Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 27.09.1996; Aktenzeichen S 14 Kn 190/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen B 8 KN 20/97 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. September 1996 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und, hiermit verbunden, über die rückwirkende Aufhebung eines Rentenbescheides nebst Geltendmachung einer Erstattungsforderung.

Der am … geborene Kläger, der bei der Beklagten versichert ist, erhielt aus der Verwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR seit 1985 eine Bergmannsaltersrente, zu der eine Unfallrente hinzutrat. Im einzelnen erhielt er vom FDGB-Kreisvorstand … nach dem Bescheid vom 10. April 1961 eine Bergmannsrente, die nach dem weiteren Rentenbescheid vom 24. Juli 1975 als Bergmannsvollrente mit Wirkung ab 01. Oktober 1975 abgelöst wurde. Nach Zuerkennung eines Anspruchs auf Unfallrente im Jahre 1983 anerkannte der FDGB-Kreisvorstand … nach dem Rentenbescheid vom 17. September 1985 dem Kläger eine Bergmannsaltersrente ab 01. Oktober 1985. Der Gesamtzahlbetrag in Höhe von 773,00 M setzte sich aus Bergmannsaltersrente (629,00 M), Zusatzaltersrente aus der FZR (104,00 M) und Unfallrente (40,00 M) zusammen. Die Gesamtrentenleistungen wurden nach einem undatierten Bescheid des FDGB ab 01. Dezember 1989 auf einen monatlichen Gesamtzahlbetrag von 873,00 M erhöht.

Nach Herstellung der Einheit Deutschlands erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 19. November 1992 einen Umwertungs- und Anpassungsbescheid, nach dem sie mit Wirkung ab Januar 1992 die bisherige Versichertenrente künftig als Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.659,15 DM, beginnend ab 01. Januar 1993 leistete; für die davorliegende Zeit ermittelte sie unter Verrechnung mit den bisherigen Rentenleistungen einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.520,12 DM, der an den Kläger zur Auszahlung gelangte. In dem Bescheid ist u.a. wörtlich aufgeführt:

„Mitteilungspflichten; bestimmte Sozialleistungen, die neben der Rente gezahlt werden, können Einfluß auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns das Hinzutreten oder die Veränderung folgender Leistungen unverzüglich mitzuteilen:

– Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, …

Wir werden den Bescheid – auch rückwirkend – ganz oder teilweise aufheben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern, soweit bestehende Mitteilungspflichten nicht erfüllt werden”.

Nach dem Bescheid der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (BG) vom 27. Juli 1995 erhielt der Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab Januar 1988 eine Dauerrente, deren Höhe sich ab Juli 1995 auf einen monatlichen Betrag von 346,37 DM belief. Für den davorliegenden Zeitraum entrichtete die BG an den Kläger einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 15.693,70 DM. Dem Bescheid liegt die Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit” bei Feststellung des Versicherungsfalles am 01. November 1983 zugrunde. Von der Bewilligung setzte die BG die Beklagte am 31. Juli 1995 in Kenntnis.

Unter dem 30. August 1995 bat die Beklagte die BG auf der Grundlage des § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) um Erstattung eines seit Januar 1992 überzahlten Rentenbetrages in Höhe von 8.403,27 DM. Zugleich kündigte sie gegenüber dem Kläger die Anwendung der Anrechnungsvorschriften nach § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) an und behielt von der Rentenzahlung gegenüber dem Kläger einen monatlichen Betrag in Höhe von 218,85 DM ein; dies gab sie dem Kläger mit Bescheid vom 01. September 1995 bekannt.

Sodann nahm sie den Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 19. November 1992 durch Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 27. September 1995 „nach § 45 SGB X i.V.m. § 93 SGB VI” zurück und machte zugleich einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.403,27 DM geltend. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 24. August 1996).

Mit Schreiben vom 28. September 1995 teilte die BG der Beklagten mit, sie sehe sich außerstande, den geltend gemachten Erstattungsanspruch zu begleichen, weil der Rentennachzahlungsbetrag in Höhe von 15.693,70 DM bereits am 06. September 1995 an den Kläger überwiesen worden sei.

Gegen den am 27. April 1996 zugestellten Widerspruchsbescheid hat sich die am 24. Mai 1996 erhobene Klage gerichtet, auf die das Sozialgericht den angegriffenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1995 aufgehoben hat. Rechtsgrundlage für eine Aufhebung und die Geltendmachung der Erstattungsforderung für diesen Zeitraum sei weder § 45 SGB X noch § 48 SGB X. Insbesondere sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht einschlägig,...

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