Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Kohlehandel Dresden. Energieversorgungsbetrieb

 

Orientierungssatz

1. Der VEB Kohlehandel Dresden war weder ein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb iS von § 1 ZAVtIV iVm § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.

2. Zu den Begriffen Energie, Energieversorgung, Energieversorgungsbetrieb und Energieträger.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Dem Kläger war von der Ingenieurschule für Holztechnik D. mit Urkunde vom 27. Juli 1972 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurökonom und von der Technischen Universität D. unter dem 28. Februar 1987 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur verliehen worden. Der Kläger war ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1972 als Mitarbeiter im Organisations- und Rechenzentrum (ORZ) bei der VVB Möbel D und vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus beim VEB Kohlehandel Dresden als Leiter ORZ beziehungsweise Leiter der Organisations- und Datenverarbeitungsstation (ODS) beschäftigt.

Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) zu sein.

Den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2002 mit der Begründung ab, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Falle nicht anwendbar sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 24. Juni 2002 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 als unbegründet zurück. Darin führte sie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, das eine Versorgungsanwartschaft in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ausscheide, da der letzte Beschäftigungsbetrieb weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.

Auf die am 18. Februar 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden - nach Beiziehung von Registerauszügen des VEB Kohlehandel Dresden und des VEB Energiekombinat Dresden nebst den Statuten des VEB Energiekombinat Ost vom 28. Dezember 1972, des VEB Energiekombinat Dresden vom 31. Mai 1984, 30. Juni 1985 und vom 25. Juni 1989 sowie der Statute der volkseigenen Energiekombinate vom 6. Mai 1974 und vom 7. August 1978 - mit Urteil vom 13. September 2004 die angefochtene Entscheidung der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, die Zeit vom 27. Juli 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Beim VEB Kohlehandel Dresden habe es sich um einen Energieversorgungsbetrieb und damit um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Ausführungen im Wörterbuch der Ökonomie - Sozialismus - zum Stichwort “Energiewirtschaft" sowie aus der aus den beigezogenen Statuten ersichtlichen Aufgabe des in den VEB Energiekombinat Dresden eingegliederten VEB Kohlehandel Dresden. Im Rahmen der Energieversorgung habe keine Differenzierung nach leitungsgebundenen und festen Energieträgern stattgefunden. Der Kläger habe auch eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Im Rahmen der weitgehend nicht mit der Produktion befassten gleichgestellten Betriebe finde die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R), nach welcher nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren und die mit ihrer “technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten, nicht ohne Weiteres anwendbar.

Die Beklagte hat am 4. Oktober 2004 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim VEB Kohlehandel Dresden weder um ein...

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