Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 25.01.1994; Aktenzeichen S 2 An 680/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Januar 1994 aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung in Höhe von 60 v.H. des letzten Gehalts als Ballettänzerin bei Eintritt des Versicherungsfalles.
Die am 13. November 1948 geborene Klägerin war seit 1969 bei der Sächsischen Staatsoper Dresden – Semperoper – als Balletttänzerin tätig. Nach ihrem Ausscheiden zum 1. August 1989 erhielt sie von der Staatsoper eine berufsbezogene Zuwendung in Höhe von monatlich 668,50 DM, die ihr auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 bis 3 der „Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR” (unveröffentlicht) in der seit 1. Juli 1983 in Kraft stehenden Fassung bis zum 31. Dezember 1991 gewährt wurde. Der Freistaat Sachsen, welcher als Träger der Staatsoper nach Herstellung der Einheit Deutschlands die Zahlung übernahm, hat die Leistung formlos mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eingestellt.
Die am 21. Dezember 1992 erhobene Klage hat sich zunächst gegen die Beklagte und den Freistaat Sachsen als Rechtsträger der Staatsoper gerichtet. Diesen hat die Klägerin auf Fortzahlung der berufsbezogenen Zuwendung über den 31. Dezember 1991 hinaus in unveränderter Höhe und unter Geltendmachung von Zinsen in Anspruch genommen. Soweit sich die Klage gegen die BfA gerichtet hat, zielte sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Zuwendung in unveränderter Höhe „nach Eintritt in das Rentenalter” ab. Ein Vorverfahren wurde nicht durchgeführt. Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen, die ihr gewährte berufsbezogene Zuwendung rechne zu den nach dem AAÜG überzuleitenden Zusatzversorgungssystemen. Auch habe der Freistaat Sachsen die Zahlung der Zuwendung nach dem 31. Dezember 1991 ohne schlüssige Begründung eingestellt.
In der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht die vorliegende Streitsache von dem gegen den Freistaat Sachsen gerichteten Verfahren zur gesonderten Entscheidung abgetrennt. Zugleich hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese sei zwar als vorbeugende Feststellungsklage zulässig; insoweit habe die Klägerin auf Grund ihres Alters ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung dahin, ob die während der Zugehörigkeit zu dem in Streit stehenden Zusatzversorgungssystem erworbene Anwartschaft in unveränderter Höhe weiterbestehe. Die Klage sei jedoch unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für die Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung in Höhe des bis zum 31. Dezember 1991 geleisteten Umfanges sei nicht ersichtlich. Die für die Leistung maßgebliche Rechtsgrundlage sei ausweislich der einigungsvertraglichen Bestimmungen weggefallen. Seit dem 1. Januar 1992 richte sich die rentenrechtliche Bewertung der Tätigkeit als Ballettänzerin ausschließlich nach den Bestimmungen des bundesdeutschen Rentenrechts. Von der Zahlbetragszusage nach § 4 Abs. 4 AAÖG werde die Klägerin insoweit nicht erfaßt.
Gegen das der Klägerin am 28. Februar 1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. März 1994 eingelegte Berufung. Die Klägerin, die mit Hinweis auf gleichgelagerte „Musterverfahren” und vor dem BSG anhängige Verfahren über weitere Beschwerden vorrangig auf eine Ruhensanordnung dringt, meint, das der Gewährung berufsbezogener Zuwendungen zugrunde liegende Regelungssystem habe eine soziale Absicherung des Lebensstandards und die Aufrechterhaltung dieses Standards im Rentenfalle bezweckt. Ein Beitritt zu einem anderen Versorgungssystem sei ihr verwehrt gewesen. Die Überführung in das bundesdeutsche Rentenrecht verletze die Grundsätze „angemessener, rechtsstaatlicher Erfordernisse”. Das AAÜG sei insgesamt verfassungswidrig und verletze insbesondere Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip, den dort verankerten Vertrauensschutz wie insgesamt die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Januar 1994 aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr auf Grund der erworbenen Anwartschaft auf berufsbezogene Zuwendung diese Leistung spätestens ab Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 v.H. des angepaßten Gehalts der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre als Ballettänzerin als Bestandteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Zusatzversorgung neben dieser Rente zu zahlen und zu dynamisieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren...