Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Altersteilzeitarbeit. Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG 1996. Verminderung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. individuell arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit. Bezug auf kollektivrechtliche Bestimmungen

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbart im Sinne von § 6 Abs 2 S 1 und 2 AltTZG (juris: AltTZG 1996) ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Diese können auch kollektivrechtlichen Bestimmungen sein, wenn auf sie in einem individuellen Arbeitsvertrag Bezug genommen wird.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeit (AltTZG) für die Arbeit-nehmerin E… M…, die Beigeladene, anzuerkennen.

Die am … 1947 geborene, seit dem 16. November 1987 bei der Klägerin beschäf-tigte Beigeladene wurde mit Arbeitsvertrag vom 22. November 1991 als vollbeschäftigte Angestellte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf unbestimmte weiterbeschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:

“Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereiche der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen.„

Am 21. Januar 2003 schlossen die Klägerin und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk S…, mit Geltung für alle Angestellten und Arbeiter der Stadtverwaltung Ch… mit einer Arbeitszeit über 36 Stunden pro Woche einen “Bezirkstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in Sachsen über eine besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 4 zum Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 16. Oktober 2000„. Dieser Bezirkstarifvertrag enthält zur “besonderen regelmäßigen Arbeitszeit„ in § 2 Abs. 1 folgende Regelung:

“Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen ab dem 01.04.2003 abweichend von § 15 Abs. 1 BAT-O/§ 14 BMTG-O für die im Geltungsbereich arbeitenden Arbeiter und Angestellten 90 v. H. der in § 15 Abs. 1 BAT-O genannten Arbeitszeit.„

Unter der Überschrift “Besondere Vereinbarungen„ enthält der Bezirkstarifvertrag unter § 4 Abs. 3 folgende Regelung:

“Beschäftigten, die sich zur Altersteilzeit im Blockmodell entschließen, ist auf Antrag mit Beginn der Altersteilzeit eine Arbeitzeit von 40 Stunden pro Woche zu gewähren.„

Am 18. Dezember 2003 schlossen die Klägerin und die Beigeladene eine Altersteilzeitvereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Februar 2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden sollte. Zur Arbeitszeit enthält die Vereinbarung unter § 2 folgende Regelung:

“Die Altersteilzeitarbeit wird geleistet im Blockmodell:

Arbeitsphase vom 01.02.2004 bis 31.01.2007

Freizeitphase vom 01.02.2007 bis 31.01.2010

die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Arbeitsphase beträgt 40 Stunden.„

Am 29. Mai 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. In dem Antragsformular gab sie an, unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitarbeit habe die zuletzt vereinbarte Arbeitszeit der Beigeladenen wöchentlich 36 Stunden betragen. In den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeitarbeit habe die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 38 Stunden, die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betragen. Die für die Dauer der Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit betrage wöchentlich 20 Stunden.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ab. Den dagegen geführten Widerspruch der Klägerin vom 26. Juli 2007 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück. Nach § 2 Abs. 1 AltTZG könnten Leistungen nur für Arbeitnehmer gewährt werden, die - neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen - ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben. Bisherige wöchentliche Arbeitszeit sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG zunächst die zuletzt vertraglich vereinbarte, jedoch keine höhere als die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit. Die zuletzt, unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit der Beigeladenen habe bei wöchentlich 36 ...

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