nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 06.04.1999; Aktenzeichen S 9 RA 414/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06.04.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den monatlichen Wert eines Rechts auf Altersrente. Der Kläger macht geltend, er habe Anspruch auf eine höhere Rente, weil seine in Bulgarien zurückgelegte Beschäftigungszeit der Aspirantur renten(wert)steigernd zu berücksichtigen sei.
Der am ...1933 in Bulgarien geborene Kläger reiste im August 1973 in das Gebiet der ehemaligen DDR ein und ist seitdem als bulgarischer Staatsbürger durchgängig im Bundesgebiet (bzw. vorher in der DDR) wohnhaft. Von September 1957 bis Februar 1962 studierte er an einer Hochschule und schloss als Diplomlehrer ab. Vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 war er als Aspirant an der Hochschule für Körperkultur und Sport in Sofia tätig. Die bulgarische Hauptverwaltung "Sozialversicherung" bestätigte im Schreiben an die Beklagte vom 11.11.1994 die Beschäftigungen des Klägers in Bulgarien und teilte ein Dienstalter bzw. als Summe der anrechnungsfähigen bulgarischen Zeiten 12 Jahre, einen Monat und 20 Tage mit. Die strittige Zeit der Aspirantur von 1962 bis 1965 wurde mit drei Jahren berücksichtigt. Zum 01.01.1976 ist der Kläger der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz beigetreten.
Am 21.12.1994 beantragte er bei der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Beklagte erkannte ihm antragsgemäß mit Bescheid vom 14.11.1995 ab 01.01.1995 ein Recht auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) zu. Gemäß der Anlage 10 S. 3 des Bescheides wurde die Zeit vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 nicht als Beitragszeit anerkannt, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele. Ebenso könne die Zeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden.
Dagegen legte der Kläger am 04.12.1995 Widerspruch ein, da ihm die Hauptverwaltung Sozialversicherung/Richtung "Internationale Abkommen" Sofia im Dokument vom 11.11.1994 ein Dienstalter von mehr als 12 Jahren bescheinigt und diese Zeit der Aspirantur eindeutig als Beitragszeit ausgewiesen habe. Aufgrund des Art. 4 des Abkommens für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik zwischen Bulgarien und Deutschland, das heißt nach den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG), müsste diese versicherungspflichtige Tätigkeit als Beitragszeit anerkannt werden.
Mit Rentenbescheid vom 25.01.1996 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich eines im Klageverfahren nicht mehr relevanten Teils ab, ließ die hier strittige Zeit unverändert und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.07.1996 zurück. Die Zeit der Aspirantur könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden, da keine Beschäftigung ausgeübt worden sei, sondern der Kläger eine Ausbildung absolviert habe. Nach bulgarischem Recht gehörten zu den "Dienstzeiten" neben Beitragszeiten unter anderem auch Wehrzeiten, Zeiten der Aspirantur oder der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses. Nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Bulgarien und der ehemaligen DDR seien unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungszeiten, die im anderen Staat zurückgelegt wurden, auch bei einer inländischen Rentenberechnung zu berücksichtigen. Wie dies im Einzelfall erfolge, richte sich nach den inländischen Vorschriften, hier in Anwendung unter anderem des FRG. Das bulgarische Recht sei mit dem deutschen Recht nicht gleichzusetzen, so dass stets zu prüfen sei, ob und wie die in einem anderen Land (gegebenenfalls dort anerkannten Zeiten) in das Rentensystem des anderen Landes passten. Nach deutschem Recht könnten Ausbildungszeiten allenfalls als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Dies scheitere gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) daran, dass das Hochschulstudium bereits durch Diplomprüfung am 03.02.1962 wirksam abgeschlossen worden sei.
Daraufhin hat der Kläger am 09.08.1996 zum Sozialgericht (SG) Chemnitz Klage erhoben und verfolgte sein Begehren weiter. Er wolle die strittige Zeit als Beitragszeit anerkannt haben. Für in Bulgarien anerkannte Zeiten, auch für die Zeit der Aspirantur, überweise Bulgarien nach seiner Kenntnis finanzielle Leistungen an die BfA, so dass die drei Jahre in seiner Rente zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte trug im Klageverfahren vor, dass gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der DDR und Bulgarien vom 20.02.1958 der Versicherungsträger die im anderen Staat zurückgelegten Dienstzeiten entsprechend den Rechtsvorschriften seines Staates zu berücksichtigen habe. Nach der Verordnung vom 03.04.1991 über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der Sozialen Sicherheit seien gem. Art. 1 Abs. 2 bei Feststellung einer Rente durch den deutschen Träger der Rent...