungen auf die Betriebskosten] + 173,00 EUR [Vorauszahlungen auf die Heizkosten]) belief und sich ab dem 1. Oktober 2016 auf monatlich 544,36 EUR (= 267,36 EUR [Grundmiete] + 114,00 EUR [Vorauszahlungen auf die Betriebskosten] + 163,00 EUR [Vorauszahlungen auf die Heizkosten]) verringerte.
Die Klägerin bezog seit 2008 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 bewilligte er ihr für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2016 Leistungen in Höhe von monatlich 588,79 EUR (= 404,00 EUR [Regelbedarf] + 184,79 EUR [Bedarfe für Unterkunft und Heizung]). Mit Änderungsbescheid vom 8. Februar 2016 erhöhte der Beklagte die Leistungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2016 aufgrund einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung um monatlich 9,00 EUR auf insgesamt 591,79 EUR. Die anteilig mit einem Kopfteil von 1/3 übernommenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung beliefen sich nunmehr auf 187,79 EUR.
Mit Schreiben vom 5. September 2016 übermittelte der Vermieter der Klägerin die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015, die eine Gutschrift von 516,70 EUR auswies. Zugleich verringerte er die künftigen Vorauszahlungen für Betriebskosten auf 114,00 EUR und für Heizkosten auf 163,00 EUR monatlich, so dass sich die ab dem 1 Oktober 2016 zu zahlende Gesamtmiete auf 544,36 EUR belief. Im Anschreiben teilte der Vermieter hierzu mit:
"[...] bekommen sie 516,70 € Nebenkosten gutgeschrieben. Daher müssen Sie einmalig 27,66 € (neue Gesamtmiete minus Gutschrift) zahlen.
Sie zahlen ihre Mietzahlung per Überweisung. Bitte überweisen Sie die einmalig anfallende Miete für den Monat Oktober 2016 von 27,66 € bis zum 1.10.2016 auf unser Konto. Danach, also ab dem 01.11.2016, überweisen Sie monatlich bitte die Mietzahlung von jeweils 544,36 € auf unser Konto [...]"
Am 28. September 2016 reichte die Klägerin die Betriebskostenabrechnung beim Beklagten ein und teilte mit, dass das Guthaben mit der Oktobermiete verrechnet worden sei.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2016 änderte der Beklagte daraufhin die Leistungen für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 30. November 2016 ab und reduzierte die der Klägerin zu bewilligenden Leistungen auf 413,22 EUR (= 404,00 EUR [Regelbedarf] + 9,22 EUR [= 1/3 von 27,66 EUR], für Bedarfe für Unterkunft und Heizung]). Zur Begründung führte er aus, dass die Aufwendungen für die Miete in Höhe von 544,36 EUR ab dem 1. November 2016 anteilig übernommen würden. Im November 2016 werde das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung 2014/2015 in Höhe von 516,70 EUR angerechnet. Die Abrechnung sei im September 2016 und die Verrechnung der Gutschrift im Oktober 2016 erfolgt. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II seien Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, Einkommen, das die nach den Monaten der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindere. Diese Anrechnung führe dazu, dass die Klägerin im November 2016 geminderte Kosten für Unterkunft und Heizung erhalte.
Für den Oktober 2016 verblieb es bei der Auszahlung der in Höhe von 187,79 EUR bewilligten Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Dezember 2016 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2016 in Höhe von 6,34 EUR aufgrund der ab dem 1. Oktober 2016 verringerten Nebenkostenvorauszahlungen teilweise auf und forderte von der Klägerin die überzahlte Leistung zurück.
Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2016 legte die Klägerin Widerspruch ein, den der ...