nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 13.03.2001; Aktenzeichen S 10 VG 6/99) |
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Berufungsrücknahme erledigt ist. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Erklärung der Berufungsrücknahme begehren kann, nachdem ursprünglich um die Gewährung von Beschädigtenversorgung gestritten wurde.
Der am ...1976 geborene Kläger geriet zusammen mit seinem Halbbruder K ...-D ... B ... am 21.06.1997 im Regionalexpress 3536 von Stralsund nach Cottbus in eine Auseinandersetzung. Er und sein Halbbruder wurden von den später angeschuldigten C ... K ... und M ... B ... tätlich angegriffen. Dem Kläger wurde mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen, mit der Faust auf die Schulter und die Arme. Er brachte den Zug durch die Notbremse zum Stehen. Der Kläger wurde in der Notaufnahme des Kreiskrankenhauses P ... GmbH versorgt. Hier wurden folgende Diagnosen gestellt: Schädelprellung, Schürfwunde, Kontusion linke Schulter und Unterkiefer.
Der Kläger stellte am 22.07.1997 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen Kopfschmerzen, Schulterschmerzen und Rückenproblemen. Nach Beiziehen von Unterlagen der AOK Sachsen, der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, der Patientenunterlagen von Dipl.-Med. B1 ... und eines Befundes der Neurologischen Ambulanz der Universität L ... über die Vorstellung des Klägers am 09.07.1997 erließ das Versorgungsamt Cottbus am 04.12.1998 einen Bescheid über die teilweise Ablehnung von Beschädigtenversorgung. Unter Anerkennung eines Anspruches auf Heilbehandlung wurden folgende Gesundheitsstörungen nach dem OEG festgestellt: "Schädel-Hirn-Trauma, Kopfschmerzen fronto-temporal links nach SHT, Schulterkontusion, Unterkieferkontusion". Beschädigtenrente wurde nicht gewährt, weil Folgen der Schädigung beim Kläger nicht mehr vorlägen, und die gesundheitliche Beeinträchtigung nur vorübergehender Art gewesen sei. Der Widerspruch des Klägers vom 05.12.1998 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.1999 zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klageschriftsatz vom 24.06.1999 an das Sozialgericht (SG) Leipzig. Sein Antrag nach dem OEG sei ungerechtfertigt abgelehnt worden, obwohl er dem Versorgungsamt alle Informationen zugänglich gemacht habe. Von Januar bis Mitte April 1999 sei er aufgrund der Gewalttat erneut erkrankt. Er habe immer noch mit Kopfschmerzen zu kämpfen.
Das SG Leipzig erörterte am 07.09.1999 mit den Beteiligten den Sachverhalt und zog die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamtes L ... sowie die Befundberichte von Dipl.-Med. B2 ..., Dr. H1 ... und Dipl.-Med. R1 ... bei. Mit Urteil vom 13.03.2001 wurde die Klage abgewiesen. Die Anspruchsvoraussetzungen für das Begehren des Klägers seien nicht erfüllt. Zwar sei gegen ihn ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff am 21.06.1997 erfolgt. Dementsprechend habe das Versorgungsamt Cottbus in dem Bescheid vom 04.12.1998 auch eine Anerkennung vorgenommen und Heilbehandlung vom 21.06. bis 09.07.1997 gewährt. Weitergehende Folgen habe auch das Gericht nicht feststellen können, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur von vorübergehender Art waren. Die am Unfalltag im Krankenhaus P ... vorgenommene Behandlung habe keine wesentlichen äußeren und inneren Verletzungen erkennen lassen. Auch die sich daran anschließende Behandlung durch den Hausarzt Dipl.-Med. B1 ... enthalte lediglich den Hinweis, dass am 26.06.1997 noch Kopfschmerzen bestanden hätten und dass eine Überweisung an die Chirurgische Uni-Klinik L ... sowie an die Neurologische Klinik veranlasst wurde. Zwar habe sich der Kläger am 09.07.1997 in der Ambulanz der Klinik und Poliklinik für Neurologie der Universität L ... vorgestellt und dort fronto-temporale Kopfschmerzen links beklagt, zu der geplanten Untersuchung (EEG) am 24.07.1997 sei er aber nicht mehr erschienen. Die am 26.06.1997 gefertigten Röntgenaufnahmen des Schädels hätten keine sicheren Verletzungsfolgen ergeben. Auch enthalte das Arbeitsamtsgutachten vom 10.02.1999 keine Hinweise auf beim Kläger noch im Juni 1997 bestehende Kopfschmerzen. Auch nach den Unterlagen der behandelnden Ärzte Dipl.-Med. B2 ..., Dipl.-Med. R1 ... und Dr. H1 ... könnten keine bleibenden Schädigungsfolgen angenommen werden.
Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 10.05.2001 zugestellte Urteil legte dieser am 05.06.2001 beim SG Leipzig Berufung ein. Das Recht stehe auf seiner Seite. Das Gericht in W ... habe die Täter rechtmäßig verurteilt. Er könne nicht verstehen, warum das Gericht etwas abweise, obwohl er alle Unterlagen vorgebracht habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts vom 07.11.2001 zog der Kläger seine Berufung zurück. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Berufungsrücknahme nochmals vorgelesen und genehmigt. Der Kläger wurde durch den Senat vorher ...