Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. Glaubhaftmachung. Zeugenaussagen
Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
3. Wenn die Zahlung einer Jahresendprämie von Voraussetzungen wie der Vorbildlichkeit im Kollegenkreis oder der Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin abhing, können diese rückblickend nicht beurteilt werden und Grundlage einer Feststellung von zusätzlichem, glaubhaft gemachtem Arbeitsentgelt im Rahmen des fingierten Anspruchs auf eine zusätzliche Versorgungszusage sein. Denn Regelungen, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen, sind weder Bundesrecht geworden, noch bundesrechtlich überprüfbar oder nachholbar, weil die dafür erforderlichen Entscheidungen nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden könnten.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. Oktober 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist seit 19. November 1975 berechtigt, den akademischen Grad “Diplomingenieur„ zu führen. Er war vom 1. August 1975 bis 28. Februar 1979 als Ingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Projektierungsbüro Süd und vom 1. März 1979 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur für Messtechnik im VEB wissenschaftlich-technisches Zentrum (WTZ) Baumechanisierung D… bzw. im VEB Institut für Baumechanisierung bzw. im VEB Baumechanisierung D… - Stammbetrieb - beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
In Ausführung eines, im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens geschlossenen, Vergleiches, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2005 das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG sowie die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1979 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der DDR sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 16. November 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 3. Februar 2005 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresendprämien einzubeziehen. Er fügte hinzu, über keine Nachweise über gezahlte Jahresendprämien zu verfügen, und legte dem Antrag Belege der an seinen Kollegen H… gezahlten Jahresendprämien für die Jahre 1978 bis 1986 bei und fügte hinzu, dass er in der gleichen Abteilung gearbeitet und das gleiche Gehalt wie dieser Kollege erhalten habe. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2008 mit der Begründung ab, Jahresendprämien seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Mit dem hiergegen am 15. Mai 2008 eingelegten Widerspruch reichte der Kläger verschiedene Lohnstammkarten seiner Beschäftigungszeiten ein, die Jahresendprämien nicht auswiesen. In Auswertung der Lohnstammkarten erließ die Beklagte am 11. August 2008 einen neuen Bescheid, mit dem sie erneut das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1979 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für die Jahre 1980, 1982 und 1983 feststellte. Im Übrigen, bezüglich der Jahresendprämien, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 11. August 2008 abgeholfen worden sei, zurück, nachdem eine Anfrage bei der Rhenus Office Systems GmbH, bei der die Unterlagen des ehemaligen Beschäftigungsb...