nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 11.01.2000; Aktenzeichen S 5 SB 196/97) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens "G" nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Der am ... geborene Kläger beantragte am 26.08.1993 bei dem Beklagten, Feststellungen nach dem SchwbG zu treffen. Als Gesundheitsstörungen gab er dabei "Epilepsie" an. Der Beklagte zog Befundberichte von Dipl.-Med. Sch ... auf neurologischem Fachgebiet bei und stellte mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 03.03.1994 eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 unter Berücksichtigung eines "Anfallsleidens" als Funktionsstörung fest (dort und auch im Folgenden als "Behinderungen" bezeichnet).
Im Mai 1994 beantragte der Kläger unter Vorlegung eines Attestes von Dipl.-Med. Sch ... die Zuerkennung des Merkzeichens "G", da sich sein Krankheitsbild verschlimmert habe. Nachdem der Beklagte erneut einen Befundbericht von Dipl.-Med. Sch ... auf neurologischem Fachgebiet beigezogen hatte, stellte er mit Änderungsbescheid vom 27.09.1994 eine Behinderung mit einem GdB von 60 unter Berücksichtigung eines "Anfallsleidens" als Funktionsstörung fest. Demgegenüber wurde die Zuerkennung des Merkzeichens "G" abgelehnt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17.10.1994 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Nichtzuerkennung des Merkzeichens "G" wandte. Sein Anfallsleiden ziehe die verschiedensten nachteiligen Beeinträchtigungen im gesamten Leben nach sich. So dürfe er z. B. keinen Führerschein erwerben und einen Pkw fahren. Jede Strecke müsse er deshalb mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen, was heutzutage teurer als die Benutzung eines Pkw sei. Mit bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 08.08.1995 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger stellte am 22.10.1996 erneut einen Antrag bei dem Beklagten auf Erhöhung des GdB und Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "RF". Die Begleiterscheinungen seiner Epilepsie hätten sich verschlimmert. Hinzugekommen seien Kniegelenksbeschwerden. Nach Beiziehung eines Befundberichts von Dipl.-Med. Sch ... auf neurologischem Fachgebiet und von Dipl.-Med. R ... auf allgemeinmedizinischem Fachgebiet wies der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 23.01.1997 zurück. Weder hätten sich seine festgestellten Gesundheitsstörungen verschlimmert noch lägen weiteren Gesundheitsstörungen vor, die eine Funktionsbeeinträchtigung bewirkten. Auch erfülle der Kläger nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergabe der Merkzeichen "RF" und "G". Mit seinem Widerspruch vom 18.02.1997 führte der Kläger aus, dass bei ihm Kniegelenksbeschwerden neu aufgetreten seien und sich sein psychischer Zustand als sekundäre Folge der Epilepsie verschlechtert habe. Auch war der Kläger der Ansicht, die Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens "G" zu erfüllen.
Der Beklagte zog einen Befundbericht von Dipl. Med. B ... auf orthopädischem Fachgebeit und von Dipl.-Med. Sch ... auf neurologischem Fachgebiet bei und stellte mit Änderungsbescheid vom 14.07.1997 eine Behinderung mit einem GdB von 70 unter Berücksichtigung folgender Funktionsstörungen fest: "Anfallsleiden, seelische Störung, Funktionsbe hinderung im Kniegelenk rechts". Die Zuerkennung von Merkzeichen wurde abgelehnt. Im Übrigen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.1997 (Bl. 68 VA) den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens "G" zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.08.1997 Klage beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben, mit der er sein Begehren hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens "G" weiterverfolgt hat. Sein Anfallsleiden ziehe eine seelische Störung nach sich; die Möglichkeit, dass es zu einem Anfall komme, bestehe immer. Bei ihm lägen Anfälle mittlerer Häufigkeit vor, welche nach den "Anhaltspunkten" die Zuerkennung des Merkzeichens "G" rechtfertigten.
Das SG hat zur Klärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte von Dipl.-Med. Schuster auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet, von Dipl.-Med. R ... auf allgemeinmedizinischem Fachgebiet und von Dipl.-Med. B ... auf orthopädischem Fachgebiet beigezogen. Ferner hat das SG schriftliche Zeugenaussagen von Herrn Josef K., von Frau Hanna K. und Herrn Andreas E. beigezogen. Darin ist ausgeführt, der gegenwärtige Kontakt zu dem Kläger sei äußerst sporadisch; das gelegentliche Auftreten von epileptischen Anfällen bei dem Kläger sei aus Berichten von damaligen Arbeitskollegen bekannt. Im Schreiben des Andreas E. wird mitgeteilt, er verbringe keine Zeit mit dem Kläger mehr; die letzten Anfälle h...