Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Kohlehandel Karl-Marx-Stadt. Energieversorgungsbetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Der "VEB Kohlehandel Karl-Marx-Stadt" gehört nicht zu den den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben iS des § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVtIVDBest 2) vom 24.5.1951 (GBl DDR 1951, 487).

 

Orientierungssatz

1. Für die Einstufung eines Betriebes als "Produktionsbetrieb" ist die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR aus dem Jahr 1985 verbindlich (vgl LSG Chemnitz vom 21.10.2005 - 4 RA 389/04 ZVW).

2. Nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR für die Auslegung der ZAVtIVDBest 2 wurden als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie lediglich die Betriebe bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungsnetze bestand (Anschluss an LSG Chemnitz vom 19.12.2005 - L 7 RA 550/04).

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.

Der am … geborene Kläger absolvierte in den Jahren 19.. bis 19.. an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik in G. ein Studium der Fachrichtung "Technologie der Feinwerktechnik" und war fortan berechtigt, Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.

Von 19.. bis 19.. arbeitete der Kläger als Leiter für Investition und Grundfondsplanung in der Bezirksdirektion des Kohlehandels K..

Von 19.. bis 19.. war der Kläger als technischer Bereichsleiter in der Bezirksdirektion des VEB Kohlehandel K. tätig.

Ab 19.. hatte der Kläger die Funktion des Stellvertretenden Technischen Direktors im VEB Kohlehandel K. inne.

19.. wurde der Kläger zum Direktor für Wissenschaft und Technik berufen.

Am … beantragte der Kläger, die Zeit vom 19.. bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz festzustellen.

Mit Bescheid vom … lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.

Mit Schreiben vom … legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom … als unbegründet zurückgewiesen.

Im VEB Kohlehandel K. wurden Spezialausrüstungen zur Belieferung von anderen Kohlehandelsbetrieben, Kommissions- und Privathändlern einschließlich der Bäuerlichen Handelsgenossenschaften gefertigt.

In dieser Hinsicht nahm der VEB Kohlehandel K. eine Ausnahmestellung unter den Kohlehandelsbetrieben der DDR ein, weil diese Produktionsgüter einzig und allein durch den VEB Kohlehandel K. hergestellt wurden.

Weiterhin gab es im VEB Kohlehandel K. einen betriebseigenen Bereich Bauwirtschaft, der für Neubauten von Sozialbauten, Ferieneinrichtungen und Bürogebäuden zuständig war.

Schließlich existierte in diesem Betrieb auch eine Konsumgüterproduktion (Tischlerei).

Der VEB Kohlehandel K. war Teil des Volkseigenen Kombinats Kohleversorgung, das wiederum dem Ministerium für Kohle und Energie unterstellt war (Blatt 32 und 35 der Akte).

Der VEB Kohlehandel K. trug die Betriebsnummer 07727004, als Wirtschaftsleitendes Organ war mit der Nummer 0158 das VEB Energiekombinat K. ausgewiesen, das dem Ministerium für Kohle und Energie unterstellt war.

Als Wirtschaftsgruppe war der VEB Kohlehandel K. der Nummer 52211 zugewiesenen und somit in den Wirtschaftsbereich 5 (Handel) im genaueren "PM - Handel mit Erzeugnissen der Industrie (ohne Lebensmittelindustrie).

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem VEB Kohlehandel K. um einen den Produktionsbetrieben im Sinne der zweiten Durchführungsbestimmung zur Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.5.1951 gleichgestellten Betrieb handelt (Blatt 139 der Akte).

Da er die persönlichen Voraussetzungen erfülle, müsse ihm daher der beantragte Zeitraum als Zeit der Zusatzversorgung anerkannt werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom … bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nummer eins der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem VEB Kohlehandel K. nicht um einen Produktionsbetrieb und auch nicht um einen den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb im Sinne der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 handele. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen. ...

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