nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 21.02.2001; Aktenzeichen S 16 RA 296/99) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, insbesondere die Restleistungsfähigkeit der Klägerin.
Die am ... geborene Klägerin hat von 1962 bis 1965 den Beruf einer Effektzwirnerin erlernt, bis Ende 1967 auch in dem Beruf gearbeitet. 1968 und 1969 war sie in einer chemischen Reinigung tätig, danach wieder als Zwirnerin beschäftigt. Anschließend arbeitete sie bis 1976 als Köchin, dann als Kantinenkraft. Im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung absolvierte sie in dieser Zeit eine einjährige Ausbildung als Köchin. Ab April 1986 war sie als Sachbearbeiterin bei der Gebäudewirtschaft tätig. Diese Tätigkeit endete mit Ablauf des Jahres 1990 wegen Wegfall des Arbeitsplatzes. In der Folgezeit arbeitete sie stundenweise als Bäckereiverkäuferin, bis sie 1997 einen Bandscheibenvorfall erlitt.
Am 1.4.1998 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Als Grund wurde durch den Bevollmächtigten eine Tumoroperation 1998 angegeben, die sich als Bandscheibenoperation herausstellte. Die Beklagte holte verschiedene Befundberichte ein. Der Allgemeinmediziner Dr. T ... gab 24.5.1998 an, dass - eine persistierende Lumboischialgie und Funktionsminderung (Gehbehinderung nach lumbaler Bandscheibenoperation), - ein schwer führbarer insulinpflichtiger Diabetes mellitus und - eine arterielle Hypertonie zu diagnostizieren seien. Es bestünden noch deutliche radikuläre Symptome. Eine Bewegung im Bereich der LWS sei absolut unmöglich. Möglich seien nur wechselnde liegende oder stehende Körperhaltungen. Ob eine Besserung der Leistungsfähigkeit möglich sei, könne er nicht beurteilen. Beigefügt waren Berichte von Radiologen und ein Bericht des Kreiskrankenhauses M ... über die Operation vom 5.2.1998. Dort ist ein Bandscheibenvorfall L5/S1 mediolateral links beschrieben, der operativ behandelt wurde. Nach der Operation sei es zu einer vorläufigen Entgleisung der Insulin-Therapie gekommen.
Mit einem weiteren Befundbericht vom 25.5.1998 teilte der behandelnde Neurochirurg des Kreiskrankenhauses mit, dass bei den bekannten Diagnosen der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei. Nach der Operation sei eine Besserung eingetreten. Die Leistungsfähigkeit könne durch medizinische und berufliche Rehabilitation gebessert werden. Der Internist Dr. R ... teilte am 27.5.1998 mit, dass hinsichtlich der Diabetes eine Neueinstellung im Rahmen der stationären Behandlung erfolgt sei.
Am 23.6.1998 erstattete der Orthopäde Dr. G ... ein Gutachten. Er kam zu dem Ergebnis, dass trotz der Bandscheibenoperation die Belastbarkeit der Patientin unbefriedigend sei. Aus orthopädischer Sicht sei die Patientin für die nächsten 2 Jahre erwerbsunfähig. Ein internistisches Zusatzgutachten sei sinnvoll. Die Beklagte bot daraufhin Leistungen zur Rehabilitation an. Vom 1.10.1998 bis 29.10.1998 wurde die Klägerin im DRK-R ...B ... A ... behandelt. Dort wurden folgende Diagnosen gestellt: - BS-OP L5/S1 links 1/98 - Funktionsstörung untere LWS - Muskuläre Dysbalance - Chronisch rezidivierende Cervicalgien - Diabetes mellitus Typ IIb
Im Klinikbericht wird ausgeführt, dass die Patientin bei der abschließenden Untersuchung angegeben habe, sie fühle sich muskulär gekräftigt und beweglicher, habe jedoch Schmerzen im Bereich der LWS, paravertebral der LWS. Klinisch habe sich ein sicheres Gangbild mit regelrecht durchführbaren differenten Gangarten gezeigt. Es sollten weiter eigenständige Dehnübungen gemacht werden. Eine Gewichtsreduktion unter internistischer diabetologischer Kontrolle solle erfolgen. Die Patientin könne in Zukunft leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben, Bewegen und Tragen von Lasten, ohne langes Sitzen ausüben. Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Wegen des schlecht einstellbaren Diabetes mellitus sei keine Schichtarbeit und keine Nachtschicht möglich. Die leichten Arbeiten könnten aber vollschichtig verrichtet werden.
Mit Bescheid vom 14.12.1998 wurde daraufhin die Gewährung einer Rente abgelehnt. Die Versicherte sei nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig. Sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als kaufmännische Angestellte für Bürohilfstätigkeiten vollschichtig tätig sein. Hiergegen legte die Klägerin am 17.12.1998 Widerspruch ein. Sie sei arbeitsunfähig aus der Reha-Klinik entlassen worden. Sie habe erhebliche Schmerzen, könne längstens eine dreiviertel Stunde sitzen. Büroarbeit sei aber sitzende Tätigkeit. Sie sehe sich nicht in der Lage, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden G ... ein. Dieser gab als Diagnosen Zustand nach Bandscheiben-OP, degenerative Veränderun...