Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verweisungstätigkeit des Pförtners in Verwaltungsgebäuden. Begriff der "groben Nachlässigkeit" iS des § 109 Abs 2 SGG

 

Orientierungssatz

1. Zum Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Zur Verweisungstätigkeit des Pförtners in Verwaltungsgebäuden.

3. Zum Begriff der "groben Nachlässigkeit" iS des § 109 Abs 2 SGG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.02.2021; Aktenzeichen B 13 R 37/20 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ab 1.1.2017.

Die 1972 geborene Klägerin absolvierte von 1988 bis 1990 eine Lehre zum Kfz-Schlosser, die sie am 15.7.1990 mit der Berufsbezeichnung Facharbeiter Kraftfahrzeugschlosser Kraftfahrzeugmontage abschloss. Von 1990 bis 1992 arbeitete sie als Verkäuferin in einem Imbiss und nach Unterbrechung durch kurze Arbeitslosigkeit und Kindererziehungszeit von 1994 bis 20.1.2011 als Verkäuferin im Fleischereifamilienbetrieb und als Leiterin des angeschlossenen Partyservice, zuletzt mit wiederholten Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit.

Mit Bescheid des Landratsamt I. vom 1.4.2015 wurde ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt.

Aufgrund des vor dem Sächsischen Landessozialgericht im Sozialrechtsstreit L 5 R 752/13 am 22.4.2015 geschlossenen Vergleichs gewährt die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2016.

Am 29.9.2016 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente.

Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. C. vom 27.10.2016 mit den Diagnosen: Polyarthralgie mit multiplen Osteonekrosen in den Handwurzelknochen und Kniegelenken, Psoriasis, chronifizierte Depression, chronisches Schmerzsyndrom (Opiattherapie) und das Gutachten des Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin, Chirotherapie, Schmerzmedizin und Sozialmedizin, Dr. Z. vom 6.12.2016 bei. Der Sachverständige kam nach Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten unter Beiziehung der Unterlagen aus dem vorangegangenen Rentenverfahren und der MRT-Befunde beider Hände vom 6.7.2015 zu folgenden Diagnosen:

leichtgradiges Funktionsdefizit des linken Kniegelenks und Gangbildstörung nach Implantation einer Schlittenprothese 15.1.2015 wegen Osteonekrose

Kraft- und Funktionseinschränkung beider Handgelenke und Hände nach Ausräumung einer Os capitatum-Nekrose rechts und Spondylosauffüllung 18.3.2010, Denervierung 02/2011 sowie Nekrose des Os capitatum links,

Epicondylopathia humeri radialis rechts,

Anhaltende Schmerzstörungen beider Hände und des linken Kniegelenks.

Aus sozialmedizinischer Sicht schätzte der Sachverständige ein, dass nach Implantation der Schlittenprothese des linken Kniegelenks zwar grundsätzlich schwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten im Knien und Hocken unter Einwirkung von Vibrationen und Erschütterungen, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten mit überwiegender Kälte-, Nässe- und Zuglufteinwirkung sowie Treppensteigen unter mittelschwerer Lastenaufnahme zu vermeiden seien. Aufgrund des Kraftdefizits beider Hände und Funktionseinschränkungen die Beugefähigkeit der Finger betreffend, sollten Tätigkeiten mit höherer Kraftbeanspruchung der Hände sowie mit Ansprüchen an feinmotorische Fähigkeiten vermieden werden.

Eine überwiegend sitzende Körperhaltung sei zumutbar. Auch sei eine zeitweise gehende und stehende Körperhaltung möglich. Dies unter der Maßgabe, dass sich am linken Kniegelenk nicht doch eine Lockerung des Implantates bei der szintigrafischen Untersuchung ergeben sollte. Nach Ausschluss dieser sei eine psychotherapeutische Behandlung aufgrund der anhaltenden Schmerzstörung sinnvoll.

Nach Ausschluss einer Implantatlockerung am linken Kniegelenk sei daher ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden arbeitstäglich für leichte Tätigkeiten in überwiegender sitzender und zeitweise gehender und stehender Körperhaltung gegeben. Anhand des klinischen Untersuchungsbefundes des linken Beines erscheine die Mobilität ausreichend, um eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurücklegen zu können. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin / Mitarbeiterin im Partyservice sei nicht leidensgerecht. Die Klägerin könne leichte Arbeiten zeitweise im Gehen, im Stehen und überwiegend im Sitzen in Tages-, Früh/Spät- und Nachtschicht verrichten.

Der Prüf- und Gutachterarzt des sozialmedizinischen Dienstes (SMD) votierte daraufhin am 19.12.2016, dass die Klägerin in der Lage sei,...

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