Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende bzw Studenten. Ausbildungsförderung. abstrakte Förderungsfähigkeit eines Hochschulstudiums Lehramt Deutsch Englisch nach abgeschlossenem Magisterstudium Deutsch als Fremdsprache und Englisch. Urlaubssemester

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Hochschulstudium Lehramt Deutsch Englisch handelt es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, nicht um eine Weiterbildung, denn das Lehramtsstudium der Klägerin war nach Zuschnitt, Struktur, Inhalt und Vermittlung als (Erst-)Ausbildung und nicht etwa als Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang ausgestaltet (Anschluss an BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R = BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr 3 und vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 9).

2. Dass die Klägerin bereits über ein Magisterstudium Deutsch als Fremdsprache und Englisch verfügt hat, steht der Einordnung des Lehramtsstudiums als Ausbildung nicht entgegen.

3. Die Klägerin war auch während des Urlaubssemesters von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, weil sie organisationsrechtlich der Hochschule angehörte und ihr Studium auch tatsächlich betrieb (Anschluss an BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 197/11 R und vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 27).

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012.

Die 1982 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem 1979 geborenen Lebensgefährten L.... Dieser war von 2005 bis zum 06.08.2009 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fraunhofer Instituts und vom 28.10.2009 bis 31.03.2010 arbeitslos. Er erhielt Arbeitslosengeld in Höhe von 41,39 € täglich. Am 01.04.2010 nahm er ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau an der Technischen Universität (TU) Bergakademie Y... auf. Er nahm dafür einen Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Höhe von 100,00 € monatlich in Anspruch.

Die Klägerin schloss ein Erststudium mit dem Abschluss Magister Deutsch als Fremdsprache und Englisch erfolgreich ab. Ab September 2003 arbeitete sie als selbständige Honorarkraft für die Volkshochschule. Zum Wintersemester 2008/2009 nahm sie ein Studium für das Lehramt Gymnasium Deutsch und Englisch an der TU B... auf. Ab dem 01.09.2009 (Wintersemester 2009/2010) befand sich die Klägerin durchgehend bis zum Ende des streitigen Leistungszeitraums im Urlaubssemester wegen Mutterschutzes bzw. Erziehungsurlaubes. Am 15.02.2010 wurde der gemeinsame Sohn T... geboren. Das Lehramtsstudium schloss die Klägerin nicht ab.

Ausweislich des Schreibens der Leiterin des Immatrikulationsamtes der TU B... vom 30.09.2008 wurden für das Zweitstudium keine Studiengebühren erhoben, da das Studium eine sinnvolle Ergänzung, Vertiefung oder Erweiterung des Erststudiums darstelle.

Mit Bescheid vom 28.10.2008 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung den Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG nicht erfüllt seien, die Klägerin insbesondere keinen Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang absolviere. Vom 01.08.2010 bis 30.04.2011 erhielt L... Wohngeld. Mit Bescheid vom 15.04.2010 erhielt die Klägerin Elterngeld in Höhe von 342,56 € monatlich vom 01.02.2010 bis 14.04.2010, vom 15.04.2010 bis 14.04.2011 der Lebensgefährte der Klägerin in Höhe von 660,67 € monatlich.

Die Klägerin erhielt mit Bescheiden vom 16.03.2010 und 10.02.2011 Leistungen bei Schwangerschaft bzw. Geburt. Auf ihre Fortzahlungsanträge bewilligte ihr der Beklagte Leistungen für sich und ihren Sohn für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 und vom 01.10.2010 bis 31.03.2011.

Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 02.03.2011 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.09.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2011 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 lediglich an T... in Höhe 129,35 € monatlich. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, weil Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit nicht feststünden.

Seit 01.05.2011 war der Lebensgefährte der Klägerin als Aushilfe bei der UTF GmbH beschäftigt. Vom 01.05.2011 bis 31.07.2011 erhielt er Wohngeld (Bescheid vom 01.07.2011) in Höhe von 111,00 €. Seit dem 01.09.2011 hatte der Sohn der Klägerin einen Platz bei einer Tagesmutter.

Mit Bescheid vom 05.09.2011 gewährte der Beklagte an T... vorläufig Leistungen in Höhe von 132,68 € monatlich für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin. Sie wandte sich zunächst gegen die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens ihres Partners L...

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