Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Altersteilzeitarbeit. Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG 1996 durch die BA. Arbeitszeitreduzierung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Bezirkstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in Sachsen zur Regelung einer besonderen regelmäßigen Arbeitszeit gem § 3 Abs 1 AltTZTV. Inanspruchnahme einer tarifvertraglichen Regelung

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit in einem Bezirkstarifvertrag darauf abgestellt wird, dass Arbeitnehmer Regelungen aus dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5.5.1998 (juris: AltTZTV) "in Anspruch nehmen", ist dies nicht so zu verstehen, dass darunter der tatsächliche Bezug von tarifvertraglichen Leistungen gemeint ist. Ausreichend ist vielmehr die Inanspruchnahme einer tarifvertraglichen Regelung.

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes.

Der klagende Landkreis stellte am 7. Mai 2008 bei der Beklagten einen “Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetz„ bezüglich seiner in Altersteilzeit wechselnden Arbeitnehmerin B. H. (geb. .. .. 1950) für deren vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2010 währenden Altersteilzeit. Dem Antrag fügte er den Änderungsvertrag vom 28. November 2003 zum Arbeitsvertrag vom 29. Juli 1991 über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Arbeitnehmerin H. bei. Bezug nehmend auf den Arbeitsvertrag vom 29. Juli 1991 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 15. Mai 1998 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien hierin auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 178; im Folgenden: AltTZG) und auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 - in der jeweils gültigen Fassung - die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab dem 1. August 2005. Unter § 2 des Änderungsvertrages war vereinbart:

“Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 20,0 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitzeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ); sie wird geleistet im Blockmodell.„

§ 3 Abs. 1 des TV ATZ vom 5. Mai 1998 hat folgenden Wortlaut:

“Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitzeit.„

Ergänzend hierzu schlossen der Kläger und die Gewerkschaft Ver.di am 18. Dezember 2001 den “Bezirkstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in Sachsen zur Regelung einer besonderen regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 5. Mai 1998 [gemeint: § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 zum Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit]„ (im Folgenden BezirksTV). § 2 BezirksTV (besondere regelmäßige Arbeitszeit) enthält unter anderem folgende Regelungen:

“(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. des § 15 Abs. 1 BAT-O / § 14 Abs. 1 BMT-G-O beträgt ausschließlich der Pausen im Zeitraum vom 01.01.2002 - 31.12.2004 38 Wochenstunden.

(2) Sollten einzelnen Arbeitnehmer im Geltungszeitraum des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 in seiner jeweils gültigen Fassung Regelungen aus diesem Tarifvertrag in Anspruch nehmen, so gelten für diese Arbeitnehmer als regelmäßige Arbeitszeit i. S. des § 5 Abs. 2 o. g. Tarifvertrages 40 Stunden pro Woche.

(3) …„

Der Bezirkstarifvertrag galt für alle Beschäftigten des Klägers, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Kläger standen (§ 1 Abs. 1 BezirksTV). Ausgenommen waren Beschäftigte der Eigenbetriebe (§ 1 Abs. 2 BezirksTV). Der Bezirkstarifvertrag war auf die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 befristet (§ 5 Abs. 1 BezirksTV).

Mit Bescheid vom 23. Mai 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ab, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 AltTZG i. V. m. § 6 Abs. 2 AltTZG nicht erfüllt seien. Die Arbeitzeit sei nicht auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert worden (vgl. § 6 Abs.2 AltTZG). Zu Grunde zu legen sei höchstens die Arbeitszeit, welche im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbart gewesen sei. Ausgehend von der tariflich vereinbarten Arbeitszeit von 38 Wochenstunden betrage die hälftige Arbeitszeit 19 Stunden.

Im Widerspruchsschreib...

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